Deutsches Richtergesetz
| Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70) |
| Dritter Abschnitt - Dienstgericht des Bundes (§§ 61 - 68) |
(1) Für das Verfahren bei Versetzung im Interesse der Rechtspflege (Versetzungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß.
(2) 1Das Verfahren wird durch einen Antrag der obersten Dienstbehörde eingeleitet. 2Ein Vorverfahren findet nicht statt. 3Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
(3) Das Gericht erklärt eine der in § 31 vorgesehenen Maßnahmen für zulässig oder weist den Antrag zurück.
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Rechtsprechung zu § 65 DRiG
9 Entscheidungen zu § 65 DRiG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.02.2016 - RiSt (R) 1/15
Disziplinarverfahren gegen Richter: Einleitung des Verfahrens durch unzuständige ...
- BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14
Prüfungsverfahren über die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe: ...
- DG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2012 - DG 2/10
- BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 5/13
Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die ...
- BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 5/12
Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen ...
- BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 6/12
Entscheidung des Dienstgerichts für Richter über Anträge ohne mündliche ...
- BGH, 22.02.2006 - RiZ(R) 1/05
Besetzung des Dienstgerichts des Bundes bei Entscheidungen über die Erinnerung ...
- BGH, 31.01.1984 - RiZ(R) 4/83
Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine schriftliche ...
- BGH, 12.05.2011 - RiZ(R) 4/09
Dienstaufsicht über Richter: Zulässigkeit von Mitteilungen des Dienstvorgesetzten ...
Querverweise
Auf § 65 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richter im Landesdienst
- § 83 (Verfahrensvorschriften)