Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Fünfter Abschnitt - Besondere Pflichten des Richters (§§ 38 - 43) |
(1) 1Eine Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter darf dem Richter nur genehmigt werden, wenn die Parteien des Schiedsvertrags ihn gemeinsam beauftragen oder wenn er von einer unbeteiligten Stelle benannt ist. 2Die Genehmigung ist zu versagen, wenn der Richter zur Zeit der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung mit der Sache befaßt ist oder nach der Geschäftsverteilung befaßt werden kann.
(2) Auf eine Nebentätigkeit als Schlichter in Streitigkeiten zwischen Vereinigungen oder zwischen diesen und Dritten ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
Rechtsprechung zu § 40 DRiG
32 Entscheidungen zu § 40 DRiG in unserer Datenbank:
- BGH, 10.03.2016 - I ZB 99/14
Schiedsgerichtliches Verfahren: Aufhebung des Schiedsspruchs bei Besetzung des ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Bremen, 10.10.2014 - 2 Sch 2/14
Wirksamkeit des Schiedsspruchs trotz fehlender oder fehlerhaft erteilter ...
- OLG Bremen, 10.10.2014 - 2 Sch 2/14
- BGH, 10.03.2016 - I ZB 100/14
Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ...
- BGH, 18.06.2014 - III ZB 89/13
Schiedsgerichtssache: Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche ...
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Unzuständigkeit des Schiedsgerichts wegen Bindungswirkung einer Sachentscheidung ...
- OLG Frankfurt, 26.09.2013 - 26 SchH 7/12
- BVerwG, 26.06.2014 - 2 C 23.13
Ruhestandsbeamter; Beeinträchtigung dienstlicher Interessen; Nebentätigkeit; ...
- KG, 06.05.2002 - 23 Sch 1/02
Erteilung einer Nebentätigkeitsgenehmigung für Schiedsrichtertätigkeit eines ...
- BGH, 11.02.1971 - VII ZR 73/69
Schiedsvergleich; Verstoß gegen § 40 DRiG
- VGH Baden-Württemberg, 09.03.1989 - 4 S 2613/88
Beamteter Notar als Testamentsvollstrecker
- OLG Frankfurt, 17.03.2014 - 26 SchH 8/13