Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Fünfter Abschnitt - Besondere Pflichten des Richters (§§ 38 - 43) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Deutsches Richtergesetz (https://dejure.org/gesetze/DRiG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Rechtsprechung zu § 43 DRiG
89 Entscheidungen zu § 43 DRiG in unserer Datenbank:
- BSG, 12.10.2023 - B 12 BA 30/22 B
- OLG Hamm, 26.04.2021 - 1 Ws 135/21
Amtsenthebung eines Schöffen Verletzung des Beratungsgeheimnisses durch ...
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - VerfGH 76/21
Verfassungsbeschwerde gegen die Enthebung vom Schöffenamt
- BVerwG, 20.11.2017 - 6 B 47.17
Besorgnis der Befangenheit; Melderegisterauskunft
- OVG Thüringen, 06.03.2020 - 4 ZKO 620/17
Presserechtlicher Auskunftsanspruch, zu entgegenstehenden Betriebs- oder ...
- VG Karlsruhe, 06.07.2017 - 10 K 3091/15
Beurteilung eines Richters währen der Abordnung zur Erprobung
- BVerwG, 01.12.2022 - 8 B 25.22
Rückübertragung eines Ritterguts einschließlich der zum Rittergut gehörenden ...
- BGH, 14.11.2022 - NotZ(Brfg) 2/22
Notarielle Fachprüfung: Besetzung der Aufgabenkommission; Auswirkungen einer ...
- BGH, 16.03.2017 - I ZR 13/16
Zum Auskunftsanspruch der Presse
- VG Köln, 25.02.2016 - 13 K 3138/15
Querverweise
Auf § 43 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richteramt in Bund und Ländern
- Ehrenamtliche Richter
- § 45 (Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters)