Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Fünfter Abschnitt - Besondere Pflichten des Richters (§§ 38 - 43) |
Zitiervorschläge
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Rechtsprechung zu § 43 DRiG
87 Entscheidungen zu § 43 DRiG in unserer Datenbank:
- BVerwG, 01.12.2022 - 8 B 25.22
Rückübertragung eines Ritterguts einschließlich der zum Rittergut gehörenden ...
- BGH, 14.11.2022 - NotZ(Brfg) 2/22
- VerfGH Nordrhein-Westfalen, 06.07.2021 - VerfGH 76/21
Verfassungsbeschwerde gegen die Enthebung vom Schöffenamt
Zum selben Verfahren:
- BVerwG, 20.11.2017 - 6 B 47.17
Besorgnis der Befangenheit; Melderegisterauskunft
- OVG Thüringen, 06.03.2020 - 4 ZKO 620/17
Presserechtlicher Auskunftsanspruch, zu entgegenstehenden Betriebs- oder ...
- VG Karlsruhe, 06.07.2017 - 10 K 3091/15
Beurteilung eines Richters währen der Abordnung zur Erprobung
- BGH, 16.03.2017 - I ZR 13/16
Zum Auskunftsanspruch der Presse
- VG Berlin, 24.11.2015 - 27 L 179.15
Bundespräsident muss Presse keine Auskunft zu Gesetzgebungsverfahren geben
- BGH, 15.11.2021 - ARNot 1/21
Notarsachen - Einlassung und Befangenheitsantrag
Querverweise
Auf § 43 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richteramt in Bund und Ländern
- Ehrenamtliche Richter
- § 45 (Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters)