Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Vierter Abschnitt - Unabhängigkeit des Richters (§§ 25 - 37) |
§ 29
Besetzung der Gerichte mit Richtern auf Probe, Richtern kraft Auftrags und abgeordneten Richtern
(1) Bei einer gerichtlichen Entscheidung darf nicht mehr als ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags oder ein abgeordneter Richter mitwirken.
(2) Abweichend von Absatz 1 darf neben einem der in Absatz 1 genannten Richter ein Richter auf Lebenszeit, der während eines laufenden Verfahrens befördert oder an ein anderes Gericht versetzt wird und unmittelbar anschließend ganz oder teilweise an das zur Entscheidung berufene Gericht rückabgeordnet wird, an einer gerichtlichen Entscheidung mitwirken.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Richter müssen als solche im Geschäftsverteilungsplan kenntlich gemacht werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 25.06.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2021 | Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften | 25.06.2021 |
Rechtsprechung zu § 29 DRiG
101 Entscheidungen zu § 29 DRiG in unserer Datenbank:
- OVG Nordrhein-Westfalen, 28.03.2023 - 2 B 139/23
- OVG Sachsen, 03.12.2018 - 3 B 379/18
Widerruf; Reichsbürger; Zuverlässigkeit; Anhörung; Besetzung; Waffenbesitzkarte
- OVG Rheinland-Pfalz, 26.09.2017 - 7 B 11392/17
Konkurrenzsituation mehrerer Bewerber um eine einstweilige Erlaubnis zur ...
- OLG Stuttgart, 11.01.1994 - 8 W 611/93
Zulässigkeit der Mitwirkung von insgesamt zwei Richtern auf Probe oder Richtern ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94
Mitwirkung von zwei nicht planmäßigen Richtern bei einer Entscheidung
- BGH, 13.07.1995 - V ZB 6/94
- BVerfG, 28.09.2020 - 2 BvR 1235/17
Fortdauer der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung (Freiheitsgrundrecht; ...
- OLG Karlsruhe, 26.11.2015 - 2 Ws 495/15
Maßregelvollstreckung: Besetzung der Strafvollstreckungskammer; Überprüfung ...
- BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
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- DG Zweibrücken, 21.11.2014 - 1 DG 1/14
Richteramtsrecht in Rheinland-Pfalz: Teilzeitbeschäftigung von Richtern in Form ...
- OLG Nürnberg, 07.11.2019 - Ws 771/19
Die Bestellung eines Richters am Amtsgericht zum Mitglied einer ...
Querverweise
Auf § 29 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Schluß- und Übergangsbestimmungen
- § 176 [Befristete Mitwirkungsmöglichkeit von abgeordneten Richtern und Richtern auf Probe]