Deutsches Richtergesetz
Erster Teil - Richteramt in Bund und Ländern (§§ 1 - 45a) |
Vierter Abschnitt - Unabhängigkeit des Richters (§§ 25 - 37) |
(1) 1Bei einer Veränderung in der Einrichtung der Gerichte oder ihrer Bezirke kann einem auf Lebenszeit oder auf Zeit ernannten Richter dieser Gerichte ein anderes Richteramt übertragen werden. 2Ist eine Verwendung in einem Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt nicht möglich, so kann ihm ein Richteramt mit geringerem Endgrundgehalt übertragen werden.
(2) 1Ist die Übertragung eines anderen Richteramts nicht möglich, so kann der Richter seines Amtes enthoben werden. 2Ihm kann jederzeit ein neues Richteramt, auch mit geringerem Endgrundgehalt, übertragen werden.
(3) Die Übertragung eines anderen Richteramts (Absatz 1) und die Amtsenthebung (Absatz 2 Satz 1) können nicht später als drei Monate nach Inkrafttreten der Veränderung ausgesprochen werden.
Rechtsprechung zu § 32 DRiG
16 Entscheidungen zu § 32 DRiG in unserer Datenbank:
- DGH Brandenburg, 12.04.2013 - DGH Bbg 1.13
Direktorin des Arbeitsgerichts; Veränderung in der Einrichtung der Gerichte; ...
- DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 1/23
Zulässigkeit der Versetzung eines Arbeitsrichters; Beschwerde beim Dienstgericht; ...
Zum selben Verfahren:
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 23.12.2022 - DG 7/22
Besetzung von Richterstellen: Ministerien und Richterschaft im Clinch
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 23.12.2022 - DG 7/22
- DGH Brandenburg, 24.03.2023 - DGH 2/23
Versetzung eines Arbeitsrichters mit Anordnung der sofortigen Vollziehung; ...
Zum selben Verfahren:
- DG Magdeburg, 10.07.2010 - DG 4/09
Richterdienstrecht: Versetzung eines Richters auf Lebenszeit in Sachsen-Anhalt an ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 06.10.2011 - RiZ(R) 9/10
Übertragung eines Richteramtes in einen anderen Gerichtszweig bei Veränderungen ...
- BGH, 06.10.2011 - RiZ(R) 9/10
- BGH, 19.12.2003 - AR (Ri) 1/03
Versetzung eines Richters gegen seinen Willen wegen Änderung der ...
- VGH Hessen, 16.12.1982 - X OE 520/82