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Deutsches Richtergesetz

   Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)   
   Fünfter Abschnitt - Besondere Pflichten des Richters (§§ 38 - 43)   
Gliederung
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§ 38
Richtereid

(1) Der Richter hat folgenden Eid in öffentlicher Sitzung eines Gerichts zu leisten:

"Ich schwöre, das Richteramt getreu dem Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland und getreu dem Gesetz auszuüben, nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person zu urteilen und nur der Wahrheit und Gerechtigkeit zu dienen, so wahr mir Gott helfe."

(2) Der Eid kann ohne die Worte "so wahr mir Gott helfe" geleistet werden.

(3) Der Eid kann für Richter im Landesdienst eine Verpflichtung auf die Landesverfassung enthalten und statt vor einem Gericht in anderer Weise öffentlich geleistet werden.

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Rechtsprechung zu § 38 DRiG

37 Entscheidungen zu § 38 DRiG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 38 DRiG verweisen folgende Vorschriften:

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