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Rechtsprechung
   BGH, 08.01.1952 - IV ZB 97/51   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1952,185
BGH, 08.01.1952 - IV ZB 97/51 (https://dejure.org/1952,185)
BGH, Entscheidung vom 08.01.1952 - IV ZB 97/51 (https://dejure.org/1952,185)
BGH, Entscheidung vom 08. Januar 1952 - IV ZB 97/51 (https://dejure.org/1952,185)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

Papierfundstellen

  • BGHZ 4, 294
  • NJW 1952, 425
 
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Wird zitiert von ... (14)Zitiert selbst (1)

  • BGH, 17.11.1950 - IV ZA 107/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 08.01.1952 - IV ZB 97/51
    Eine Ausnahme von diesem Grundsatz bilden jedoch die Fälle des § 547 Abs. 1 Ziff 1. Nach dieser Bestimmung findet die Revision in nichtvermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten auch ohne Zulassung statt, insoweit es sich um die Unzulässigkeit des Rechtsweges oder die Unzulässigkeit der Berufung handelt (vgl. Beschluß des Senats vom 17.11.1950 - IV ZA 107/50 - JZ 1951, 18. Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Z Nr. 1 zu § 547 Abs. 1 Ziff 2 ZPO).
  • BGH, 15.11.1989 - IVb ZR 3/89

    Formelle Rechtskraft von Urteilen der Oberlandesgerichte in Ehesachen; …

    Urteile der Oberlandesgerichte in Ehesachen werden, auch wenn sie die Revision nicht zulassen, erst rechtskräftig, wenn die Frist zur Einlegung der Revision ungenutzt verstreicht oder das Revisionsgericht über eine in der Frist eingelegte Revision entscheidet (Fortführung von BGHZ 4, 294).

    Der Senat hält die letztere Auffassung für richtig (so auch der frühere IV. Zivilsenat in BGHZ 4, 294 auf der Grundlage des § 547 Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F.).

  • BAG, 25.01.1979 - 2 AZR 983/77

    Zustimmung des Betriebsrats - Außerordentliche Kündigung - Betriebsratsmitglied - …

    Die Rechtskraft einer Entscheidung, durch die eine Instanz beendet wird, tritt nur dann bereits mit ihrer Verkündung oder mit ihrer Zustellung ein, wenn gegen sie ein Rechtsmittel überhaupt nicht statthaft ist (…Stein-Jonas-Münzenberg, aaO, § 705 Rdnr. 2;… Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 12. Aufl., § 151 II 1 a CS. 859 - 860]; RGZ 70, 431; BFH JZ 1972, 167 mit Anm. v. Grunsky und BGHZ 4, 294- C295])- 9.

    Ob eine dieser Voraussetzungen erfüllt war, unter denen ausnahmsweise eine nicht zugelassene Revision statthaft sein konnte, hatte das Revisionsgericht zu über prüfen und war nicht von der Beurteilung durch die Parteien oder durch das Berufungsgericht abhängig (vgl. BGHZ 4, 294 [295 und zur streitigen Rechtslage nach der Neufassung der §§ 546 ff. ZPO: Baumbach-Hartmann, ZPO, 57- Aufl., § 705 Anm. 1 C b und Schneider, DRiZ 1977, 115)« Die formelle Rechtskraft dieser Entscheidungen trat demgemäß erst mit Ablauf der Revisionsfrist ein.

    Auch ein Urteil des Finanzgerichts wird dann, wenn weder die Streitwertgrenze erreicht noch die Revision nach § 115 Abs. 1 FGO zugelassen wird, nicht bereits mit seiner Verkündung oder Zustellung formell rechtskräftig, weil die Revision auch ohne die genannten Voraussetzungen nach § 116 FGO wegen eines wesentlichen Mangels des Verfahrens statthaft sein kann (vgl. BFH JZ 1972, 167)- Zwischen der Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs besteht nur in soweit eine im Streitfall unerhebliche Divergenz, als der BGH (BGHZ 4, 294 [2953) angenommen hat, die angefochtene Entscheidung werde bei der Einlegung eines an sich statthaften, aber im konkreten Fall unzulässigen Rechtsmittels erst dann rechtskräftig, wenn es als unzulässig verworfen worden sei.

  • GemSOGB, 24.10.1983 - GmS-OGB 1/83

    Rechtskraft bei Verwerfung eines Rechtsmittels

    Damit ist der Eintritt der Rechtskraft auch dort bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist hinausgeschoben, wo ein Rechtsmittel zwar an sich gegeben, seine Zulässigkeit aber an im konkreten Falle fehlende besondere Voraussetzungen wie etwa eine Zulassung oder die Erreichung einer Rechtsmittelsumme geknüpft ist (BGHZ 4, 294).
  • BFH, 14.07.1971 - I R 127/70

    Fehlende Revisionsbegründung - Unzulässige Revision - Rechtsschutzbedürfnis - …

    Einerseits wird angenommen, in Fällen dieser Art trete die formelle Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Zeitpunkt der Rechtskraft der das Rechtsmittel verwerfenden Entscheidung ein (Urteil des RG III 900/22 vom 21. Dezember 1927, Seuffert's Archiv, Bd. 82 Nr. 72; Beschluß des BGH IV ZB 97/51 vom 8. Januar 1952, BGHZ 4, 294; Blomeyer, Zivilprozeßrecht, § 88 I 2;… Klinger, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl., S. 549; Schneider, Zeitschrift für Zivilprozeß 1965 S. 475;… Stein-Jonas, Kommentar zur Zivilprozeßordnung, 19. Aufl., § 705 II 2 c;… Thomas-Putzo, Zivilprozeßordnung, 4. Aufl., § 705 Anm. 3 c;… Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 2. Aufl., § 121 Anm. I;… Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze [Handausgabe], 2. Aufl., § 705 Anm. B II -- anders jedoch in Anm. B IV 3 c; Zeise, NJW 1952, 532 [OLG Celle 18.01.1952 - 8 U 228/52]).

    Im Beschluß IV ZB 97/51, a. a. O., hat der BGH ausgesprochen, daß Urteile der OLGe in nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten, auch wenn die Revision nicht zugelassen ist, erst rechtskräftig werden, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ohne daß Revision eingelegt wurde, oder das Revisionsgericht eine eingelegte Revision als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen hat.

  • OLG Frankfurt, 20.06.1978 - 3 UF 49/78
    Rn. 13 Zwar war es vor der Änderung des § 547 ZPO durch das Gesetz vom 8. Juli 1975 (BGBl. I Seite 1863) durchaus herrschende Meinung, dass Urteile der Oberlandesgerichte in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn die Revision nicht zugelassen ist, auch dann erst rechtskräftig werden, wenn entweder das Revisionsgericht eine eingelegte Revision als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen hat oder wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ohne dass Revision eingelegt wurde (vgl. BGHZ 4, 294 f.).

    Rn. 18 Da die zur Entscheidung stehende Rechtsfrage nach wie vor umstritten ist, grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat in Abweichung von BGHZ 4, 294 entschieden hat, ist die weitere Beschwerde zugelassen worden (§§ 621 e Abs. 2, 546 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

  • OLG München, 11.06.2002 - 21 W 1082/02

    Vollstreckbarkeit bei Bestätigung eines Urteils erster Instanz in nicht …

    Insbesondere die Ehesachen betreffenden Entscheidungen des BGH (BGHZ 4, 294 = NJW 1952, 425; BGHZ 109, 211 - hier v.a. auf Seite 212 mit Zusammenstellung der verschiedenen Ansichten) sind durch § 17a GVG jedenfalls zum Teil überholt.
  • BGH, 02.02.1966 - VIII ZR 76/64

    Nachträgliche Revisionszulassung

    Daraus folgt: Sämtliche Berufungsurteile der Oberlandesgerichte werden nicht schon mit ihrer Verkündung, sondern erst nach Ablauf der Revisionsfrist (§ 552 ZPO), oder, wenn Revision eingelegt worden ist, mit der Verwerfung oder Zurückweisung des Rechtsmittels formell rechtskräftig (vgl. dazu BGHZ 4, 294 für Urteile in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten).
  • OLG Karlsruhe, 08.08.2005 - 16 WF 53/05

    Versorgungsausgleich: Zeitpunkt der Rechtskraft einer Beschwerdeentscheidung

    Dieses begründet seine von der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1990, 283; BGHZ 4, 294) abweichende Auffassung damit, dass dieser bei seiner Entscheidung (FamRZ 1990, 283, 286), nach der der Ablauf der Revisionsfrist oder die Entscheidung des Revisionsgericht über einen binnen dieser Frist eingelegte Revision für den Zeitpunkt der Rechtskraft maßgebend sei, darauf abgestellt habe, dass das Gesetz für den Fall der Nichtzulassung der Revision bzw. der weiteren Beschwerde keine Regelung enthalte; es sei deshalb in Zweifelsfällen eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich.
  • BGH, 13.07.1962 - IV ZR 43/62

    Bindung an die Ehe

    Der Senat hat daher in dem BGHZ 4, 294, 295 [BGH 08.01.1952 - IV ZB 97/51] abgedruckten Beschluß ausgesprochen, daß Urteile der Oberlandesgerichte in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nicht schon mit der Verkündung, sondern erst dann rechtskräftig werden, wenn die Rechtsmittelfrist abgelaufen ist, ohne daß Revision eingelegt wurde.
  • BGH, 05.12.1973 - IV ZR 128/73

    Verwerfung einer unzulässigen Revision im Eheprozess bei Tod des …

    Der Bundesgerichtshof hat in dem BGHZ 4, 294 veröffentlichten Beschluß, ohne daß es wohl darauf ankam, bemerkt, die Rechtskraft trete erst ein, wenn das Revisionsgericht die eingelegte Revision als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen habe (so auch Stein/Jonas/Münzberg ZPO § 705 II 2 b und die dort in Note 12 Genannten sowie OLG Stuttgart FamRZ 1969, 104).
  • OLG Bamberg, 29.12.1981 - 2 WF 172/81
  • BGH, 30.09.1964 - IV ZR 319/63

    Revision zur Aufrechterhaltung der Ehe

  • BSG, 05.04.1974 - 9 RV 468/73
  • BGH, 02.02.1966 - VIII ZR 77/64
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