Rechtsprechung
| BGH, 14.04.1958 - III ZR 189/56 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 27, 69
- NJW 1958, 1440 (Ls.)
- NJW 1958, 992
- MDR 1958, 494
- DVBl 1958, 514
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (5)
- BGH, 21.06.1955 - 2 StR 271/54
Auszug aus BGH, 14.04.1958 - III ZR 189/56
Das gilt nicht nur dann, wenn der Dritte Eigentümer (Vorbehalts- oder Sicherungseigentümer) ist, sondern auch dann, wenn ihm an Einziehungsgegenstand nur ein beschränkt dingliches Recht (Spediteurpfandrecht) zusteht, (Fortentwicklung der Rechtsprechung in BGHSt 1, 351 ; 2, 311 ; 8, 70 ).Im Anschluß an die erwähnte Entscheidung des Ersten Strafsenates hat der Zweite Strafsenat die Einziehung eines Kraftwagens, der einem an einer Steuerstraftat Unbeteiligten Sicherungsnehmer oder Vorbehaltsverkäufer gehört, dann für gerechtfertigt erklärt, wenn sich der Staat verpflichtet, die Forderung des Eigentümers gegen den Täter zu befriedigen ( BGHSt 2, 311 ), und zwar voll zu befriedigen ( BGHSt 8, 70 ).
- BGH, 09.10.1951 - 1 StR 139/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.04.1958 - III ZR 189/56
Das gilt nicht nur dann, wenn der Dritte Eigentümer (Vorbehalts- oder Sicherungseigentümer) ist, sondern auch dann, wenn ihm an Einziehungsgegenstand nur ein beschränkt dingliches Recht (Spediteurpfandrecht) zusteht, (Fortentwicklung der Rechtsprechung in BGHSt 1, 351 ; 2, 311 ; 8, 70 ).In seinem Urteil BGHSt 1, 351 verweist der Erste Strafsenat auf die Entwicklung in der neueren Gesetzgebung auf dem Gebiete des Rechtes der Einziehung und führt dabei insbesondere die dem an einer Straftat unbeteiligten Eigentümer günstigen Vorschriften in § 295 Abs. 2 StGB , § 123 BranntwMonG (RGBl 1939 I 604) und § 40 WiStG 1949 (WiGBl 1949, 193) an.
- BGH, 25.04.1952 - 2 StR 4/52
Auszug aus BGH, 14.04.1958 - III ZR 189/56
Das gilt nicht nur dann, wenn der Dritte Eigentümer (Vorbehalts- oder Sicherungseigentümer) ist, sondern auch dann, wenn ihm an Einziehungsgegenstand nur ein beschränkt dingliches Recht (Spediteurpfandrecht) zusteht, (Fortentwicklung der Rechtsprechung in BGHSt 1, 351 ; 2, 311 ; 8, 70 ).Im Anschluß an die erwähnte Entscheidung des Ersten Strafsenates hat der Zweite Strafsenat die Einziehung eines Kraftwagens, der einem an einer Steuerstraftat Unbeteiligten Sicherungsnehmer oder Vorbehaltsverkäufer gehört, dann für gerechtfertigt erklärt, wenn sich der Staat verpflichtet, die Forderung des Eigentümers gegen den Täter zu befriedigen ( BGHSt 2, 311 ), und zwar voll zu befriedigen ( BGHSt 8, 70 ).
- BGH, 10.06.1952 - GSZ 2/52
Enteignung. Maßnahmen des Wohnungsamts
Auszug aus BGH, 14.04.1958 - III ZR 189/56
Der Schutz des Eigentums ( Art. 14 GG ) wird in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht auf das Eigentum als solches beschränkt, sondern auf alle vermögenswerten Rechte erstreckt ( BGHZ 6, 270 ). - BGH, 22.09.1953 - 2 StR 834/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 14.04.1958 - III ZR 189/56
Der Klägerin kann eine Entschädigung nicht mit der Begründung vorenthalten werden, es sei ihr kein Schaden entstanden, weil sie ihre Auslagen von anderer Seite zurückerhalten könne (vgl. zur Frage, der Entschädigung bei hinreichender anderweiter Sicherung BGHSt 4, 344 ).
- BGH, 20.02.1963 - 4 StR 411/62
Verletzung der Pflicht zur Anmeldung von den in der sowjetischen Besatzungszone …
Der Bundesgerichtshof ist in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, daß die in § 401 AbgO a.F. neben der Strafe zwingend vorgeschriebene Einziehung der steuerpflichtigen Erzeugnisse und zollpflichtigen Waren, hinsichtlich derer die Steuerhinterziehung nach § 396 AbgO begangen worden ist, bzw. des Wertersatzes, falls die Einziehung nicht vollzogen werden kann, sowie der Beförderungsmittel, die der Täter zur Begehung der Tat benutzt hat, den Verfassungsgrundsätzen nicht widerspricht (vgl. BGHSt 1, 351, 353, 356 [BGH 09.10.1951 - 1 StR 139/51]; 2, 311 [BGH 20.03.1952 - 3 StR 1141/51]und 328, 332; 3, 1 ff und 227; 4, 344; 6, 4 und 11; 8, 70; 13, 399; 1 StR 4/58 vom 9. Juni 1959 S. 37, insoweit in BGHSt 13, 190 nicht abgedruckt; 4 StR 439/60 vom 16. August 1961; 4 StR 523/60 vom 16. August 1961.; BGHZ 27, 69 und 382).Auf einen Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Oldenburg hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entsch4 StR 523/60 vom 16. August 1961.; BGHZ 27, 69 und 382).
- BGH, 09.06.1959 - 1 StR 4/58
Strafdrohung - Gesetzesbestimmtheit - Angedrohte Strafe - Strafrahmen - Geringste …
Die Einziehung steuerpflichtiger Waren, für die Steuer hinterzogen wurde, ist als Bestrafung des schuldigen Täters stets mit rechtsstaatlichen Grundsätzen für vereinbar und daher für zulässig erachtet worden (BGHSt 1, 351 und 6, 4; BGHZ 27, 69 und 382). - BGH, 03.11.1965 - Ib ZR 137/63
Gerichtliche Würdigung einer Wendung in einem Bestätigungsschreiben in rechtlich …
Als solches ergreift es, wie aus der Regelung in §§ 1222, 1230, 1257 EGB zu ersehen ist, ohne Rücksicht auf die Höhe der zu sichernden Forderung das ganze eingelagerte Gut (vgl. BGHZ 27, 69, 71) [BGH 14.04.1958 - III ZR 189/56] und nicht etwa nur einen zur Sicherung der Forderung ausreichenden Teil.
- BGH, 25.06.1964 - III ZR 139/62
Tötung von Hunden bei Tollwutgefahr
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BGH, 22.10.1959 - 1 StE 2/58
Einziehung von einer juristischen Person gehörenden Gegenständen - Entschädigung …
Diese Auslegung des § 86 Abs. 2 StGB liegt auf der gleichen Linie wie die Rechtsprechung zu § 414 AbgO., soweit Eigentum juristischer Personen eingezogen wird (vgl. BGHSt 2, 328; BGHZ 27, 69). - BGH, 17.10.1961 - 1 StR 130/61
Verfassungsgemäßheit von § 401 Abgabenordnung (AbgO) a.F. - Möglichkeit …
Diese ist bisher stets vorbehaltlos von der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift ausgegangen (zuletzt BGHSt 13, 399; BGH 1 StR 4/58 vom 9. Juni 1959 - S. 37 - BGHZ 27, 69 und 27, 382). - BGH, 16.06.1958 - III ZR 215/56
Einziehung von Branntwein mangels Herkunftsnachweises
In Fällen, in denen diese Einziehung nur als Kann - Vorschrift vorgesehen ist, und in denen die Einziehung als Sicherungsmaßnahme nicht in Frage kommt, weil die Gegenstände an sich nicht gefährlich sind, steht die heutige Rechtsausfassung "aus Gründen der Gerechtigkeit und der Billigkeit" einer Haftung des unbeteiligten Eigentümers für die Schuld des Täters entgegen; in solchen Fällen wird für die Einziehung gegenüber dem Nichttäter ein besonderer Rechtfertigungsgrund gefordert (BGHSt 1, 351 [353]; das zur Veröffentlichung vorgesehene Urteil des Senats vom 14. April 1958 - III ZR 189/56 - S. 11/13). - BGH, 16.06.1958 - III ZR 215756 In Fällen, in denen diese Einziehung nur als Kann-Vorschrift vorgesehen ist, und in denen die Einziehung als Sicherungsmaßnahme nicht in Frage kommt, weil die Gegenstände an sich nicht gefährlich sind, steht die heutige Rechtsauffassung "aus Gründen der Gerechtigkeit und der Billigkeit" einer Haftung des unbeteiligten Eigentümers für die Schuld des Täters entgegen; in solchen Fällen wird für die Einziehung gegenüber dem Nichttäter ein besonderer Rechtfertigungsgrund gefordert (BGHSt 1, 351, 353; BGHZ 27, 69, 72).
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