Deutsches Richtergesetz

   Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a)   
   Fünfter Abschnitt - Besondere Pflichten des Richters (§§ 38 - 43)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 43
Beratungsgeheimnis

Der Richter hat über den Hergang bei der Beratung und Abstimmung auch nach Beendigung seines Dienstverhältnisses zu schweigen.

Rechtsprechung zu § 43 DRiG

89 Entscheidungen zu § 43 DRiG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 43 DRiG verweisen folgende Vorschriften:

    Deutsches Richtergesetz (DRiG) 
      Richteramt in Bund und Ländern
        Ehrenamtliche Richter
          § 45 (Unabhängigkeit und besondere Pflichten des ehrenamtlichen Richters)
Was ist das?

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