Deutsches Richtergesetz

   Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)   
   Vierter Abschnitt - Unabhängigkeit des Richters (§§ 25 - 37)   
Gliederung
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§ 25
Grundsatz

Der Richter ist unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

Rechtsprechung zu § 25 DRiG

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