Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Vierter Abschnitt - Unabhängigkeit des Richters (§§ 25 - 37) |
(1) Ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit darf nur mit seiner Zustimmung abgeordnet werden.
(2) Die Abordnung ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen.
(3) Zur Vertretung eines Richters darf ein Richter auf Lebenszeit oder ein Richter auf Zeit ohne seine Zustimmung längstens für zusammen drei Monate innerhalb eines Geschäftsjahres an andere Gerichte desselben Gerichtszweigs abgeordnet werden.
Rechtsprechung zu § 37 DRiG
40 Entscheidungen zu § 37 DRiG in unserer Datenbank:
- OVG Bremen, 07.08.2018 - 2 B 179/18
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- BGH, 10.12.2008 - 1 StR 322/08
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- OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2023 - 10 A 10029/23
Recht der Hochschul- und Staatsprüfungen sowie der Anerkennung ausländischer ...
- OLG Nürnberg, 07.11.2019 - Ws 771/19
Die Bestellung eines Richters am Amtsgericht zum Mitglied einer ...
- OLG Rostock, 16.08.2019 - 20 RR 16/19
Besetzungsrüge: Vorsitz in der Kleinen Strafkammer durch einen Proberichter
- OVG Nordrhein-Westfalen, 12.03.2018 - 5 A 2439/17
Verfassungsmäßigkeit der Abordnung von Richtern anderer Gerichtsbarkeiten an ein ...
- OLG Karlsruhe, 04.06.2019 - 17 W 18/19
Tatbestandsberichtigung: Entscheidung des Einzelrichters über den ...
- DG Zweibrücken, 21.11.2014 - 1 DG 1/14
Richteramtsrecht in Rheinland-Pfalz: Teilzeitbeschäftigung von Richtern in Form ...
- BVerfG, 22.03.2018 - 2 BvR 780/16
Vorschriften zum Einsatz von Verwaltungsrichtern auf Zeit sind mit der Verfassung ...
- BVerfG, 10.11.2022 - 1 BvR 1623/17
Verfassungsbeschwerde gegen eine unter Mitwirkung eines abgeordneten Richters ...
Querverweise
Auf § 37 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richter im Bundesdienst
- Dienstgericht des Bundes
- § 62 (Zuständigkeit des Dienstgerichts)
- Richter im Landesdienst
- § 78 (Zuständigkeit des Dienstgerichts)