Rechtsprechung
| BGH, 04.11.1953 - VI ZR 64/52 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Aufsichtspflicht des Geschäftsherrn gegenüber seinen Verrichtungsgehilfen - Diebstahl eines Verrichtungsgehilfen bei Gelegenheit der aufgetragenen Arbeitsverrichtung - Umfang der Aufsichtspflicht des Geschäftsherrn - Delegierung der Aufsichtspflicht durch den ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 11, 151
- NJW 1954, 505 (Ls.)
Wird zitiert von ... (14)
- BGH, 30.10.1967 - VII ZR 82/65
Teilzahlungsverkäufer
(Vgl. BGHZ 11, 151, 152 [BGH 04.11.1953 - VI ZR 64/52]; BGH NJW 1965, 391; BGH LM Nr. 13 zu § 31 BGB, Nr. 4 a und 4 b zu § 831 (D) BGB; BGH VersR. - BGH, 13.07.1977 - VIII ZR 243/75
Voraussetzungen der Haftung kraft Anscheinsvollmacht
Daran fehlt es, wenn das Verhalten des Gehilfen aus dem Kreis oder dem allgemeinen Rahmen der ihm anvertrauten Aufgabe herausfällt (BGHZ 11, 151, 152; Senatsurteil vom 29. April 1964 - VIII ZR 34/63 = NJW 1964, 754 = WM 1964, 628 = MDR 1964 754 = Betrieb 1964, 1413;… BGH Urt. v. 4. Mai 1971 - VI ZR 126/69). - BGH, 06.10.1970 - VI ZR 56/69
Haftung - Geschäftsherr - Anhänger
Es muß ein unmittelbarer innerer Zusammenhang zwischen der ihm aufgetragenen Verrichtung nach ihrer Art und ihrem Zweck einerseits und der schädigenden Handlung andererseits vorliegen (RGZ 104, 141, 144; BGHZ 11, 152, 153 [BGH 04.11.1953 - VI ZR 64/52] ; Senatsurteil vom 24. Juni 1958 - VI ZR 153/57 - LM § 831 BGB [D] Nr. 4 = VersR 1958, 549).
- BGH, 04.05.1971 - VI ZR 126/69
Haftung des Vertretenen aufgrund Duldungsvollmacht
Die Handlung des Verichtungsgehilfen darf daher nicht aus dem Kreis oder dem allgemeinen Rahmen der ihm anvertrauten Aufgabe herausfallen (BGHZ 11, 151, 152) [BGH 04.11.1953 - VI ZR 64/52] . - BGH, 29.06.1956 - I ZR 129/54
Verrichtungsgehilfe, Weisungen, Generalvertreter
Da der Beklagte somit nicht nachgewiesen hat, daß er bei der Leitung der Wettbewerbstätigkeit seiner Generalvertreter die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat, sind ihm ohne weiteres auch die Wettbewerbsverstöße seiner Untervertreter zuzurechnen (BGHZ 4, 1 [BGH 25.10.1951 - III ZR 95/50] ; 11, 151 [BGH 06.11.1953 - I ZR 97/52] [153 f];… BGB RGRK 10. Aufl. § 831 Anm. 2 Abs. 3). - OLG Stuttgart, 04.05.2021 - 10 U 428/20
Haftung aus Werkvertrag für einen Wasserschaden; Eintritt der Verjährung …
Rn. 58 Es besteht eine Leitungssorgfalt, welche die Anleitung und Betreuung bei der Durchführung der Verrichtung umfasst (BGH, Urteil vom 04. November 1953 - VI ZR 64/52 -, BGHZ 11, 151-156, juris zu Rn. 7). - LG Düsseldorf, 30.11.2005 - 2b O 74/99
Flughafen Brand
Er war verantwortlicher Bauleiter in dem Sinne, dass er für die Beklagte zu 2) deren Verrichtungsgehilfen zu überwachen hatte und in diesem Sinne selbst Verrichtungsgehilfe war (vgl. BGHZ 11, 151, 153). - BGH, 25.02.1960 - VII ZR 14/59
Rechtsmittel
Mit Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß die Gedankengänge der Entscheidung BGHZ 11, 151 hier nicht anwendbar sind.In der Benutzung des verbotenen Trampelpfades und der Annäherung an das Gleis durch den Schlosser lag auch nicht lediglich eine Überschreitung des ihm erteilten Auftrages unter Aufrechterhaltung des inneren Zusammenhangs mit seiner eigentlichen Aufgabe, der Tätigkeit bei den Reparaturarbeiten an der Krananlage (BGHZ 11, 151), sondern eine selbständige rechtswidrige Handlung, die mit der ihm übertragenen Tätigkeit nur in zufälligem äußerem Zusammenhang stand.
- BGH, 14.01.1958 - I ZR 171/56
Rechtsmittel
Unter Bezugnahme auf BGHZ 1, 109; 1, 52, 54 [BGH 12.01.1951 - I ZR 43/50] ; 11, 156 [BGH 04.11.1953 - VI ZR 64/52] hat das Berufungsgericht auf den Schadensersatzanspruch von 33, 50 RM als einen vor der Währungsreform entstandenen "reinen Geldanspruch" das Umstellungsgesetz angewendet und danach die Beklagte zu 2) zur Zahlung von 3, 35 DM verurteilt. - BGH, 23.03.1956 - VI ZR 350/54
Rechtsmittel
Trotzdem kann jedoch der Beklagte, wie das Berufungsgericht unter Hinweis auf das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 11, 151 [153] zutreffend ausgeführt hat, aus § 831 BGB deshalb in Anspruch genommen werden, weil die von ihm bestellten Aufsichtspersonen versagt und es unterlassen haben, die von den Arbeitern während der Arbeitszeit ganz offen und geradezu planmäßig begangenen unerlaubten Handlungen zu verhindern.Der zur Entscheidung stehende Sachverhalt stimmt mit dem Tatbestand, der dem Urteil BGHZ 11, 151 zugrunde liegt, darin überein, daß eine Kolonne von Arbeitern Abbrucharbeiten ausgeführt und daß nicht nur einzelne Arbeiter günstig erscheinende Gelegenheiten zu einem heimlichen Diebstahl ausgenutzt, sondern die Mitglieder der Kolonne ganz offen und nahezu bandenmäßig das Eigentum des Klägers verletzt haben.
- LG Düsseldorf, 30.11.2005 - 2b O 95/99
Flughafen, Brand
- BGH, 09.11.1961 - III ZR 144/60
Rechtsmittel
- BGH, 21.06.1963 - VI ZR 250/62
- BGH, 29.03.1960 - VI ZR 58/59
Rechtsmittel
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