Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Vierter Abschnitt - Unabhängigkeit des Richters (§§ 25 - 37) |
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit kann ohne seine schriftliche Zustimmung nur
1. | im Verfahren über die Richteranklage (Artikel 98 Abs. 2 und 5 des Grundgesetzes), | |
2. | im gerichtlichen Disziplinarverfahren, | |
3. | im Interesse der Rechtspflege (§ 31), | |
4. | bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32) |
in ein anderes Amt versetzt oder seines Amtes enthoben werden.
(2) Die Versetzung oder Amtsenthebung kann - außer im Fall des Absatzes 1 Nr. 4 - nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung ausgesprochen werden.
(3) Der Versetzung steht es gleich, wenn ein Richter, der mehrere Richterämter innehat, eines Amtes enthoben wird.
Rechtsprechung zu § 30 DRiG
37 Entscheidungen zu § 30 DRiG in unserer Datenbank:
- DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 1/23
Zulässigkeit der Versetzung eines Arbeitsrichters; Beschwerde beim Dienstgericht; ...
Zum selben Verfahren:
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 23.12.2022 - DG 7/22
Besetzung von Richterstellen: Ministerien und Richterschaft im Clinch
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 23.12.2022 - DG 7/22
- DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 2/23
Versetzung eines Arbeitsrichters mit Anordnung der sofortigen Vollziehung; ...
Zum selben Verfahren:
- VG Magdeburg, 10.07.2020 - 5 B 187/20
Zuweisung eines Proberichters an andere Gerichtsbarkeit nach 4-jähriger Probezeit
- OLG Karlsruhe, 04.06.2019 - 17 W 18/19
Tatbestandsberichtigung: Entscheidung des Einzelrichters über den ...
- DGH Brandenburg, 12.04.2013 - DGH Bbg 1.13
Direktorin des Arbeitsgerichts; Veränderung in der Einrichtung der Gerichte; ...
- DG Zweibrücken, 21.11.2014 - 1 DG 1/14
Richteramtsrecht in Rheinland-Pfalz: Teilzeitbeschäftigung von Richtern in Form ...
- BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung ...
Querverweise
Auf § 30 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richteramt in Bund und Ländern
- Unabhängigkeit des Richters
- § 35 (Vorläufige Untersagung der Amtsgeschäfte)