Deutsches Richtergesetz
| Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
| Fünfter Abschnitt - Besondere Pflichten des Richters (§§ 38 - 43) |
(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:
"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."
(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.
(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.
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Rechtsprechung zu § 38 DRiG
37 Entscheidungen zu § 38 DRiG in unserer Datenbank:
- BAG, 18.06.2025 - 2 AZR 228/23
Außerordentliche Kündigung mit Auslauffrist - Umdeutung
- Richterdienstgericht Berlin, 15.03.2023 - DG 1.23
Dienstgericht enthebt Richterin vorläufig des Dienstes
- VG Magdeburg, 23.03.2016 - 9 A 184/15
Beschluss der Vorschlagsliste für die Wahl der ehrenamtlichen Richter am ...
- FG Münster, 14.04.2015 - 1 K 3123/14
Rechtsmissbräuchlichkeit einer Klage
- LG Hagen, 24.04.2024 - 8 O 145/23
- VG Gelsenkirchen, 02.03.2020 - 20 K 5442/19
Informationszugang, Qualifikation, Familienrichter, personenbezogene Daten, ...
- VG Ansbach, 29.01.2008 - AN 4 K 07.03337
Ablehnung des Einzelrichters wegen Besorgnis der Befangenheit
- VG Ansbach, 04.07.2008 - AN 4 K 08.00681
Schornsteinfeger, Kaminkehrer, Kehrpflicht; Androhung der so genannten ...
- LG Berlin II, 14.01.2026 - 66 S 18/25
Es bleibt dabei: Die BGH-Rechtsprechung zu Schonfristzahlungen (§ 569 Abs. 3 Nr. ...
- VG Köln, 23.05.2025 - 6 K 8497/24
Querverweise
Auf § 38 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richteramt in Bund und Ländern
- Richterverhältnis
- § 21 (Entlassung aus dem Dienstverhältnis)