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   DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 2/23   

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DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 2/23 (https://dejure.org/2023,6546)
DGH Brandenburg, Entscheidung vom 24.03.2023 - DGH 2/23 (https://dejure.org/2023,6546)
DGH Brandenburg, Entscheidung vom 24. März 2023 - DGH 2/23 (https://dejure.org/2023,6546)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Versetzung eines Arbeitsrichters mit Anordnung der sofortigen Vollziehung; Pflicht von Behörden zur Einlegung von Beschwerden im Sinne des § 55d VwGO in elektronischer Form; Einordnung des Justizministeriums Brandenburg als Behörde; Nichtanwendbarkeit des § 11 Abs. 1 BbgRG ...

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Versetzung eines Arbeitsrichters mit Anordnung der sofortigen Vollziehung; Pflicht von Behörden zur Einlegung von Beschwerden im Sinne des § 55d VwGO in elektronischer Form; Einordnung des Justizministeriums Brandenburg als Behörde; Nichtanwendbarkeit des § 11 Abs. 1 BbgRG ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 19.06.1997 - 2 C 24.96

    Richterwahl - Ablehnung eines Bewerbers durch den Richterwahlausschuß -

    Auszug aus DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 2/23
    Dies gilt allerdings nur in Bezug darauf, ob der Richterwahlausschuss von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, die verfahrensrechtlichen Vorgaben nicht eingehalten hat, allgemeingültige Wertmaßstäbe von ihm außer Acht gelassen wurden, der anzuwendende Rechtsbegriff verkannt worden ist und die Entscheidung im Ergebnis nicht nachvollziehbar ist, namentlich ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass unsachgemäße bzw. willkürliche Erwägungen angestellt worden sind (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 24.96 - juris Rn. 22).

    Es liegt in der Natur der Sache, dass in eine solche Wahlentscheidung unterschiedlichste Vorstellungen und Motive eingehen (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 a.a.O., Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 24.96 - juris Rn. 21).

    Wegen der Gegebenheiten der legitimerweise vielfältigen und möglicherweise widersprüchlichen Motive der Mitglieder des Wahlausschusses bedarf die Entscheidung des Richterwahlausschusses keiner Begründung (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - juris Rn. 28; vgl. a. Beschluss vom 20. September 2016, a.a.O., Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 29.83 - juris Rn. 53; Urteil vom 19. Juni 1997, a.a.O., Rn. 18 f. und 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 - juris Rn. 21).

    Unter Bindung an die materiellen Vorgaben der persönlich und fachlich besten Eignung sind dem Richterwahlausschuss Ermessens-, Beurteilungs- und Prognosespielräume eröffnet, die eine originäre Entscheidungskompetenz begründen (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997, a.a.O., Rn. 20).

  • BVerfG, 22.10.1968 - 2 BvL 16/67

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 2/23
    Die Verpflichtung eines Richterwahlausschusses zur Wahl der für das Richteramt persönlich und fachlich am besten geeigneten Person (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG) hindert den Ausschuss nicht daran, in die Besetzung eines Richteramtes mit einer diesen Kriterien entsprechenden Person auch noch andere Gesichtspunkte einzubeziehen und sie danach abzulehnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - juris Rn. 27 f.), ohne dass sich die Wahlentscheidung eines solchen vielköpfigen Gremiums, das mit - hier nach Art. 109 Abs. 1 Satz 2 LV sogar die Mehrheit bildenden - Vertretern des Parlaments sowie der Richterschaft und der Anwaltschaft besetzt ist, näher begründen ließe.

    Es liegt in der Natur der Sache, dass in eine solche Wahlentscheidung unterschiedlichste Vorstellungen und Motive eingehen (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 a.a.O., Rn. 28; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 1997 - BVerwG 2 C 24.96 - juris Rn. 21).

    Es ist gerade der Sinn einer solchen Entscheidung, verschiedenartige Standpunkte und Ansichten wirksam werden zu lassen (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 a.a.O., Rn. 28).

    Wegen der Gegebenheiten der legitimerweise vielfältigen und möglicherweise widersprüchlichen Motive der Mitglieder des Wahlausschusses bedarf die Entscheidung des Richterwahlausschusses keiner Begründung (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - juris Rn. 28; vgl. a. Beschluss vom 20. September 2016, a.a.O., Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 29.83 - juris Rn. 53; Urteil vom 19. Juni 1997, a.a.O., Rn. 18 f. und 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 - juris Rn. 21).

  • BVerfG, 31.10.2016 - 1 BvR 871/13

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer

    Auszug aus DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 2/23
    aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gehört auch die teleologische Reduktion zu den anerkannten Auslegungsmethoden im Rahmen der Verpflichtung der Gerichte gemäß Art. 20 Abs. 3 GG, nach Gesetz und Recht zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 1 BvR 871/13, 1 BvR 1833/13 - juris Rn. 22).

    Im gewaltenteilenden Rechtsstaat darf sich der Rechtsanwender nicht über den klaren Wortlaut eines Gesetzes hinwegsetzen, um einem vom Antragsgegner lediglich vermuteten Ziel des Gesetzgebers Wirkung zu verschaffen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 23).

  • BVerfG, 20.09.2016 - 2 BvR 2453/15

    Bei Bundesrichterwahlen bedarf der Grundsatz der Bestenauslese aufgrund des

    Auszug aus DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 2/23
    Ein solches Risiko mit der möglichen Folge von auf Kosten der Allgemeinheit beschäftigungslos besoldeten Richtern (vgl. Dienstgericht, Beschluss vom 23. Dezember 2022, EA S. 12) ist indessen der gesetzlichen Entscheidung für ein aus zwei Akteuren - dem Richterwahlausschuss und dem zuständigen Landesminister - bestehendes System mit kondominialer Struktur und dem im Richterwahlausschuss angelegten Wahlelement (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2016 - 2 BvR 2453/15 - juris Rn. 27 zu Art. 95 Abs. 2 GG) eigen und unterscheidet ein solches Richterwahlsystem gerade von einem rein exekutivischen Auswahlverfahren.

    Wegen der Gegebenheiten der legitimerweise vielfältigen und möglicherweise widersprüchlichen Motive der Mitglieder des Wahlausschusses bedarf die Entscheidung des Richterwahlausschusses keiner Begründung (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - juris Rn. 28; vgl. a. Beschluss vom 20. September 2016, a.a.O., Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 29.83 - juris Rn. 53; Urteil vom 19. Juni 1997, a.a.O., Rn. 18 f. und 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 - juris Rn. 21).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2020 - 4 S 24.20

    Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens durch den Richterwahlausschuss

    Auszug aus DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 2/23
    Wegen der Gegebenheiten der legitimerweise vielfältigen und möglicherweise widersprüchlichen Motive der Mitglieder des Wahlausschusses bedarf die Entscheidung des Richterwahlausschusses keiner Begründung (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - juris Rn. 28; vgl. a. Beschluss vom 20. September 2016, a.a.O., Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 29.83 - juris Rn. 53; Urteil vom 19. Juni 1997, a.a.O., Rn. 18 f. und 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 - juris Rn. 21).

    Für die Feststellung, dass "hier von einer willkürlichen Verweigerung der Zustimmung des Richterwahlausschusses auszugehen" sei (Beschwerdebegründung, a.a.O., S 9), reicht es nicht aus, dass im vorliegenden Fall der statusamtsgleichen Versetzung innerhalb desselben Gerichtszweigs keine Zweifel an der persönlichen und fachlichen Eignung des Antragstellers hinsichtlich des für ihn vorgesehenen Richteramts bestehen und der Richterwahlausschuss unter Ausnutzung der ihm eingeräumten Vetoposition (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020, a.a.O., Rn. 19) im Ergebnis seiner nicht näher begründeten Entscheidung den Antragsgegner auf gegenüber der Versetzung nachrangige Möglichkeiten (Beschwerdebegründung, a.a.O., S 9) beschränkt hat.

  • BVerfG, 30.03.1993 - 1 BvR 1045/89

    Verfassungsmäßigkeit der Vergütung des Konkursverwalters

    Auszug aus DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 2/23
    Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende Vorschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (BVerfG, ebd.), etwa wenn sich die scheinbar ohne jede Einschränkung formulierte weite Fassung des Gesetzes aus der Sicht eines Gesetzgebers erklärt, der mit der konkret in Rede stehenden Fallgestaltung nicht rechnen konnte, und wenn die Vorschrift auf die spezielle Problematik und Interessenlage solcher Fallgestaltungen nicht zugeschnitten ist, so dass die nach dem Wortlaut zu weit gefasste Regel nur bei einer Einschränkung ihrem ursprünglichen Zweck noch gerecht wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. März 1993 - 1 BvR 1045/89, 1 BvR 1381/90, 1 BvL 11/90 - juris Rn. 68 f.).
  • BVerwG, 13.11.2019 - 2 C 35.18

    Stellungnahme des Präsidialrats im Bundesrichterwahlverfahren nicht isoliert

    Auszug aus DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 2/23
    Diese Nachprüfung kann bei einer Entscheidung des Richterwahlausschusses als verfahrensinternem Mitwirkungsakt, d.h. unselbständiger Verfahrenshandlung (vgl. § 44a VwGO), notwendigerweise nur inzident erfolgen (zum Ausschluss einer unmittelbaren gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung des Richterwahlausschusses vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. November 2019 - BVerwG 2 C 35.18 - juris Rn. 24) und ist durch das Fehlen eines Begründungserfordernisses (§ 22 Abs. 5 Satz 1 BbgRiG) und die geheime Abstimmung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG) begrenzt und erschwert (vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14. September 2012 - 5 Bs 176/12 - juris Rn. 15).
  • BVerwG, 15.11.1984 - 2 C 29.83

    Bundesgesetz - Landesgesetz - Richter - Zuweisung - Tätigkeit - Richterausschuss

    Auszug aus DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 2/23
    Wegen der Gegebenheiten der legitimerweise vielfältigen und möglicherweise widersprüchlichen Motive der Mitglieder des Wahlausschusses bedarf die Entscheidung des Richterwahlausschusses keiner Begründung (BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1968 - 2 BvL 16/67 - juris Rn. 28; vgl. a. Beschluss vom 20. September 2016, a.a.O., Rn. 34; BVerwG, Urteil vom 15. November 1984 - BVerwG 2 C 29.83 - juris Rn. 53; Urteil vom 19. Juni 1997, a.a.O., Rn. 18 f. und 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2020 - OVG 4 S 24/20 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 08.12.2022 - 8 B 51.22

    Pflicht zur Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

    Auszug aus DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 2/23
    Wird - wie hier - die elektronische Form des § 55d Satz 1 VwGO nicht beachtet, ohne dass die Voraussetzungen des § 55d Satz 3 und 4 VwGO erfüllt sind, führt dies zur Unwirksamkeit der in Papierform eingereichten Erklärungen und zur Unzulässigkeit damit erhobener Rechtsmittel (BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2022 - BVerwG 8 B 51.22 - juris Rn. 2).
  • OVG Hamburg, 14.09.2012 - 5 Bs 176/12

    Beförderungsstreit um eine Richterstelle; Vorsitzender Richter am Hanseatischen

    Auszug aus DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 2/23
    Diese Nachprüfung kann bei einer Entscheidung des Richterwahlausschusses als verfahrensinternem Mitwirkungsakt, d.h. unselbständiger Verfahrenshandlung (vgl. § 44a VwGO), notwendigerweise nur inzident erfolgen (zum Ausschluss einer unmittelbaren gerichtlichen Kontrolle der Entscheidung des Richterwahlausschusses vgl. auch BVerwG, Urteil vom 13. November 2019 - BVerwG 2 C 35.18 - juris Rn. 24) und ist durch das Fehlen eines Begründungserfordernisses (§ 22 Abs. 5 Satz 1 BbgRiG) und die geheime Abstimmung (§ 22 Abs. 1 Satz 1 BbgRiG) begrenzt und erschwert (vgl. auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 14. September 2012 - 5 Bs 176/12 - juris Rn. 15).
  • DGH Brandenburg, 12.04.2013 - DGH Bbg 1.13

    Direktorin des Arbeitsgerichts; Veränderung in der Einrichtung der Gerichte;

  • OVG Berlin-Brandenburg, 23.10.2015 - 7 S 32.15

    Beschwerde; Anordnung der aufschiebenden Wirkung; Versetzung zur

  • VGH Bayern, 18.03.2021 - 6 CS 21.198

    Rechtmäßigkeit einer Versetzung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2021 - 1 B 1084/21

    Anforderungen an die Versetzung eines Beamten

  • OVG Berlin-Brandenburg, 15.01.2019 - 10 S 35.18

    Abgrenzung zwischen Versetzung im Sinne der §§ 2 Abs 2 S 2, 4 Abs 5 PostPersRG

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