Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 13.05.2019 - 11 W 39/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,27149
OLG Hamburg, 13.05.2019 - 11 W 39/19 (https://dejure.org/2019,27149)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.05.2019 - 11 W 39/19 (https://dejure.org/2019,27149)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13. Mai 2019 - 11 W 39/19 (https://dejure.org/2019,27149)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,27149) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Hamburg

    § 320 Abs 4 S 2 ZPO, § 320 Abs 4 S 4 ZPO, § 567 Abs 1 ZPO
    Mitwirkung eines Erprobungsrichters nach der Abordnung an einer Tatbestandsberichtigung des Ausgangsgerichts

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 315 ; ZPO § 320 Abs. 4 S. 2
    Wechsel eines Richters vom erkennenden Gericht an ein anderes Gericht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2019, 1468
  • MDR 2019, 1277
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 01.02.2002 - V ZR 357/00

    Zu den Voraussetzunge der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2019 - 11 W 39/19
    Das Landgericht hat außerdem verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht und darauf verwiesen, dass der ausgeschiedene Richter nicht mehr gesetzlicher Richter i.S.v. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sei (vgl. dazu auch KG, Beschluss vom 7. September 2015, - 8 U 23/14 -, Rn 2 - juris, unter Berufung auf BGH, Urt. v. 1. Februar 2002, - V ZR 357/00 -, Rn 15 - beck-online, sowie auf BFH, Beschluss vom 8. Mai 2003, - IV R 63/99 -, wo allerdings die besonderen Umstände des Einzelfalls ausdrücklich hervorgehoben werden [unzulässiger Berichtigungsantrag]).

    Die vom Landgericht aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Bedenken - die weder in der kammergerichtlichen Entscheidung noch in der o.g älteren Entscheidung des BGH (Urt. v. 1. Februar 2002, - V ZR 357/00 - Rn 15) näher spezifiziert werden - teilt der Senat nicht.

  • BGH, 21.01.2016 - I ZR 90/14

    Deltamethrin II - Aufhebung des Urteils im Revisionsverfahren bei fehlender

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2019 - 11 W 39/19
    Wie der Bundesgerichtshof - unter Hinweis auf die oben zitierte strafrechtliche Rechtsprechung zu § 275 StPO - in jüngerer Zeit bereits entschieden hat, führt jedenfalls der Spruchkörperwechsel innerhalb eines Gerichts nicht dazu, dass ein Richter als im Sinne des Zivilprozessrechts rechtlich verhindert anzusehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2016, - I ZR 90/14 -, Rn 14 - juris, zu § 315 ZPO).
  • BVerwG, 24.04.2018 - 2 C 36.16

    "Opt-out"-Möglichkeit; Arbeitszeitgestaltung; Bereitschaftserklärung;

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2019 - 11 W 39/19
    Teilweise wird in vergleichbaren Fällen eine rechtliche Verhinderung des Wechselnden verneint, weil bzw. soweit mit dem Wechsel kein Verlust des Richterstatus verbunden ist (so etwa BGH, Beschluss vom 26. April 2006, - 5 StR 21/06 -, NStZ 2006, 586 zur Unterschriftsleistung nach § 275 Abs. 2 StPO; i.E. ebenso BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018, - 2 C 36/16 -, Rn 1 - beck-online; aus der Literatur vgl. etwa Musielak in: MünchKomm-ZPO, 5. Aufl., § 315 Rn 6; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 315 Rn 14; Valerius in: MünchKomm-StPO, 1. Aufl., § 275 Rn 32 m. w. Nachw.).
  • BGH, 01.06.2006 - IX ZB 33/04

    Erforderlich einer Kostenentscheidung nach Aussetzung eines Zivilrechtsstreits

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2019 - 11 W 39/19
    Eine Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren kommt dann nicht in Betracht, wenn in der angefochtenen Entscheidung selbst nicht über Kosten entschieden werden durfte und das Beschwerdeverfahren daher nur Teil des Hauptprozesses ist, wie es z.B. im Falle einer Entscheidung über die Aussetzung des Verfahrens oder eine Richterablehnung der Fall ist (vgl. BGH, Beschluss vom 01.06.2006, - IX ZB 33/04 - zur Aussetzung; allg. Lipp in: Musielak/Voit, ZPO, 5. Aufl., § § 572 Rn 24; ders. in: MünchKomm-ZPO, 5. Aufl., § 572 Rn 40).
  • BGH, 26.04.2006 - 5 StR 21/06

    Urteilsabsetzungsfrist (keine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2019 - 11 W 39/19
    Teilweise wird in vergleichbaren Fällen eine rechtliche Verhinderung des Wechselnden verneint, weil bzw. soweit mit dem Wechsel kein Verlust des Richterstatus verbunden ist (so etwa BGH, Beschluss vom 26. April 2006, - 5 StR 21/06 -, NStZ 2006, 586 zur Unterschriftsleistung nach § 275 Abs. 2 StPO; i.E. ebenso BVerwG, Beschluss vom 24. April 2018, - 2 C 36/16 -, Rn 1 - beck-online; aus der Literatur vgl. etwa Musielak in: MünchKomm-ZPO, 5. Aufl., § 315 Rn 6; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl., § 315 Rn 14; Valerius in: MünchKomm-StPO, 1. Aufl., § 275 Rn 32 m. w. Nachw.).
  • BFH, 08.05.2003 - IV R 63/99

    Änderung von Urteilstatbestand und -begründung

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2019 - 11 W 39/19
    Das Landgericht hat außerdem verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht und darauf verwiesen, dass der ausgeschiedene Richter nicht mehr gesetzlicher Richter i.S.v. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sei (vgl. dazu auch KG, Beschluss vom 7. September 2015, - 8 U 23/14 -, Rn 2 - juris, unter Berufung auf BGH, Urt. v. 1. Februar 2002, - V ZR 357/00 -, Rn 15 - beck-online, sowie auf BFH, Beschluss vom 8. Mai 2003, - IV R 63/99 -, wo allerdings die besonderen Umstände des Einzelfalls ausdrücklich hervorgehoben werden [unzulässiger Berichtigungsantrag]).
  • KG, 07.09.2015 - 8 U 23/14

    Tatbestandsberichtigungsverfahren: Verhinderung eines aus dem erkennenden

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2019 - 11 W 39/19
    Das Landgericht hat außerdem verfassungsrechtliche Bedenken geltend gemacht und darauf verwiesen, dass der ausgeschiedene Richter nicht mehr gesetzlicher Richter i.S.v. Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sei (vgl. dazu auch KG, Beschluss vom 7. September 2015, - 8 U 23/14 -, Rn 2 - juris, unter Berufung auf BGH, Urt. v. 1. Februar 2002, - V ZR 357/00 -, Rn 15 - beck-online, sowie auf BFH, Beschluss vom 8. Mai 2003, - IV R 63/99 -, wo allerdings die besonderen Umstände des Einzelfalls ausdrücklich hervorgehoben werden [unzulässiger Berichtigungsantrag]).
  • BGH, 02.04.1981 - III ZB 1/81

    Antrag auf die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2019 - 11 W 39/19
    Die Gegenauffassung führt für eine rechtliche Verhinderung an, dass der Ausscheidende nicht mehr im Namen desjenigen Gerichts Recht sprechen könne, das er verlassen habe (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Januar 1976, OLGZ 1976, 241 unter Hinweis auf §§ 27, 28 DRiG; unklar BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1993, - 2 B 32/93 - , Rn 5 zu einem nicht näher spezifizierten "Ausscheiden ... aus dem Senat" und § 119 VwGO - juris; ebenso unklar BGH, Beschluss vom 2. April 1981, - III ZB 1/81 -, Rn 3 - juris: Eine Versetzung könne Verhinderungsgrund i.S.v. § 315 ZPO sein).
  • BVerwG, 11.10.1993 - 2 B 32.93

    Voraussetzungen für eine Berichtigung einer Entscheidung

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2019 - 11 W 39/19
    Die Gegenauffassung führt für eine rechtliche Verhinderung an, dass der Ausscheidende nicht mehr im Namen desjenigen Gerichts Recht sprechen könne, das er verlassen habe (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Januar 1976, OLGZ 1976, 241 unter Hinweis auf §§ 27, 28 DRiG; unklar BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1993, - 2 B 32/93 - , Rn 5 zu einem nicht näher spezifizierten "Ausscheiden ... aus dem Senat" und § 119 VwGO - juris; ebenso unklar BGH, Beschluss vom 2. April 1981, - III ZB 1/81 -, Rn 3 - juris: Eine Versetzung könne Verhinderungsgrund i.S.v. § 315 ZPO sein).
  • OLG Stuttgart, 20.01.1976 - 8 W 6/76

    Erteilung der Vollstreckungsklausel zu einem abgeschlossenen Vergleich;

    Auszug aus OLG Hamburg, 13.05.2019 - 11 W 39/19
    Die Gegenauffassung führt für eine rechtliche Verhinderung an, dass der Ausscheidende nicht mehr im Namen desjenigen Gerichts Recht sprechen könne, das er verlassen habe (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 20. Januar 1976, OLGZ 1976, 241 unter Hinweis auf §§ 27, 28 DRiG; unklar BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 1993, - 2 B 32/93 - , Rn 5 zu einem nicht näher spezifizierten "Ausscheiden ... aus dem Senat" und § 119 VwGO - juris; ebenso unklar BGH, Beschluss vom 2. April 1981, - III ZB 1/81 -, Rn 3 - juris: Eine Versetzung könne Verhinderungsgrund i.S.v. § 315 ZPO sein).
  • OLG Naumburg, 28.02.2022 - 12 U 183/21

    Anspruch auf Duldung der Errichtung einer Brandschutzwand als Nachbarwand;

    Denn die Versetzung bzw. erst recht die bloße Abordnung des Richters an ein anderes Gericht desselben Bundeslandes stellt wegen der Möglichkeit der Aktenversendung keinen Verhinderungsgrund im Sinne des § 315 Abs. 1 Satz 2 ZPO dar (z.B. Feskorn, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl., Rdn. 6 zu § 315 ZPO; Elzer, in: BeckOK ZPO, Stand 1. Dezember 2021, Rdn. 14 zu § 315 ZPO; ebenso BGH, Urteil vom 22. Juni 1982, 1 StR 249/81, zu einer Versetzung vom Landgericht an das Oberlandesgericht; BGH, Beschluss vom 26. April 2006, 5 StR 21/06, zu einer Abordnung vom Landgericht an die Justizbehörde; OLG Hamburg, Beschluss vom 13. Mai 2019, 11 W 39/19, zu einer Abordnung vom Landgericht an das Oberlandesgericht; sämtlich zitiert nach Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht