Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Vierter Abschnitt - Unabhängigkeit des Richters (§§ 25 - 37) |
Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann
1. | in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt, | |
2. | in den einstweiligen Ruhestand oder | |
3. | in den Ruhestand |
versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.
Rechtsprechung zu § 31 DRiG
20 Entscheidungen zu § 31 DRiG in unserer Datenbank:
- BGH, 05.10.2023 - RiZ(R) 1/23
BGH - Dienstgericht des Bundes - bestätigt die Zulässigkeit der Versetzung eines ...
Zum selben Verfahren:
- Richterdienstgericht Sachsen, 01.12.2022 - 66 DG 2/22
AfD-Politiker muss in vorzeitigen Ruhestand: Jens Maier darf nicht wieder Richter ...
- Richterdienstgericht Sachsen, 01.12.2022 - 66 DG 2/22
- Richterdienstgericht Berlin, 13.10.2022 - DG 1.22
Versetzung einer Richterin in den Ruhestand
- OVG Sachsen-Anhalt, 30.10.2023 - 4 L 222/23
Prüfungsrecht des Stadtrates bei der Benennung sachkundiger Einwohner für die ...
- BGH, 27.02.2019 - RiZ(R) 2/18
Entlassung eines Staatsanwalts (Richter auf Probe) aus dem Justizdienst aufgrund ...
- DGH Brandenburg, 12.04.2013 - DGH Bbg 1.13
Direktorin des Arbeitsgerichts; Veränderung in der Einrichtung der Gerichte; ...
- DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 1/23
Zulässigkeit der Versetzung eines Arbeitsrichters; Beschwerde beim Dienstgericht; ...
Zum selben Verfahren:
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 23.12.2022 - DG 7/22
Besetzung von Richterstellen: Ministerien und Richterschaft im Clinch
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 23.12.2022 - DG 7/22
- DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 2/23
Versetzung eines Arbeitsrichters mit Anordnung der sofortigen Vollziehung; ...
Zum selben Verfahren:
Querverweise
Auf § 31 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richteramt in Bund und Ländern
- Unabhängigkeit des Richters
- § 30 (Versetzung und Amtsenthebung)
- Richter im Bundesdienst
- Dienstgericht des Bundes
- § 65 (Versetzungsverfahren)