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Rechtsprechung
   BGH, 11.11.1953 - IV ZB 82/53   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1953,386
BGH, 11.11.1953 - IV ZB 82/53 (https://dejure.org/1953,386)
BGH, Entscheidung vom 11.11.1953 - IV ZB 82/53 (https://dejure.org/1953,386)
BGH, Entscheidung vom 11. November 1953 - IV ZB 82/53 (https://dejure.org/1953,386)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 11, 74
  • NJW 1954, 107
  • NJW 1954, 557 (Ls.)
  • DNotZ 1954, 143
 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.12.1952 - IV ZB 96/52

    Umstellungsvorrecht für Ansprüche gegen Schwiegereltern

    Auszug aus BGH, 11.11.1953 - IV ZB 82/53
    Nach der ständigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats und des hier erkennenden Senats ist es für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erforderlich, daß sie auf der Auseinandersetzung einer sachlich-rechtlichen Gemeinschaft beruht, es genügt, wenn wirtschaftlich gesehen ein gemeinschaftlicher Vermögensbestand vorliegt, mit dessen "Auseinandersetzung" die Forderung in Zusammenhang steht, wenn Personen, die zu einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 3 umschriebenen Personenkreise gehören, Vermögen oder Einkünfte "vermischt" haben (BGHZ 2, 270; 8, 265, 267 [BGH 22.12.1952 - IV ZB 96/52]NJW 1951, 920 Nr. 6; IM Nachschlagewerk Nr. 11 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG).

    Von § 18 Abs. 1 Nr. 3 a.a.O. werden auch Forderungen aus Schuldverhältnissen erfaßt, die im Hinblick auf eine künftige Auseinandersetzung begründet werden (BGHZ 2, 229 und 270; 8, 265).

    Die wirtschaftliche Beteiligung an einem fremden Vermögen ist begrifflich nicht auf die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG genannten Fälle beschränkt, sie kann allerdings nur in den dort genannten Fällen zu einer bevorzugten Umstellung der sich daraus ergebenden Forderung führen (BGHZ 8, 265, 270) [BGH 22.12.1952 - IV ZB 96/52].

    Denn hierfür kommt es nicht nur auf die Beziehungen der Beteiligten zur Zeit der Entstehung der Forderung, sondern auf die Rechtsbeziehungen an, wie sie am 21. Juni 1948 bestanden (Beschluß vom 21. September 1951 IV ZB 45/51 LM Nachschlagewerk Nr. 3 zu § 18 und Beschluß vom 22. Dezember 1952 IV ZB 96/52; BGHZ 8, 265, 273) [BGH 22.12.1952 - IV ZB 96/52].

  • BGH, 04.06.1951 - IV ZR 14/50

    Auseinandersetzung unter Ehegatten

    Auszug aus BGH, 11.11.1953 - IV ZB 82/53
    Nach der ständigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats und des hier erkennenden Senats ist es für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erforderlich, daß sie auf der Auseinandersetzung einer sachlich-rechtlichen Gemeinschaft beruht, es genügt, wenn wirtschaftlich gesehen ein gemeinschaftlicher Vermögensbestand vorliegt, mit dessen "Auseinandersetzung" die Forderung in Zusammenhang steht, wenn Personen, die zu einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 3 umschriebenen Personenkreise gehören, Vermögen oder Einkünfte "vermischt" haben (BGHZ 2, 270; 8, 265, 267 [BGH 22.12.1952 - IV ZB 96/52]NJW 1951, 920 Nr. 6; IM Nachschlagewerk Nr. 11 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG).

    Es ist nicht ersichtlich, warum Rechtsgeschäfte zwischen dem Vorerben und einem der Nacherben nicht 1 zu einer Vermischung von Vermögen führen können, wie es für den Fall anerkannt ist, daß Verträge dieser Art zwischen Ehegatten (BGHZ 2, 270) oder unter Miterben (Beschlüsse vom 26. Februar 1952 IV ZB 83/51 und 91/51 [nicht abgedruckt, erwähnt bei Peters in NJW 1952, 826]) oder unter Eltern und Kindern (Beschluß vom 24. Oktober 1951 IV ZB 61/51, LM Nachschlagewerk Nr. 8 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG) abgeschlossen werden.

  • BGH, 24.10.1951 - IV ZB 61/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.11.1953 - IV ZB 82/53
    Es ist nicht ersichtlich, warum Rechtsgeschäfte zwischen dem Vorerben und einem der Nacherben nicht 1 zu einer Vermischung von Vermögen führen können, wie es für den Fall anerkannt ist, daß Verträge dieser Art zwischen Ehegatten (BGHZ 2, 270) oder unter Miterben (Beschlüsse vom 26. Februar 1952 IV ZB 83/51 und 91/51 [nicht abgedruckt, erwähnt bei Peters in NJW 1952, 826]) oder unter Eltern und Kindern (Beschluß vom 24. Oktober 1951 IV ZB 61/51, LM Nachschlagewerk Nr. 8 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG) abgeschlossen werden.

    Wie der Senat in dem Beschluß vom 24. Oktober 1951 IV ZB 61/51 (LM Nr. 8 zu § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG) ausgesprochen hat, findet eine bevorzugte Umstellung dann nicht statt, wenn die umzustellende Forderung rein geschäftlichen Charakter trägt.

  • BGH, 21.09.1951 - IV ZB 45/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.11.1953 - IV ZB 82/53
    Denn hierfür kommt es nicht nur auf die Beziehungen der Beteiligten zur Zeit der Entstehung der Forderung, sondern auf die Rechtsbeziehungen an, wie sie am 21. Juni 1948 bestanden (Beschluß vom 21. September 1951 IV ZB 45/51 LM Nachschlagewerk Nr. 3 zu § 18 und Beschluß vom 22. Dezember 1952 IV ZB 96/52; BGHZ 8, 265, 273) [BGH 22.12.1952 - IV ZB 96/52].
  • BGH, 30.05.1951 - II ZR 36/50

    Umstellung von Ausstattungsforderungen

    Auszug aus BGH, 11.11.1953 - IV ZB 82/53
    Von § 18 Abs. 1 Nr. 3 a.a.O. werden auch Forderungen aus Schuldverhältnissen erfaßt, die im Hinblick auf eine künftige Auseinandersetzung begründet werden (BGHZ 2, 229 und 270; 8, 265).
  • BGH, 29.09.1951 - II ZR 62/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 11.11.1953 - IV ZB 82/53
    Es komme dabei für die Frage der Umstellung weniger auf die ursprüngliche Rechtsform an als auf den am Tage der Währungsumstellung mit ihr verfolgten Rechtszweck (BGH in NJW 1951, 920 und 1952, 64).
  • BGH, 23.05.1959 - V ZR 40/58

    Rechtsmittel

    Nach dem Sachvortrag des Klägers habe er in den Jahren 1943 und 1945 die Darlehensforderung der Brauerei abgelöst und damit eine Aufwendung für den Nachlaß und die damals noch lebende Vorerbin vorgenommen; es handelte sich insoweit um eine Vermögensverschiebung im Sinne der Entscheidung BGHZ 11, 74.

    Auch die Beklagte hatte in beiden Rechtszügen wiederholt die Ansicht vertreten, die Grundschuld unterliege der Umstellung 10 : 1, insbesondere mit der Begründung, es habe sich bei der Ablösung um einen Erwerb des Klägers aus spekulativen Gründen gehandelt, sodaß die Forderung rein geschäftlichen Charakter hätte (BGHZ 11, 74, 79) [BGH 11.11.1953 - IV ZB 82/53].

  • BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52

    Rechtsmittel

    Zutreffend spricht dieser Senat S 6 der Entscheidungsgründe aus, nur eine weite Fassung des Begriffs "Vermischung" (nicht der enge des § 948 BGB für bewegliche Sachen) könne den vielfältigen Formen, unter denen sich Eheleute - wirtschaftlich, nicht immer im Rechtssinne - ein gemeinschaftliches Vermögen schaffen, genügend Rechnung tragen (vgl. auch Beschluß dieses Senats vom 11. November 1953 in BGHZ 11, 74 [77]).
  • BFH, 10.02.1967 - III 143/64

    Berücksichtigung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche der Ehefrau bei Anwendung …

    Das hiernach gegebenenfalls nur zu einem schuldrechtlichem Ausgleich führende Rechtsinstitut der Innengesellschaft bei Ehegatten hat eine Parallele in dem seinerzeit von der Zivilrechtsprechung bei der Auslegung des § 18 Abs. 1 Ziff. 3 des Umstellungsgesetzes (UG) entwickelten und über den Begriff des sachlich-rechtlich gemeinschaftlichen Vermögens hinausgehenden Begriff des "wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestandes" der Ehegatten, der grundsätzlich ebenfalls zur Anerkennung eines - im Verhältnis 1: 1 umgestellten - Auseinandersetzungsanspruchs der Ehegatten untereinander geführt hat (vgl. BGHZ 2, 270 ff.; BGHZ 8, 265 ff.; BGHZ 11, 74 ff.).
  • BGH, 27.04.1955 - IV ZB 33/55

    Rechtsmittel

    Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung, insbesondere aber in seinem Beschluss vom 11. November 1953 (BGHZ 11, 74) entschieden hat, sind für die Anwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG nicht nur die Beziehungen der Beteiligten maßgebend, wie sie bei der Begründung des Schuldverhältnisses bestanden haben, sondern sind auch diejenigen zu berücksichtigen, die am Tage des Inkrafttretens der Währungsreform am 21. Juni 1948 bestanden.
  • AG Leipzig, 29.05.2013 - 201 Ds 812 Js 57702/11

    Ablehnung, Besorgnis, Befangenheit, Plädoyer, Verteidiger, Urteilsabsetzung

    Danach kann der Strafrichter (Einzelrichter) das Urteil im Sitzungssaal entwerfen, auch während der Schlussvorträge und ohne, dass er äußerlich zu erkennen geben muss, dass er "mit sich zu Rate gegangen" ist (BGH 11, 74, 79; Köln NStZ 05, 710).
  • BGH, 17.02.1956 - 2 StR 24/56

    Rechtsmittel

    Ferner stellt das Schreiben nicht klar, daß der Antrag binnen einer Woche bei Gericht eingegangen sein muß (vgl BGSt 6, 140; BGH-NJW 1954, 107 [BGH 11.11.1953 - IV ZB 82/53]).
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