Deutsches Richtergesetz

   Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)   
   Vierter Abschnitt - Unabhängigkeit des Richters (§§ 25 - 37)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 31
Versetzung im Interesse der Rechtspflege

Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann

1. in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt,
2. in den einstweiligen Ruhestand oder
3. in den Ruhestand

versetzt werden, wenn Tatsachen außerhalb seiner richterlichen Tätigkeit eine Maßnahme dieser Art zwingend gebieten, um eine schwere Beeinträchtigung der Rechtspflege abzuwenden.

Rechtsprechung zu § 31 DRiG

20 Entscheidungen zu § 31 DRiG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 31 DRiG verweisen folgende Vorschriften:

    Deutsches Richtergesetz (DRiG) 
      Richteramt in Bund und Ländern
        Unabhängigkeit des Richters
          § 30 (Versetzung und Amtsenthebung)
     
      Richter im Bundesdienst
        Dienstgericht des Bundes
          § 65 (Versetzungsverfahren)
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