Deutsches Richtergesetz
| Zweiter Teil - Richter im Bundesdienst (§§ 46 - 70) |
| Dritter Abschnitt - Dienstgericht des Bundes (§§ 61 - 68) |
(1) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a stellt das Gericht die Nichtigkeit fest oder weist den Antrag zurück.
(2) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 3 Buchstaben b bis d stellt das Gericht die Zulässigkeit der Maßnahme oder die Entlassung fest oder weist den Antrag zurück.
(3) In den Fällen des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstaben a bis d hebt das Gericht die angefochtene Maßnahme auf oder weist den Antrag zurück.
(4) In dem Fall des § 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe e stellt das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme fest oder weist den Antrag zurück.
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Rechtsprechung zu § 67 DRiG
37 Entscheidungen zu § 67 DRiG in unserer Datenbank:
- BGH, 04.03.2015 - RiZ(R) 3/14
Prüfungsverfahren über die Entlassung aus dem Richterverhältnis auf Probe: ...
- DGH Baden-Württemberg, 26.10.2015 - DGH 2/15
Richterdienstrecht in Baden-Württemberg: Vorläufiger Rechtsschutz im ...
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 6/14
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 23.09.2020 - DG 6/19
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 08.07.2022 - DG 7/15
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 17.09.2020 - DG 7/16
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 10/15
- BGH, 08.05.1989 - RiZ(R) 6/88
Heranziehung eines Zivilkammervorsitzenden zur Referendarausbildung
- BGH, 22.04.1983 - RiZ(R) 4/82
Vorsitzender Richter als Beisitzer in einem anderen Spruchkörper
- BGH, 23.10.1963 - RiZ 1/62
Dienstaufsicht und richterliche Tätigkeit
Querverweise
Auf § 67 DRiG verweisen folgende Vorschriften:
- Deutsches Richtergesetz (DRiG)
- Richter im Landesdienst
- § 83 (Verfahrensvorschriften)