Deutsches Richtergesetz

   Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)   
   Vierter Abschnitt - Unabhängigkeit des Richters (§§ 25 - 37)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 35
Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte

In einem Verfahren nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3, § 21 Abs. 3, §§ 30 und 34 kann das Gericht auf Antrag dem Richter die Führung seiner Amtsgeschäfte vorläufig untersagen.

Rechtsprechung zu § 35 DRiG

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