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   BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 5/12   

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https://dejure.org/2013,33769
BGH, 14.10.2013 - RiZ(R) 5/12 (https://dejure.org/2013,33769)
BGH, Entscheidung vom 14.10.2013 - RiZ(R) 5/12 (https://dejure.org/2013,33769)
BGH, Entscheidung vom 14. Januar 2013 - RiZ(R) 5/12 (https://dejure.org/2013,33769)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 62 Abs 1 Nr 3 DRiG, § 62 Abs 1 Nr 4 DRiG, § 66 Abs 1 S 1 DRiG, § 83 DRiG, § 84 VwGO
    Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen Dienstaufsicht: Rechtsfehlerhafte Entscheidung durch Gerichtsbescheid

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Geltung der Vorschriften der VwGO für das Prüfungsverfahren gem. § 62 Abs. 1 Nr. 3 DRiG hinsichtlich der Bestimmung des § 84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid; Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber ...

  • rewis.io

    Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der richterlichen Dienstaufsicht: Rechtsfehlerhafte Entscheidung durch Gerichtsbescheid

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Geltung der Vorschriften der VwGO für das Prüfungsverfahren gem. § 62 Abs. 1 Nr. 3 DRiG hinsichtlich der Bestimmung des § 84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid; Feststellung und Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber ...

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Gerichtsbescheid vom Dienstgericht für Richter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 198, 285
  • NVwZ-RR 2014, 206
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14

    Prüfungsverfahren über die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe:

    Die nach §§ 83, 66 Abs. 1 Satz 1 DRiG angeordnete sinngemäße Geltung der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung für das Prüfungsverfahren (§ 62 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DRiG) erfasst grundsätzlich auch die Bestimmung des § 130a VwGO über die einstimmige Entscheidung durch Beschluss im Berufungsverfahren (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013, RiZ (R) 5/12, BGHZ 198, 285).

    Der Senat hält in Abgrenzung zu seiner jüngeren Rechtsprechung zur entsprechenden bzw. sinngemäßen Anwendung des § 84 VwGO (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 14 ff.; Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 14 f.) daran fest, dass über die Berufung in Prüfungsverfahren grundsätzlich gemäß § 130a VwGO entschieden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 2009 - RiZ(R) 6/08, DRiZ 2010, 176, 177; Urteil vom 15. Dezember 2011 - RiZ(R) 8/10, juris Rn. 12, 17).

    Der Besonderheit des Prüfungsverfahrens als eigenständiges, durch die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) bestimmtes Verfahren ist bei der Festlegung des Umfangs, in dem die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (sinngemäß) anzuwenden sind, Rechnung zu tragen (BGH, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 19 mwN).

    c) Der entsprechenden bzw. sinngemäßen Geltung des § 130a VwGO im Prüfungsverfahren steht der Grundsatz nicht entgegen, dass den Dienstgerichtshöfen neben den Dienstgerichten die tatrichterliche Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts obliegt, die vom Dienstgericht des Bundes als Revisionsgericht nur in einem eingeschränkten Umfang überprüft werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2010 - RiZ(R) 2/10, NVwZ-RR 2011, 373 Rn. 32 ff., insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 188, 20 ff.; Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 20).

  • BGH, 20.07.2018 - RiZ(R) 1/18

    Dienstunfähigkeit eines Richters wegen affektiver Störungen

    Die Gesetzgebungsgeschichte sowie der Sinn und Zweck der Regelung sprechen dafür, die Bestimmung über den Gerichtsbescheid als von der entsprechenden bzw. sinngemäßen Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht erfasst anzusehen (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Urteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 11-15; vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 13-21; RiZ(R) 6/12, juris Rn. 17-25).

    Soweit der Senat mehrfach durchgreifende Verstöße gegen § 84 VwGO angenommen hat, betraf dies ausschließlich Fälle, in denen die unmittelbar mit der Revision angefochtene Entscheidung in Gestalt eines unzulässigen Gerichtsbescheids ergangen war (vgl. Senatsurteile vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 5/13, NJW-RR 2014, 702 Rn. 8, 11-15; vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 10, 13; RiZ(R) 6/12, juris Rn. 15, 17).

    Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, da der Richterdienstsenat seinerseits durch Urteil entschieden und dem Antragsgegner die Möglichkeit einer mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eröffnet hat, damit er dort durch seinen mündlichen Vortrag und das Rechtsgespräch mit dem Dienstgericht seine Sichtweise mündlich erläutern kann (vgl. Senatsurteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 20).

  • BGH, 13.02.2014 - RiZ(R) 5/13

    Richterliche Dienstaufsicht: Verfahrensfehler bei der Entscheidung über die

    b) Das gilt aber nicht, was der Senat für die entsprechende Verweisung im sächsischen Landesrichtergesetz bereits entschieden hat (BGH, Urteile vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, juris Rn. 13 ff. und - RiZ(R) 6/12, juris Rn. 17 ff.), für die Bestimmung des § 84 VwGO über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.

    Daran fehlt es nach Sinn und Zweck der Regelung, die in der Gesetzgebungsgeschichte ihre Bestätigung findet, bei der Bestimmung über den Gerichtsbescheid (im Einzelnen BGH, Urteile vom 14. Oktober 2013 - RiZ(R) 5/12, juris Rn. 16 ff. und - RiZ(R) 6/12, juris Rn. 20 ff.).

  • BGH, 18.02.2016 - RiSt (R) 1/15

    Disziplinarverfahren gegen Richter: Einleitung des Verfahrens durch unzuständige

    Mit der angeordneten nur "entsprechenden" Geltung wird klargestellt, dass die Vorschriften des Sächsischen Disziplinargesetzes auf Richter nur insoweit und mit einem solchen Inhalt angewendet werden können, als sie der besonderen Rechtsstellung der Richter Rechnung tragen (vgl. zur entsprechenden Vorschrift des § 63 Abs. 1 DRiG Schmidt-Räntsch, DRiG, 6. Aufl., § 63 Rn. 3; vgl. für die entsprechende Geltung der Verwaltungsgerichtsordnung nach § 45 Abs. 1 SächsRiG bzgl. des Prüfungsverfahrens BGH - Dienstgericht des Bundes -, Urteil vom 14. Oktober 2013 - RiZ (R) 5/12, BGHZ 198, 285 Rn. 16).
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