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Deutsches Richtergesetz

   Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70)   
   Dritter Abschnitt - Dienstgericht des Bundes (§§ 61 - 68)   
Gliederung
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§ 67
Urteilsformel im Prüfungsverfahren

(1) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.

(2) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.

(3) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.

(4) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.

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Rechtsprechung zu § 67 DRiG

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Querverweise

Auf § 67 DRiG verweisen folgende Vorschriften:

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