Rechtsprechung
| BGH, 27.02.1952 - II ZR 78/51 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Reichweite eines aufgespaltenen Arzt-Krankenhausvertrages - Haftung für einen Fehler bei der Verabfolgung einer Heilanwendung - Haftung des Krankenhauses aus dem Rechtsgrund der unerlaubten Handlung auf Schmerzensgeld
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 5, 321
- NJW 1952, 658
- MDR 1952, 479
- JR 1952, 239
Wird zitiert von ... (11)
- BGH, 14.03.1978 - VI ZR 213/76
Dammschnitt - § 823 Abs. 1 BGB, Arzthaftung, § 611 BGB
Die Entbindung der Klägerin hat, soweit ersichtlich, im Rahmen eines sogenannten totalen Krankenhaus Vertrags mit der Erstbeklagten (vgl. BGHZ 5, 321, 323) stattgefunden. - BGH, 22.10.1957 - VI ZR 231/56 Das Berufungsgericht hatte daher bei entsprechender Berücksichtigung des Chefarztvertrags zwischen Dr. B. und der Beklagten sowie der in BGHZ 7, 1 [13] und BGHZ 5, 321 näher umrissenen Rechtslage zu dem Ergebnis kommen müssen, daß von den Eheleuten Ri. neben dem Arztvertrag mit Dr. B. ein totaler Krankenhausvertrag mit der beklagten Stadt geschlossen worden sei, der auch die Operation umfaßt habe.
Unter einem "totalen Krankenhausvertrag" wird ein Vertrag verstanden, bei dem sich das Krankenhaus gegenüber dem Patienten zu allen bei einer stationären Krankenhausbehandlung erforderlichen Leistungen einschließlich der ärztlichen Behandlung und der Operation verpflichtet; von einem "gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag" dagegen wird gesprochen, wenn dem Patienten gegenüber das Krankenhaus nur einen Teil dieser Leistungen schuldet, einen anderen Teil aber nicht das Krankenhaus, sondern nur der Arzt persönlich (vgl. z.B. Nipperdey, "Chefarzt und Krankenhaus" in "Der Krankenhausarzt" 1949 Heft 4 S. 4 [5]; Hübener/Drost, Ärztliches Haftpflichtrecht 1955 S. 8; Perret, Arzthaftpflicht 1956 S. 28 ff;… Geigel, Haftpflichtprozeß 8. Aufl. S. 408; BGHZ 5, 321 [323]; BGH VI ZR 289/55 vom 15. Februar 1957; OLG Hamburg vom 30. Dezember 1953 VersR 1954, 125 = "Der Krankenhausarzt" 1954, 240; der Sache nach auch schon RG vom 30. Juni 1936 JW 1936, 3182 Nr. 6 = HRR 1936 Nr. 1415 = SeuffArch. 90 Nr. 165 und RG vom 9. Oktober 193, abgedr. bei Goldhahn/Hartmann, Chirurgie und Recht 1937 S. 195/196).
Wie in BGHZ 5, 321 ausgeführt ist, gehört im gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag gemäß den Erwartungen des Patienten und den diesen Erwartungen entsprechenden, dem Patienten auch berechneten Maßnahmen des Krankenhauses zu dessen Vertragspflichten außer der Gewährung von Unterkunft und Verpflegung auch die Gewährung derjenigen erforderlichen Heilbehandlung, die nicht durch den behandelnden Arzt selbst, sondern gewöhnlich nur mittels der personellen und sachlichen Einrichtungen eines Krankenhauses gewährt zu werden pflegt.
Auch die assistierende Hilfstätigkeit der Operationsschwester als Ganzes kann im Sinne von BGHZ 5, 321 ein Stück der Mitwirkung bei der Heilbehandlung sein, die dem Krankenhaus als dessen eigene Leistung gegenüber dem Patienten obliegt Anders als bei den in BGHZ 5, 321 beispielsweise genannten Maßnahmen der Heilbehandlung kann jedoch hier wegen der engen Verkettung der assistierenden Tätigkeit mit den eigenen Vertragspflichten des Arztes nicht der Grundsatz aufgestellt werden, daß die assistierende Tätigkeit im gespaltenen Arzt-Krankenhaus-Vertrag immer zu den Vertragspflichten des Krankenhausvertrages gegenüber dem Patienten gehören müßte (…anders anscheinend Nipperdey a.a.O.;… vgl. auch Janssen in "Der Krankenhausarzt" 1954, S. 38, aber auch S. 39).
- BGH, 11.10.1977 - VI ZR 110/75
Ärztliche Behandlung - Beweislastumkehr - Arzt - Fehlerhaftes Narkosegerät
Der K lag an sp ru ch i s t zu einem wenn auch n u r k le in e n T e i l auch a u f E r s a tz von Vermögens schaden g e r i c h t e t und kann s ic h d a h e r in s o w e it auch a u f den von d e r K ranken k a s s e d e s K lä g e rs m it dem b e k la g te n Land g e s c h lo s s e n e n ( t o t a l e n ) K ra n k e n h a u s v e rtra g s t ü t z e n (BGHZ 5, 321, 323; 1, 383, 3 8 6 ).
- BGH, 10.07.1954 - VI ZR 45/54
Rechtsmittel
Wenn dies vorläge, so müsste die Beklagte dafür einstehen, daß von ihm nicht die entsprechenden Anweisungen ergangen sind (RG JW 38, 1651; BGH L-M § 831 Fc BGH Nr. 1 und 4; BGHZ 5, 321 [323]). - BGH, 10.03.1981 - VI ZR 202/79
Tubenligatur - Arzthaftung, Beweislast für Durchführung des Eingriffs liegt beim …
Der Senat hat aber keine Bedenken, soweit nach dem neuen System ein zur Privatliquidation berechtigter Krankenhausarzt (§ 6 BPflV) dieses Recht auf Wunsch des Patienten ausübt, weiterhin von einer unmittelbaren Vertragsbeziehung zwischen Arzt und Patient auszugehen, wie dies bei dem hergebrachten "gespaltenen" Arzt/Krankenhaus-Vertrag der Fall war (vgl. BGHZ 5, 321). - BGH, 22.04.1975 - VI ZR 50/74
Tatrichterliche Würdigung medizinischer Gutachten im Kunstfehlerprozeß - …
Sollte diese Gestaltung vorgelegen haben (dazu BGHZ 5, 321 = NJW 1952, 658 L und Daniels, NJW 1972, 305; Petersen, DRiZ 1962, 233, jeweils m. Nachw.), dann wäre entgegen der Meinung des Berufungsgerichts die Zweitbeklagte weder als Vertreterin noch als Verrichtungsgehilfin tätig geworden, soweit sie dem Kläger unmittelbar aufgrund eines direkten Behandlungsvertrages ihre ärztliche Fürsorge angedeihen ließ (dazu Daniels, NJW 1972, 305, 308). - OLG München, 27.03.1975 - 1 U 1190/74
Haftung eines Arztes für die Verletzung von Körper und Gesundheit bei einer …
In den objektiven Pflichtenkreis des Krankenhauses fällt vielmehr auch die Gewährung derjenigen erforderlichen Heilbehandlung, die nicht durch den behandelnden Arzt selbst, sondern gewöhnlich nur mittels der personellen und sachlichen Einrichtungen eines Krankenhauses gewährt zu werden pflegt (BGHZ 5, 321; Daniels NJW 72, 305/306). - BGH, 12.02.1957 - VI ZR 303/56
Rechtsmittel
Denn der Vertrag mit dem Krankenhause erstreckte sich auch darauf, daß dem Kläger alle erforderliche Heilbehandlung zuteil wurde, insbesondre solche, die gewöhnlich nur mittels der Einrichtungen eines Krankenhauses gewährt zu werden pflegt, wie die Bluttransfusion (BGHZ 5, 321). - BGH, 27.09.1960 - VI ZR 184/59
Rechtsmittel
Selbst beim Vorliegen eines gespaltenen Arzt-Krankenhausvertrages wäre aber die Betreuung und Überwachung des Patienten in den Pflichtenkreis des Krankenhauses gefallen, und die Krankenschwester wäre insoweit dessen Erfüllungsgehilfin gewesen (BGH Urteil vom 27. Februar 1952 - II ZR 78/51 - LM § 31 BGB Nr. 4). - BGH, 20.06.1961 - VI ZR 229/60
Fehlerhafte Heilbehandlung - Verwendung von Thorotrast als Kontrastmittel - …
Da sich die Klägerin, so hat das Berufungsgericht in Anlehnung an die Entscheidung BGHZ 5, 321 ausgeführt, nach der Aufnahme in die Nervenklinik aus der dritten Klasse in die zweite Klasse hat verlegen lassen, hat sich der ursprünglich einheitliche Krankenhausvertrag aufgespalten in einen auf ärztliche Behandlung gerichteten Vertrag mit Prof. Dr. E. persönlich und einen auf Gewährung von Unterkunft und Betreuung gerichteten Vertrag mit der Klinik. - LG Aachen, 30.01.1976 - 5 S 493/75
Rechtliche Ausgestaltung der vertraglichen Haftung bei gespaltenem …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".