Rechtsprechung
| BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Verbot der Gegenüberstellung des eigenen Preises mit dem durchgestrichenen Preis auf den Banderolen - Zulässige Kundgabe von durchgestrichenen "Listenpreisen" der Hersteller - Wettbewerbsrechtliche Bedenken bei der Werbung mit wahrheitsgemäßen Gegenüberstellung des ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 45, 115
- NJW 1966, 977
- MDR 1966, 478
- GRUR 1966, 327
- DB 1966, 455
Wird zitiert von ... (25) Zitiert selbst (10)
- BGH, 10.06.1964 - Ib ZR 128/62
Werbung mit "empfohlenem Richtpreis"
Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
wenn der höhere Preis im Zeitpunkt der Gegenüberstellung den auf dem Markt üblich gewordenen Verbraucherpreis für das Erzeugnis in einem solchen Maße übersteigt, daß er nicht mehr ernsthaft als Grundlage für die Preisgestaltung des Einzelhändlers in Betracht kommt (Ergänzung zu BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62]).Wie der erkennende Senat schon in seiner Entscheidung BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] (…a.a.O. 136) dargelegt hat, darf der empfohlene Richtpreis weiterhin auch nicht etwa eine willkürliche Größe darstellen, sondern er muß vom Hersteller, der ihn empfiehlt, auf Grund einer gewissenhaften Prüfung der für die Preisbildung maßgebenden Faktoren errechnet sein, also den Preis widerspiegeln, den der Hersteller bei ernsthafter Kalkulation als den angemessenen durchschnittlichen Verbraucherpreis ansehen kann, und er muß, was im Zusammenhang mit der Klagebegründung aus § 3 UWG noch näher zu erläutern sein wird, auch im Zeitpunkt der Preisgegenüberstellung nach den dann maßgebenden Preisverhältnissen auf dem Markt noch ernsthaft als Verbraucherpreis in Betracht kommen.
In dem der Entscheidung BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] zugrunde liegenden Falle gab der vorgetragene Sachverhalt nach keiner dieser Richtungen zu Bedenken Anlaß.
Die Werbung mit dem empfohlenen Richtpreis wird indessen unvermeidlich zu Irrtümern führen, wenn der empfohlene Richtpreis - anders als im Falle der Entscheidung BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] - nicht als solcher deutlich genug gekennzeichnet wird.
Insofern unterscheidet der Streitfall sich grundlegend von dem Sachverhalt, welcher der Entscheidung des erkennenden Senats in BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] zugrunde lag; denn in der damals angegriffenen Werbung war der Begriff des "empfohlenen Richtpreises" ausdrücklich herausgestellt und hierdurch die Bedeutung des unterschrittenen Preises offenbart worden.
Es erscheint zweifelhaft, ob der Verbraucher, wenn ihm nicht, wie in dem in BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] entschiedenen Fall, durch in ihrem Wortsinn unmißverständliche Bezeichnungen wie "empfohlener Richtpreis" oder "unverbindlicher Richtpreis" bestimmte Anhaltspunkte für die Bedeutung des Vergleichspreises gegeben werden, sich überhaupt zu genaueren rechtlichen Überlegungen über die hinsichtlich der Preisgestaltung bestehenden Rechtsbeziehungen zwischen Hersteller und Händler veranlaßt sieht.
Wie im Anschluß an die Entscheidung des Senats in BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] schon betont wurde, ist der empfohlene Richtpreis keine willkürliche Größe, sondern er muß vom Hersteller auf Grund einer gewissenhaften Prüfung der für die Preisbildung maßgebenden Faktoren errechnet sein, also nach der ernsthaften Kalkulation des Herstellers den angemessenen Verbraucherpreis widerspiegeln.
- BGH, 06.06.1963 - KVR 1/62
Angemeldete Preisempfehlungen
Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
Diese Handhabung widerspräche zwar der vom Bundeskartellamt erlassenen, in der Entscheidung BGHZ 39, 370, 382, 383 [BGH 06.06.1963 - KVR 1/62](Osco-Parat) als zulässig bestätigten Anordnung, daß jede Preisempfehlung mit einem ihre Unverbindlichkeit kennzeichnenden Zusatz zu versehen ist.Da unbeschadet des im Streitfalle vorliegenden abweichenden Sachverhalts angenommen werden muß, daß zumal nach der Klärung der kartellrechtlichen Rechtslage durch die Entscheidung BGHZ 39, 370 diese Kennzeichnung der empfohlenen Richtpreise im allgemeinen vorgenommen wird und dadurch dem Verkehr, insbesondere auch der Verbraucherschaft bekannt geworden ist, kann es nicht ausbleiben, daß Verbraucher aufgedruckte Preise, namentlich solche auf Banderolen mit der Herstellermarke, bei denen diese Kennzeichnung fehlt, nicht als bloß empfohlene und unverbindliche, sondern als für den Handel bindende Preise betrachten, in deren Unterschreitung sie dann ein besonders günstiges Ausnahmeangebot erblicken werden.
- BGH, 13.07.1962 - I ZR 43/61
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
Wenn die Erhebung des vom Kläger erbotenen Beweises durch Auskunft und Sachverständigengutachten keine abschließenden Feststellungen darüber gestatten sollte, ob die auf den Banderolen aufgedruckten Preise letztlich vom Hersteller oder von der Beklagten selbst gebildet worden sind, wenn insbesondere die Herkunft der mit den Marken "Ebana", "Tonica" und "Jeeva" gekennzeichneten Uhren ungewiß bleibt, so wird das Berufungsgericht weiter erwägen müssen, ob bei der alsdann gegebenen Sachlage nicht die Beklagte ihrerseits eine Darlegungslast dafür trifft, von wem sie die Uhren mit diesen Etiketten bezieht und ob der auf den Etiketten aufgedruckte Preis, wie sie behauptet, vom Hersteller der Uhren stammt; denn die Beklagte würde diese Aufklärung unschwer geben können, während sie dem Kläger dann, wenn die verwendeten Kennzeichnungen sogar in Fachkreisen unbekannt sind, allein durch das Verhalten der Beklagten, nämlich dadurch unmöglich gemacht würde, daß die Beklagte sich durch den Gebrauch solcher Kennzeichnungen jeder Feststellung über die Herkunft der Ware und damit auch über einen etwaigen Mißbrauch des Preisaufdrucks zum Zweck einer irreführenden Werbung entzöge (vgl. BGH GRUR 1961, 356 - Pressedienst; GRUR 1963, 270 - Bärenfang).
- BGH, 20.01.1961 - I ZR 79/59
Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
Wenn die Erhebung des vom Kläger erbotenen Beweises durch Auskunft und Sachverständigengutachten keine abschließenden Feststellungen darüber gestatten sollte, ob die auf den Banderolen aufgedruckten Preise letztlich vom Hersteller oder von der Beklagten selbst gebildet worden sind, wenn insbesondere die Herkunft der mit den Marken "Ebana", "Tonica" und "Jeeva" gekennzeichneten Uhren ungewiß bleibt, so wird das Berufungsgericht weiter erwägen müssen, ob bei der alsdann gegebenen Sachlage nicht die Beklagte ihrerseits eine Darlegungslast dafür trifft, von wem sie die Uhren mit diesen Etiketten bezieht und ob der auf den Etiketten aufgedruckte Preis, wie sie behauptet, vom Hersteller der Uhren stammt; denn die Beklagte würde diese Aufklärung unschwer geben können, während sie dem Kläger dann, wenn die verwendeten Kennzeichnungen sogar in Fachkreisen unbekannt sind, allein durch das Verhalten der Beklagten, nämlich dadurch unmöglich gemacht würde, daß die Beklagte sich durch den Gebrauch solcher Kennzeichnungen jeder Feststellung über die Herkunft der Ware und damit auch über einen etwaigen Mißbrauch des Preisaufdrucks zum Zweck einer irreführenden Werbung entzöge (vgl. BGH GRUR 1961, 356 - Pressedienst; GRUR 1963, 270 - Bärenfang). - BGH, 09.10.1963 - Ib ZR 28/62
Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
Aber auch von der früheren, zweifelsfrei wettbewerbswidrigen Werbebehauptung der Beklagten, ihre Waren seien "20 bis 30 % billiger als die Waren in den Fachgeschäften", ist keine Fortwirkung mehr zu erwarten, wegen deren der Beklagten eine anderenfalls bedenkenfreie Preisgegenüberstellung mit echten empfohlenen und als solche gekennzeichneten Richtpreisen in Zukunft verwehrt werden müßte; denn diese Behauptung selbst ist der Beklagten mit Recht durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Osnabrück bereits vor geraumer Zeit untersagt worden (vgl. dazu BGH GRUR 1964, 208 - Fernsehinterview), und ihrer Auswirkung auf die jetzt umstrittene Preisgegenüberstellung wird die Grundlage dadurch entzogen, daß durch die vorliegende Entscheidung auch diese Gegenüberstellung verboten wird, wenn die Beklagte die Bedeutung des Vergleichspreises als empfohlener Richtpreis nicht klarstellt. - BGH, 07.02.1961 - I ZR 123/59
Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
Eine solche Preisankündigung verstieße auch dann gegen § 3 UWG, wenn der geforderte eigentliche Verkaufspreis tatsächlich besonders vorteilhaft wäre; denn auch ein tatsächlich günstiges Angebot darf nach dieser Vorschrift nicht durch eine unrichtige Angabe verlautbart werden (BGH GRUR 1961, 361, 364 - Hautleim). - BGH, 12.07.1957 - I ZR 52/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
Selbst wenn dem Berufungsgericht darin beizutreten wäre, daß hinsichtlich dieser Werbung keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe, hätte sich doch die Prüfung nicht erübrigt, ob die dadurch erweckte, möglicherweise sehr nachhaltige Vorstellung, daß man es bei der Beklagten mit einem sogenannten "Preisbrecher" im Sinne der Durchbrechung vertraglicher Preisbindungen zu tun habe, nicht im Publikum noch fortwirkte (vgl. BGH GRUR 1957, 348, 349 - Klasen-Möbel; GRUR 1958, 86, 89 - Ei-fein; GRUR 1959, 360, 363 - Elektrotechnik; GRUR 1960, 126, 129 - Sternbild). - BGH, 13.10.1959 - I ZR 58/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
Selbst wenn dem Berufungsgericht darin beizutreten wäre, daß hinsichtlich dieser Werbung keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe, hätte sich doch die Prüfung nicht erübrigt, ob die dadurch erweckte, möglicherweise sehr nachhaltige Vorstellung, daß man es bei der Beklagten mit einem sogenannten "Preisbrecher" im Sinne der Durchbrechung vertraglicher Preisbindungen zu tun habe, nicht im Publikum noch fortwirkte (vgl. BGH GRUR 1957, 348, 349 - Klasen-Möbel; GRUR 1958, 86, 89 - Ei-fein; GRUR 1959, 360, 363 - Elektrotechnik; GRUR 1960, 126, 129 - Sternbild). - BGH, 04.12.1956 - I ZR 106/55
Klasen-Möbel
Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
Selbst wenn dem Berufungsgericht darin beizutreten wäre, daß hinsichtlich dieser Werbung keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe, hätte sich doch die Prüfung nicht erübrigt, ob die dadurch erweckte, möglicherweise sehr nachhaltige Vorstellung, daß man es bei der Beklagten mit einem sogenannten "Preisbrecher" im Sinne der Durchbrechung vertraglicher Preisbindungen zu tun habe, nicht im Publikum noch fortwirkte (vgl. BGH GRUR 1957, 348, 349 - Klasen-Möbel; GRUR 1958, 86, 89 - Ei-fein; GRUR 1959, 360, 363 - Elektrotechnik; GRUR 1960, 126, 129 - Sternbild). - BGH, 17.03.1959 - I ZR 21/58
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 05.01.1966 - Ib ZR 23/64
Selbst wenn dem Berufungsgericht darin beizutreten wäre, daß hinsichtlich dieser Werbung keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe, hätte sich doch die Prüfung nicht erübrigt, ob die dadurch erweckte, möglicherweise sehr nachhaltige Vorstellung, daß man es bei der Beklagten mit einem sogenannten "Preisbrecher" im Sinne der Durchbrechung vertraglicher Preisbindungen zu tun habe, nicht im Publikum noch fortwirkte (vgl. BGH GRUR 1957, 348, 349 - Klasen-Möbel; GRUR 1958, 86, 89 - Ei-fein; GRUR 1959, 360, 363 - Elektrotechnik; GRUR 1960, 126, 129 - Sternbild).
- OLG Stuttgart, 06.03.2025 - 2 U 142/23
Online-Werbung mit Mondpreisen (= übertrieben hohe UVP) wettbewerbswidrig
Sie ist dann als irreführend anzusehen, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1966 - Ib ZR 23/64 = GRUR 1966, 327 - Richtpreiswerbung I; Urteil vom 15. Januar 1987 - I ZR 112/84 = GRUR 1987, 367, 371 - Einrichtungs-Pass; Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 131/97 = GRUR 2000, 436 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung; Urteil vom 14. November 2002 - I ZR 137/00 = GRUR 2003, 446 - Preisempfehlung für Sondermodelle; Urteil vom 27. November 2003 - I ZR 94/01 = GRUR 2004, 246 - Mondpreise?;… Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15 = GRUR 2016, 961, Rn. 26, beck-online - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). - BGH, 28.06.2001 - I ZR 121/99
Preisempfehlung bei Alleinvertrieb
Die Entscheidung des Berufungsgerichts steht - entgegen der Ansicht der Revision - nicht im Widerspruch zur Senatsentscheidung "Richtpreiswerbung I" (Urt. v. 5.1.1966 - Ib ZR 23/64, GRUR 1966, 327, 332 f., insoweit in BGHZ 45, 115 nicht abgedruckt). - OLG Frankfurt, 12.12.2024 - 6 U 153/22
Irreführung durch "Mondpreis-Strategie"
Einen empfohlenen Preis für Uhren, der 100 % über dem Händlereinkaufspreis lag, hat der BGH jedoch als "Mondpreis" beurteilt (BGHZ 45, 115, 128 - Richtpreiswerbung I).
- BGH, 24.06.1966 - Ib ZR 45/64
Anspruch auf Unterlassung von Werbung durch Preisgegenüberstellung - Auszeichnung …
Insbesondere kann auf sich beruhen, ob der Vermerk im Innern des Martina-Prospektes, wonach die rot durchkreuzten Preise "von der Fabrik dem Einzelhändler als Endverkaufspreise empfohlen" sein sollen, bei der hier gewählten Druckanordnung ausreichen konnte, um den Charakter der durchkreuzten Preise als empfohlene Richtpreise des Herstellers für das Publikum deutlich genug zu kennzeichnen (BGHZ 45, 115, 120 [BGH 05.01.1966 - Ib ZR 23/64] - "Richtpreiswerbung-Uhren"), zumal, um die irrige Vorstellung auszuschließen, der Beklagte habe eigene frühere Preise herabgesetzt (…a.a.O. 126).Der Senat hat schon in den Entscheidungen BGHZ 45, 115 ("Richtpreiswerbung-Uhren") und vom 9. Februar 1966 - Ib ZR 24/64 ("Richtpreiswerbung-Uhren II") = BB 1966, 301 klargestellt, daß ein echter empfohlener Richtpreis den nach der ernsthaften Kalkulation des Herstellers angemessenen Endverbraucherpreis widerspiegeln und ungeachtet seiner rechtlichen Unverbindlichkeit dem Wiederverkäufer empfohlen sein muß, damit er sich tatsächlich danach richte, nicht aber, damit er lediglich Gelegenheit erhalte, augenfällig davon abzuweichen und diese Abweichung als Werbeargument zu verwenden.
Für den Fall, daß einem Einzelhandelsunternehmen ein Alleinvertriebsrecht für das gesamte Inland eingeräumt ist, hat der Senat in der Entscheidung BGHZ 45, 115 (unter II 4 a) dargelegt, wenn die Preisempfehlung sich im Inland nicht an eine Mehrheit von Empfängern, sondern an einen einzigen Abnehmer richte, bestehe eine erhöhte Gefahr, daß der empfohlene Preis nicht als ernsthaft gemeinte Preisrichtlinie errechnet, sondern als Phantasiegröße zu bloßen Werbezwecken gebildet werde, also kein echter Richtpreis sei; dagegen schließe an sich ein Alleinvertriebsrecht die werbemäßige Verwendung eines echten empfohlenen Richtpreises nicht aus.
- OLG Köln, 06.09.2024 - 6 U 16/24
Zulässigkeit von Preiswerbungen unter Bezugnahme auf unverbindliche …
Insoweit kann sich die Klägerin auch schwerlich auf eine ihrer Ansicht nach gemäß der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.01.1966, Ib ZR 23/64 - Richtpreiswerbung, juris) bestehende absolute 100 % - Grenze zwischen Einkaufspreis und UVP als eindeutigem Beleg für einen Mondpreis stützen.Eine Abweichung von der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 05.01.1966, Ib ZR 23/64, juris) und/oder des Oberlandesgerichts Hamm (Urteil vom 29.11.1994, 4 U 32/94, juris) ist nicht gegeben.
- BGH, 03.04.1970 - I ZR 117/68
Zulässigkeit eines Preisvergleichs - Gegenüberstellung von zwei Preisen für …
Sie ist darüber hinaus irreführend, da das Publikum die von der Beklagten für ihren Preisvergleich gewählte Bezugsgröße als besonders zuverlässig halten muß, wenn es glaubt, die durchstrichenen Preise seien vom Hersteller empfohlen, dem es bei der gewissenhaften Prüfung (vgl. BGHZ 42, 134 [BGH 10.06.1964 - Ib ZR 128/62] ; 45, 115) [BGH 07.02.1966 - VIII ZR 240/63] der für die Preisbildung maßgebenden Faktoren mehr zutrauen kann als jedem beliebigen Händler, zumal wenn er selbst eine Empfehlung ausspricht, deren Einhaltung im Normalfall er nach der Verbrauchervorstellung wünscht.In diesem Punkt ähnelt der Streitfall dem Sachverhalt, der dem Urteil des früheren I b-Zivilsenats vom 9. Februar 1966 (GRUR 1966, 333, 335 - Richtpreiswerbung II; vgl. auch BGHZ 45, 115 -Richtpreiswerbung I) zugrunde liegt, bei dem es ebenfalls um durchkreuzte Preise ging, die nicht deutlich genug gekennzeichnet waren.
- BGH, 23.06.1983 - I ZR 109/81
Sie sparen 4000,- DM
Preis"; GRUR 1981, 137, 138 - WRP 1981, 86, 87 - Tapetenpreisempfehlung; so auch schon vor Inkrafttreten der Neufassung des § 38 a GWB durch die zweite GWB-Novelle vom 3.8.1973: BGHZ 42, 134, 139-149 - GRUR 1965, 96-100 = WRP 1964, 370-374-20 % unter dem empfohlenen Richtpreis; BGHZ 45, 115, 117, 120 = GRUR 1966, 327, 329 - WRP 1966, 172, 174, 175 - Richtpreiswerbung I; BGH GRUR 1966, 333, 335 = WRP 1966, 179, 181 - Richtpreiswerbung II). - LG Heilbronn, 03.06.2026 - 8 O 182/25
Lidl Dienstleistung GmbH & Co. KG
Sie ist allerdings dann als irreführend anzusehen, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt, wenn die Empfehlung nicht auf der Grundlage einer ernsthaften Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden ist oder wenn der vom Hersteller empfohlene Preis im Zeitpunkt der Bezugnahme nicht als Verbraucherpreis in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 5. Januar 1966 - Ib ZR 23/64 = GRUR 1966, 327 - Richtpreiswerbung I; Urteil vom 15. Januar 1987 - I ZR 112/84 = GRUR 1987, 367, 371 - Einrichtungs-Pass; Urteil vom 15. September 1999 - I ZR 131/97 = GRUR 2000, 436 - Ehemalige Herstellerpreisempfehlung; Urteil vom 14. November 2002 - I ZR 137/00 = GRUR 2003, 446 - Preisempfehlung für Sondermodelle; Urteil vom 27. November 2003 - I ZR 94/01 = GRUR 2004, 246 - Mondpreise?;… Urteil vom 3. März 2016 - I ZR 110/15 = GRUR 2016, 961, Rn. 26, beck-online - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon). - OLG Köln, 02.03.2001 - 6 U 208/99
Werbende Bezugnahme auf unverbindliche Preisempfehlung - Mondpreise - Darlegungs- …
Wird ein solcher "Fantasie"- bzw. "Mondpreis" einem niedrigeren tatsächlichen Verkaufspreis gegenübergestellt, so erweckt dies zugleich den Anschein, der Verkaufspreis sei besonders günstig, was indessen, jedenfalls im Verhältnis zu dem in der Werbung gegenübergestellten "empfohlenen Richtpreis" - objektiv nicht der Fall ist (vgl. BGH GRUR 1987, 367/370 f -"Einrichtungs-Pass"-; BGH GRUR 1981, 137/139 - "Tapetenpreisempfehlung"-; BGHZ 45, 115/128 f "Richtpreis I" - Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 22. Auflage, § 3 UWG Rdn. 312 ;… Köhler/Piper, UWG, 2. Auflage, § 3 UWG Rdn. 395 ff/399 - jeweils mit weiteren Nachweisen). - BGH, 28.06.1974 - I ZR 62/72
Voraussetzungen für das Vorliegen einer ernsthaften Forderung eines Kaufpreises - …
Mit der Frage der Irreführung des Verkehrs durch einen Preisvergleich, bei dem dem gültigen Preis ein höherer durchgestrichener Preis gegenübergestellt wird, hatte sich der Bundesgerichtshof in den Urteilen Richtpreiswerbung I und II (BGHZ 45, 115; GRUR 1966, 333) unter dem Gesichtspunkt zu befassen, ob und inwieweit in der Werbung ein Vergleich eigener Preise mit vom Hersteller empfohlenen Endverbraucherpreisen zulässig ist. - OLG Stuttgart, 30.01.2025 - 2 U 142/23
- BGH, 29.04.1970 - I ZR 123/68
Melitta-Kaffee
- BGH, 25.01.1980 - I ZR 10/78
Zur wettbewerbswidrigen Preiswerbung durch Preisgegenüberstellung
- OLG Koblenz, 06.03.2025 - 2 U 142/23
- BGH, 01.10.1980 - I ZR 142/78
Verband zur Förderung gewerblicher Interessen - Wettbewerbswidrigkeit einer …
- BGH, 28.09.1979 - I ZR 69/77
Werbende Bezugnahme eines Händlers auf eine unverbindliche Preisempfehlung - …
- BGH, 03.01.1968 - V ZR 219/64
Entschädigung bei Moselausbau
- BGH, 09.02.1966 - Ib ZR 24/64
- OLG Dresden, 30.12.1994 - 12 U 332/94
Vergleichende Werbung eines privaten Rundfunksenders; Wettbewerbsverhältnis zu …
- OLG Hamm, 02.03.1999 - 4 U 203/98
- OLG Bremen, 03.03.1983 - 2 U 146/82
Vorliegen einer irreführenden Werbung; Unzulässigkeit einer preisvergleichenden …
- BGH, 28.09.1979 - I ZR 73/77
Zulässigkeit der werbenden Bezugnahme auf eine Hersteller-Preisempfehlung - …
- BGH, 12.01.1966 - Ib ZR 19/64
Frage der wettbewerbswidrigen, vergleichenden Werbung im Falle der Auszeichnung …
- LG Heidelberg, 01.07.2005 - 12 O 5/05
MwSt-Aktion von MediaMarkt nicht wettbewerbswidrig
- BGH, 23.06.1983 - I ZR 111/81
Vorliegen einer irreführenden Werbeanzeige mit Bezugnahme auf empfohlene Preise - …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".