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Rechtsprechung
   BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1957,522
BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56 (https://dejure.org/1957,522)
BGH, Entscheidung vom 17.10.1957 - II ZR 39/56 (https://dejure.org/1957,522)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 1957 - II ZR 39/56 (https://dejure.org/1957,522)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 25, 330
  • NJW 1957, 1874
  • DB 1957, 1176
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (14)

  • BGH, 17.05.1956 - II ZR 96/55

    Haftpflichtversicherung. Ausgleichsansprüche

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56
    Das Landgericht hat diese Frage unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 7, 244; 20, 371) [BGH 14.05.1956 - II ZR 229/54]mit der Begründung verneint, nach dem Grundgedanken des § 158 c Abs. 4 VVG entfalle die nur subsidiäre Haftung des im Grunde leistungsfreien Versicherers nicht nur bei Deckung des Schadens durch einen anderen, voll verpflichteten Versicherer, sondern auch dann, wenn, wie hier, der Dienstherr des Verletzten auf Grund seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht Leistungen zum Ausgleich des Schadens gewähren müsse.

    Wie der Senat schon in seinen Urteilen BGHZ 7, 244 und 20, 371 eingehend dargelegt hat, ist es nicht möglich, den Kreis der durch § 158 c VVG geschützten Dritten grundsätzlich auf die Geschädigten selbst zu beschränken und aus ihm schlechthin alle diejenigen auszuschließen, auf die Haftpflichtansprüche des Geschädigten durch Pfändung und Überweisung.

    Jedoch läßt sich ein noch weitergehender allgemeiner Rechtssatz des Inhalts, daß die Haftung des Versicherers aus § 158 c VVG immer dann entfiele, wenn sich der Geschädigte an einen anderen solventen Schuldner halten kann, also auch dann, wenn dieser andere Schuldner überhaupt kein Versicherer ist, aus dem Gesetz nicht ableiten (BGHZ 20, 371 [375, 376]).

    Dieser weitgehenden, schon in BGHZ 20, 371 (375, 376) [BGH 17.05.1956 - II ZR 96/55]abgelehnten Ansicht vermag sich der Senat auch nach erneuter Überprüfung seines Standpunktes nicht anzuschließen.

    Diese Frage kann vielmehr nur einheitlich für beide Fallgruppen entschieden werden, und zwar in dem vom Senat in BGHZ 7, 244 und 20, 371 dargelegten Sinn.

  • BGH, 08.10.1952 - II ZR 309/51

    Sozialversicherung und § 159c VersVertrG

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56
    Das Landgericht hat diese Frage unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 7, 244; 20, 371) [BGH 14.05.1956 - II ZR 229/54]mit der Begründung verneint, nach dem Grundgedanken des § 158 c Abs. 4 VVG entfalle die nur subsidiäre Haftung des im Grunde leistungsfreien Versicherers nicht nur bei Deckung des Schadens durch einen anderen, voll verpflichteten Versicherer, sondern auch dann, wenn, wie hier, der Dienstherr des Verletzten auf Grund seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht Leistungen zum Ausgleich des Schadens gewähren müsse.

    Wie der Senat schon in seinen Urteilen BGHZ 7, 244 und 20, 371 eingehend dargelegt hat, ist es nicht möglich, den Kreis der durch § 158 c VVG geschützten Dritten grundsätzlich auf die Geschädigten selbst zu beschränken und aus ihm schlechthin alle diejenigen auszuschließen, auf die Haftpflichtansprüche des Geschädigten durch Pfändung und Überweisung.

    Diese Frage kann vielmehr nur einheitlich für beide Fallgruppen entschieden werden, und zwar in dem vom Senat in BGHZ 7, 244 und 20, 371 dargelegten Sinn.

  • BGH, 30.03.1953 - GSZ 1/53

    Vorlegung an den Großen Senat

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56
    Nach der heute herrschenden Auffassung sind sie in gleicher Weise zwar durch das Schadenereignis bedingt, haben aber durchweg ihren Rechtsgrund nicht in ihm, sondern in einem selbständig hinzutretenden, den Leistungsanspruch erst begründenden Rechtsverhältnis, mag es sich dabei um einen vom Geschädigten oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherungsvertrag (vgl. BGHZ 19, 94 [98 ff]; BGH VersR 1957, 265; RGZ 146, 287), einen Arbeitsvertrag (BGHZ 10, 107; RGZ 151, 330), ein Sozialversicherungsverhältnis (BGHZ 9, 179) oder schließlich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handeln, bei dem ein Vorteilsausgleich schon kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.

    (§§ 139 DBG, 168 BBG; BGHZ 9, 179 [191 ff]: RGZ 163, 396; 160, 253; vgl. ferner Sieg, JZ 1954, 337).

  • BGH, 20.05.1954 - GSZ 6/53

    Bindung an Urteile des Bundesverfassungsgerichts

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56
    Es bestehen grundlegende Unterschiede zwischen einem Versicherungsverhältnis, bei dem der Versicherer, und zwar auch der Sozialversicherungsträger, auf Grund des erhaltenen Entgelts dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles für die damit verbundenen Nachteile einen von der Höhe des Entgeltes mitbestimmten vermögensrechtlichen Ausgleich zu gewähren hat, und einem Beamtenverhältnis, bei dem der Beamte sich regelmäßig mit seiner ganzen Persönlichkeit und seiner gesamten Arbeitskraft in den Dienst des Staates begibt, der seinerseits ihm und seiner Familie zur Gewährung des angemessenen Unterhalts und einer angemessenen Fürsorge in Notfällen verpflichtet bleibt (BGHZ 13, 265 [308]; 21, 112 [121]).
  • BGH, 22.06.1956 - VI ZR 140/55

    Unfall eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56
    Es bestehen grundlegende Unterschiede zwischen einem Versicherungsverhältnis, bei dem der Versicherer, und zwar auch der Sozialversicherungsträger, auf Grund des erhaltenen Entgelts dem Versicherten bei Eintritt des Versicherungsfalles für die damit verbundenen Nachteile einen von der Höhe des Entgeltes mitbestimmten vermögensrechtlichen Ausgleich zu gewähren hat, und einem Beamtenverhältnis, bei dem der Beamte sich regelmäßig mit seiner ganzen Persönlichkeit und seiner gesamten Arbeitskraft in den Dienst des Staates begibt, der seinerseits ihm und seiner Familie zur Gewährung des angemessenen Unterhalts und einer angemessenen Fürsorge in Notfällen verpflichtet bleibt (BGHZ 13, 265 [308]; 21, 112 [121]).
  • BGH, 14.05.1956 - II ZR 229/54

    Stimmrecht des Kommanditisten

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56
    Das Landgericht hat diese Frage unter Berufung auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (BGHZ 7, 244; 20, 371) [BGH 14.05.1956 - II ZR 229/54]mit der Begründung verneint, nach dem Grundgedanken des § 158 c Abs. 4 VVG entfalle die nur subsidiäre Haftung des im Grunde leistungsfreien Versicherers nicht nur bei Deckung des Schadens durch einen anderen, voll verpflichteten Versicherer, sondern auch dann, wenn, wie hier, der Dienstherr des Verletzten auf Grund seiner gesetzlichen Fürsorgepflicht Leistungen zum Ausgleich des Schadens gewähren müsse.
  • BGH, 17.06.1953 - VI ZR 113/52

    Vorteilsausgleichung

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56
    Nach der heute herrschenden Auffassung sind sie in gleicher Weise zwar durch das Schadenereignis bedingt, haben aber durchweg ihren Rechtsgrund nicht in ihm, sondern in einem selbständig hinzutretenden, den Leistungsanspruch erst begründenden Rechtsverhältnis, mag es sich dabei um einen vom Geschädigten oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherungsvertrag (vgl. BGHZ 19, 94 [98 ff]; BGH VersR 1957, 265; RGZ 146, 287), einen Arbeitsvertrag (BGHZ 10, 107; RGZ 151, 330), ein Sozialversicherungsverhältnis (BGHZ 9, 179) oder schließlich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handeln, bei dem ein Vorteilsausgleich schon kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
  • BGH, 19.11.1955 - VI ZR 214/54

    Keine Anrechnung der Leistungen aus der Insassen-Unfallversicherung auf den …

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56
    Nach der heute herrschenden Auffassung sind sie in gleicher Weise zwar durch das Schadenereignis bedingt, haben aber durchweg ihren Rechtsgrund nicht in ihm, sondern in einem selbständig hinzutretenden, den Leistungsanspruch erst begründenden Rechtsverhältnis, mag es sich dabei um einen vom Geschädigten oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherungsvertrag (vgl. BGHZ 19, 94 [98 ff]; BGH VersR 1957, 265; RGZ 146, 287), einen Arbeitsvertrag (BGHZ 10, 107; RGZ 151, 330), ein Sozialversicherungsverhältnis (BGHZ 9, 179) oder schließlich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handeln, bei dem ein Vorteilsausgleich schon kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
  • BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56

    Sozialversicherung und § 158c VVG

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56
    Mit diesen Angriffen hat sich der Senat zum Teil schon in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil in Suchen II ZR 161/56 auseinandergesetzt.
  • BGH, 05.02.1957 - VI ZR 312/55

    Anrechnung der Versicherungssumme aus einer Unfallversicherung und der …

    Auszug aus BGH, 17.10.1957 - II ZR 39/56
    Nach der heute herrschenden Auffassung sind sie in gleicher Weise zwar durch das Schadenereignis bedingt, haben aber durchweg ihren Rechtsgrund nicht in ihm, sondern in einem selbständig hinzutretenden, den Leistungsanspruch erst begründenden Rechtsverhältnis, mag es sich dabei um einen vom Geschädigten oder zu seinen Gunsten abgeschlossenen Versicherungsvertrag (vgl. BGHZ 19, 94 [98 ff]; BGH VersR 1957, 265; RGZ 146, 287), einen Arbeitsvertrag (BGHZ 10, 107; RGZ 151, 330), ein Sozialversicherungsverhältnis (BGHZ 9, 179) oder schließlich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis handeln, bei dem ein Vorteilsausgleich schon kraft Gesetzes ausgeschlossen ist.
  • RG, 24.04.1940 - VI 223/39

    Hat die Klage eines verletzten Beamten, der vor dem Inkrafttreten des Deutschen …

  • RG, 08.06.1936 - VI 37/36

    Sind auf den Schadensersatz, den der Schädiger dem Verletzten oder seinen …

  • RG, 10.01.1935 - VI 373/34

    Ist die Zahlung des Versicherers aus einer Unfallversicherung auf den …

  • RG, 06.05.1939 - VI A 75/39

    Zum Übergang des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn.

  • BGH, 04.04.1978 - VI ZR 238/76

    Zur Haftung des Kfz-Haftpflichtversicherers bei "krankem" Versicherungsverhältnis

    Diese Vorschrift soll auch bei einem "kranken" Versicherungsverhältnis das Verkehrsopfer grundsätzlich so stellen, als genieße der Versicherungsnehmer (Schädiger) noch den Schutz einer voll wirksamen Haftpflichtversicherung; allerdings mit den in § 158 c Abs. 3 bis 5 VVG näher bezeichneten Einschränkungen für Inhalt und Umfang des Anspruchs und seinem subsidiären Charakter (BGHZ 25, 330, 334) [BGH 17.10.1957 - II ZR 39/56].

    Gewiß tritt die Haftungsbefreiung des Versicherers nach § 158 c Abs. 4 VVG nicht schon deshalb ein, weil und soweit ein weiterer (solventer) Schuldner vorhanden ist (BGHZ 25, 330, 333) [BGH 17.10.1957 - II ZR 39/56].

  • BGH, 15.10.1963 - VI ZR 97/62
    Da hierdurch der Schutz des Geschädigten, auf den allein abzustellen ist, bereits gewährleistet war, entfiel in entsprechender Anwendung von § 158 c W G die nur hilfsweise bestimmte Porthaftung des nicht deckungspflichtigen Haftpflichtversicherers (st Rspr", vgl BGHZ 7, 244; 20, 371; 25, 330 )" Die Klägerin hat denn, auch den Schaden nicht im Hinblick auf § 158 c VVG reguliert, sondern weil sie derzeit der Überzeugung war, hierzu auf Grund eines ungestörten Deckungsverhältnisses verpflichtet 2" Auf § 8"?2 BGB lässt sich die Klage ebenfalls nicht stützen An der Rechtsprechung dass die Sonderregelung des § 67 VVG für einen Anspruch des Schadensversicherers gegen den Schädiger aus ungerechtfertigter Bereicherung keinen Raum lässt (BGHZ 32, 351) , ist fest zuhalten.
  • BGH, 23.09.1965 - II ZR 144/63

    Klage gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung auf Versicherungsschutz; Ausschluss …

    An dieser Rechtsprechung des Senats, deren Gründe sich aus dem in BGHZ 25, 330 veröffentlichten Urteil ergeben, wird festgehalten.
  • BGH, 17.10.1957 - II ZR 161/56

    Sozialversicherung und § 158c VVG

    Der Senat hat sich mit ihnen in seinem gleichzeitig verkündeten Urteil in Sachen II ZR 39/56 näher auseinandergesetzt.
  • BGH, 24.09.1969 - IV ZR 776/68

    Krankheitskostenversicherung

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  • BGH, 20.12.1972 - IV ZR 171/71

    Unfallversicherung - Konkrete Schadendeckung - Schadenversicherung

    der Personenversicherung kommt es deshalb stets darauf an, ob eine Leistungspflicht als Schadens- oder als Summenversicherung anzusehen ist (BGHZ 25, 330, 338 = VersR 1957, 729, 731; 52, 350, 352 = VersR 1969, 1036/37; BGH LM Nr. 17 zu § 158 c W G = VersR 1968, 361/62;… ebenso das Schrifttum, vgl. außer Böhm aaO und Marschall von Bieberstein aaO Bruck/Möller, W G 8. Auf1 § 1 Anm. 26 und Anm. 3 vor §§ 49 - 80; Ehrenzweig, Deutsches (österreichisches) Versicherungsvertrags recht S. 450/51; von Gierke, Versicherungsrecht 11, 362;… Prölss-Martin, W G 18. Aufl. § 67 Anm. 9;… Sieg bei Bruck/ Möller aaO § 67 Anm. 20; Wussow AUB 3 Aufl. § 8 Anm. 14 und Informationen zum Versicherungs- und Haftpflicht recht 1969" 183/84).
  • VGH Hessen, 20.03.1996 - 1 UE 3234/94

    Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses; Präklusion von Einreden; …

    Dies entsprach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteile vom 7. Oktober 1957, BGHZ 25, 330; vom 24. September 1969, BGHZ 52, 350 sowie vom 20. November 1980, BGHZ 79, 35).
  • OLG Braunschweig, 20.05.1966 - 3 U 13/66

    Entfallen der Haftung des Haftpflichtversicherers , wenn der Geschädigte von …

    Rn. 31 Der Bundesgerichtshof hat in einem in seinen Grundzügen ähnlichen Fall, in welchem die Bundespost und damit ein öffentlich-rechtlicher Dienstherr für eine bei einem Verkehrsunfall verletzte Beamtin Krankenhaus- und Arztkosten aufgewandt hatte, die Haftung des Haftpflichtversicherers aus § 158 c VVG ausdrücklich bejaht und in seinem Leitsatz in Ergänzung zu BGHZ 25/322 ff hierzu gesagt (siehe BGHZ 25/330 ff): "Die Haftung des Haftpflichtversicherers aus § 158 c VVG entfällt nur insoweit, als der Geschädigte von einem anderen Versicherer -auch Sozialversicherer- schadlos gestellt wird.
  • BGH, 10.07.1958 - III ZR 70/57

    Rechtsmittel

    Wegen der Auswirkung dieser Bestimmung im Falle der Verteilung des Schadens und wegen des Quotenvorrechtes des Versicherungsnehmers gegenüber dem Kaskoversicherer wird auf BGHZ 13, 28; 25, 340 [BGH 17.10.1957 - II ZR 39/56]; LM Nr. 9 u. 11 zu § 67 VVG und das in LM Nr. 10 widergegebenen Bewertungsbeispiel hingewiesen.
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