Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Vierter Abschnitt - Unabhängigkeit des Richters (§§ 25 - 37) |
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
Rechtsprechung zu § 26 DRiG
431 Entscheidungen zu § 26 DRiG in unserer Datenbank:
- BVerfG, 11.11.2021 - 2 BvR 1473/20
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Vorhalt und Ermahnung im Zusammenhang mit ...
Zum selben Verfahren:
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Fall Schulte-Kellinghaus: Richterliche Unabhängigkeit und richterliches ...
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Fall Schulte-Kellinghaus: Richterliche Unabhängigkeit und richterliches ...
- BGH, 12.05.2020 - RiZ(R) 3/19
Fall Schulte-Kellinghaus: Übergründlicher Richter durfte gerügt werden
- BVerfG, 09.03.2018 - 2 BvR 174/18
Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen richterdienstgerichtliche Urteile mangels ...
- DGH Baden-Württemberg, 17.04.2015 - DGH 1/13
Richterdienstgerichtliches Verfahren: Beeinträchtigung der richterlichen ...
- DGH Baden-Württemberg, 17.04.2015 - DGH 2/13
Richterdienstrecht: Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch Anhalten ...
- DGH Baden-Württemberg, 21.05.2019 - DGH 1/18
Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit: Dienstaufsichtlicher Vorhalt von ...
- BGH, 28.03.2017 - RiZ(R) 1/15
Querverweise
Auf § 26 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richter im Bundesdienst
- Richter im Landesdienst
- § 78 (Zuständigkeit des Dienstgerichts)