Deutsches Richtergesetz
| Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
| Vierter Abschnitt - Unabhängigkeit des Richters (§§ 25 - 37) |
(1) Als Richter dürfen bei einem Gericht nur Richter auf Lebenszeit tätig werden, soweit nicht ein Bundesgesetz etwas anderes bestimmt.
(2) 1Vorsitzender eines Gerichts darf nur ein Richter sein. 2Wird ein Gericht in einer Besetzung mit mehreren Richtern tätig, so muß ein Richter auf Lebenszeit den Vorsitz führen.
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Rechtsprechung zu § 28 DRiG
47 Entscheidungen zu § 28 DRiG in unserer Datenbank:
- OLG Rostock, 16.08.2019 - 20 RR 16/19
Besetzungsrüge: Vorsitz in der Kleinen Strafkammer durch einen Proberichter
- BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung ...
- VG Stuttgart, 17.11.2022 - 10 K 3388/22
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Gegenvorschlag des Präsidialrates im ...
- KG, 14.12.2017 - 121 Ss 127/17
Richter im Eingangsamt als Vorsitzender einer Berufungsstrafkammer
- StGH Hessen, 06.12.2000 - P.St. 1595
Abordnung zum Hessischen Landtag führt zwangsläufig zum Ausscheiden als ...
- OLG Hamburg, 13.05.2019 - 11 W 39/19
Mitwirkung eines Erprobungsrichters nach der Abordnung an einer ...
- StGH Hessen, 06.12.2000 - P.St. 1596
Abordnung zum Ministerium der Justiz führt zwangsläufig zum Ausscheiden als ...
- OVG Berlin-Brandenburg, 09.08.2018 - 4 S 30.18
Richter auf Probe; Umwandlung in Richterverhältnis auf Lebenszeit; Richter am ...
- BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15
Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des ...
- VGH Hessen, 16.02.1995 - 1 TG 2664/94
Vergabe der Stelle eines Vorsitzenden des Flurbereinigungsgerichtes