Deutsches Richtergesetz
| Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
| Fünfter Abschnitt - Besondere Pflichten des Richters (§§ 38 - 43) |
(1) Ein Richter darf weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten, noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen.
(2) 1Ein beamteter Professor der Rechte oder der politischen Wissenschaften, der gleichzeitig Richter ist, darf mit Genehmigung der obersten Dienstbehörde der Gerichtsverwaltung Rechtsgutachten erstatten und Rechtsauskünfte erteilen. 2Die Genehmigung darf allgemein oder für den Einzelfall nur erteilt werden, wenn die richterliche Tätigkeit des Professors nicht über den Umfang einer Nebentätigkeit hinausgeht und nicht zu besorgen ist, daß dienstliche Interessen beeinträchtigt werden.
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Rechtsprechung zu § 41 DRiG
17 Entscheidungen zu § 41 DRiG in unserer Datenbank:
- LG Bielefeld, 29.01.2025 - 14 NBs 46/24
Der Richter, der sich als Anwalt ausgab
- BVerwG, 10.02.1987 - 2 B 131.86
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Zulassung der Revision bei einer auf ...
- VG Schwerin, 10.10.2011 - 8 A 560/10
Schmutzwasserbeitrag für Wochenendhaussiedlung; Anschlussbeiträge bei bereits zu ...
- BGH, 10.08.2001 - RiSt (R) 1/00
Voraussetzungen und Grundlagen für die Entfernung eines Richters aus dem Dienst
Zum selben Verfahren:
- BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02
Anforderungen an die Sachverhaltsaufklärung in einem Dienstordnungsverfahren ...
- BVerfG, 08.12.2004 - 2 BvR 52/02
- BVerwG, 06.04.1967 - II B 9.66
Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Nebentätigkeit eines Richters als ...
- OVG Sachsen, 30.12.2011 - 2 B 200/11
Bestenauslese, Ausschreibung, Eingangsamt, Richter, Staatsanwalt, Status
- VG München, 17.07.2001 - M 5 K 98.5096
Rechtmäßigkeit der Anzeigepflicht von Art, Umfang und voraussichtlicher Höhe der ...
- BVerwG, 02.12.1968 - I DB 32.68
Antrag auf Bewilligung eines Unterhaltsbeitrages nach der Entfernung aus dem ...
- LAG Baden-Württemberg, 20.07.1994 - 3 Sa 38/94
Betriebliche Altersversorgung: Ausschluss Teilzeitbeschäftigter - ...
Querverweise
Auf § 41 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- Schlußvorschriften
- § 122 (Staatsanwälte)