Deutsches Richtergesetz
Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70) |
Dritter Abschnitt - Dienstgericht des Bundes (§§ 61 - 68) |
(1) Für das Verfahren in Disziplinarsachen gelten die Vorschriften des Bundesdisziplinargesetzes sinngemäß.
(2) 1Über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sowie über die Aufhebung dieser Maßnahmen entscheidet auf Antrag der obersten Dienstbehörde das Dienstgericht durch Beschluss. 2Der Beschluß ist der obersten Dienstbehörde und dem Richter zuzustellen.
(3) 1§ 78 des Bundesdisziplinargesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass in Disziplinarverfahren vor dem Dienstgericht des Bundes die für das Verfahren über die Berufung getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden sind. 2Dem Verfahren über die Auferlegung einer Geldbuße durch das Dienstgericht steht hinsichtlich der Kosten das Verfahren über die Klage gegen eine entsprechende Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten gleich. 3In Verfahren über den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen gelten die für das Verfahren über den Antrag auf Aussetzung dieser Maßnahmen getroffenen gebührenrechtlichen Bestimmungen entsprechend.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) vom 05.02.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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12.02.2009 | Gesetz zur Neuordnung und Modernisierung des Bundesdienstrechts (Dienstrechtsneuordnungsgesetz - DNeuG) | 05.02.2009 |
Rechtsprechung zu § 63 DRiG
24 Entscheidungen zu § 63 DRiG in unserer Datenbank:
- BGH, 18.02.2016 - RiSt (R) 1/15
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Querverweise
Auf § 63 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richter im Landesdienst
- § 83 (Verfahrensvorschriften)