Rechtsprechung
| BGH, 29.04.1952 - V BLw 43/51 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags - Haubergsanteile als "landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Grundstücke" i.S.d. Bürgerlichen Gesetzbuches - Ablehnung der Genehmigung wegen ungesunder Verteilung der Bodennutzung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 6, 35
Wird zitiert von ... (28) Zitiert selbst (2)
- RG, 20.03.1926 - I 63/25
Verkehr mit landwirtschaftlichen Grundstücken
Auszug aus BGH, 29.04.1952 - V BLw 43/51
Es liegt dann kein Anlass vor, die Übertragung von Haubergsanteilen anders zu behandeln als die Übertragung von einzelnen Gesellschaftsanteilen, Aktien oder Kuxen von juristischen Personen, denen land- und forstwirtschaftlicher Grundbesitz gehört und bei denen nur der Fall der Übertragung sämtlicher Anteile eine Genehmigungspflicht auslösen kann (RG vom 20. März 1926, RGZ 113, 163 ff). - BGH, 29.04.1952 - V BLw 53/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 29.04.1952 - V BLw 43/51
Da, wie das Beschwerdegericht in einer gleichzeitig von ihm entschiedenen Sache (10 WLw 110/50 = V BLw 53/51 des erkennenden Senats) ausgeführt hat, im südlichen und westlichen Teil des Siegerlandes sich der Brauch entwickelt hat, dass ein grosser Teil der Haubergsgenossen nicht mehr selbst im Hauberg mitarbeitet, das Holz vielmehr auf dem Stamm verkauft und der Erlös unter die Genossen entsprechend ihren Anteilen verteilt wird, und Burbach im südlichen Teil des Kreises Siegen liegt, ist der Gedanke nicht von der Hand zu weisen, dass der Besitz von Haubergsanteilen für die Teilnahme an der Gewinnung natürlicher Früchte und an der Bearbeitung des hie in Frage stehenden Baubergs ohne jede Bedeutung ist.
- BGH, 05.02.1957 - V BLw 25/56
Veräußerung von Hauberganteilen
Die Veräußerung von Anteilen einer Hauberggenossenschaft im Kreise Siegen bedarf der Genehmigung nach den Vorschriften über den Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ohne Rücksicht darauf, ob mit den Anteilsrechten der Genossenschaft die Gewinnung natürlicher Früchte aus dem Hauberg verbunden ist oder nicht (teilweise Abweichung von BGHZ 6, 35).Der erkennende Senat hat sich bereits im Beschluß vom 29. April 1952 (V BLw 43/51, BGHZ 6, 35 - RechtdLandw 1952, 219) mit der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Übertragung von Hauberganteilen befaßt und ausgeführt, daß die Anteile der Hauberggenossen gemäß Art. 40 PrAGBGB als Grundstücke im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten, weil es sich um selbständige Gerechtigkeiten handele, die ein Grundbuchblatt erhalten haben, daß die Übertragung der Anteile einer Genehmigung nach den Vorschriften über den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr jedoch nur dann bedürfe, wenn mit der Gerechtigkeit ein Recht zum Erwerb natürlicher Früchte aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück verbunden sei.
Es ist vielmehr eine frage der richterlichen Gesetzesauslegung, ob und wann die Übertragung selbständiger Gerechtigkeiten einer Genehmigung bedarf (vgl BGHZ 6, 35 [46]).
Die Auffassung des Beschwerdegerichts, daß unter diesen Umständen die Veräußerung der Hauberganteile zu einer ungesunden Verteilung der Bodennutzung führe, ist frei von Rechtsirrtum (vgl dazu BGHZ 6, 35 [46/47]).
- BGH, 05.02.1957 - V BLw 64/56
Rechtsmittel
Der zu einer Siegerländer Hauberggenossenschaft gehörende Waldbesitz steht nach der in der Rechtsprechung und Rechtslehre herrschenden Auffassung, die auch der Bundesgerichtshof vertritt, (vgl BGHZ 6, 35 [36/37]), nicht etwa im Gesamt- oder Miteigentum der Hauberggenossen, sondern im Eigentum der juristischen Person der Hauberggenossenschaft.Der erkennende Senat hat in einem gleichzeitig mit der vorliegenden Sache entschiedenen Fall (V BLw 25/56) die Anteile an einer Hauberggenossenschaft im Kreise Siegen in Übereinstimmung mit der bisher von ihm vertretenen Rechtsauffassung gemäß Art. 40 PrAGBGB als grundstücksgleiche Rechte bezeichnet und auch im Genehmigungsverfahren - unabhängig von der jeweiligen Art der Nutzung (insoweit abweichend von BGHZ 6, 35) - den land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken gleichgestellt und deshalb eine Übertragung dieser Anteile in jedem Fall für genehmigungsbedürftig erklärt.
Sie steht mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl BGHZ 6, 35 [46/47]; ferner Beschlüsse vom 16. Februar 1954, V BLw 68/53, und 17. November 1953, V BLw 69/53, und die weiteren dort angeführten Entscheidungen) im Einklang und wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht beanstandet.
- VG Gießen, 22.04.2024 - 8 K 2722/14
Haubergordnung; Mündlichkeitsprinzip bei den Verhandlungen der …
Es ist daher folgerichtig, dass die Genossenversammlung auch ein Bestimmungsrecht über die Verwendung der gemeinschaftlichen Nutzungen eingeräumt wird (vgl. wohl ebenso BGH, Beschluss vom 29. April 1952 - V BLw 43/51 -, RdL 1952, 219, 221;… Delius, Hauberge und Hauberggenossenschaften des Siegerlandes, 1910, S. 80 f.).Die Hauberge stehen - entgegen der klägerischen Auffassung - nicht im Mit- oder Bruchteilseigentum der Genossen, sondern im Eigentum der Hauberggenossenschaft als juristischen Person (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 1952 - V BLw 43/51 -, RdL 1952, 219;… Beschluss vom 5. Februar 1957 - V BLw 25/56 -, juris, Rdnr. 11; FG Münster…, Urteil vom 22. Januar 2015 - 8 K 3618/12 GrE -, juris, Rdnr. 15 m.w.N.;… Mittelstädt, in: Staudinger, EGBGB/BGB, Stand: 31. Mai 2021, Art. 164 EGBGB, Rdnr. 38 und 46;… a.A. Lorsbach, Hauberge und Hauberggenossenschaften des Siegerlandes, 1956, S. 90).
- BGH, 28.10.1965 - V BLw 23/65
Genehmigung der Veräußerung landwirtschaftlichen Grundbesitzes - Erwerb …
Auf dieses Merkmal werde auch in den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 2. März 1953 - V BLw 94/52 und vom 5. Februar 1957 - V BLw 36/56 (RdL 1957, 177) sowie in den Beschlüssen vom 29. April 1952 - V BLw 43/51 - (BGHZ 6, 35 = RdL 1952, 219) und vom 11. Juli 1961 - V BLw 20/60 (RdL 1961, 229) hingewiesen.Dazu sei es im Hinblick auf die Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1952 - V BLw 43/51 (…a.a.O.) und vom 4. Juli 1957 - V BLw 66/56 (RdL 1957, 241) verpflichtet gewesen.
Nach der Behauptung der Antragsteller gehen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 29. April 1952 - V BLw 43/51, 2. März 1953 - V BLw 94/52, 5. Februar 1957 - V BLw 36/56, 11. Juli 1961 - V BLw 20/60, 10. Juli 1962 - V BLw 42/61, 12. Februar 1963 - V BLw 29/62, 20. Oktober 1964 - V BLw 30/64, des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. März 1962 - 10 WLw 9/62 und vom 2. November 1962 - 10 WLw 54/62 sowie des Beschwerdegerichts vom 30. Januar 1963 - WL 16/62 - davon aus, daß der interessierte Landwirt selbstwirtschaftender hauptberuflicher Landwirt ist.
- BGH, 11.10.1955 - V BLw 24/55
Rechtsmittel
Die Versagungsgründe des Art. 111 Abs. 5 BrMilRegVO Nr. 84 schließen nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 6, 35 [46]; ferner Beschluß vom 16. Februar 1954, V BLw 68/53, und die weiter dort angeführten Entscheidungen) den Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandwirt nicht aus, sofern hierfür besondere Gründe vorliegen.Dasselbe gilt von den von der Rechtsbeschwerde erwähnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 35) und des Obersten Gerichtshofs für die Britische Zone (RechtdLandw 1949, 259); denn die Abweichungsrechtsbeschwerde ist nur dann gegeben, wenn das Beschwerdegericht eine bestimmte Rechtsfrage abweichend beantwortet hat.
- BGH, 12.02.1963 - V BLw 29/62 Sein Revierförster schrieb am 15« November 1961 an das staatliche Porstamt in or sei mit der Veräußerung der näher und Unternehmensberatcr sowie dem lande Nordrhein-Westfalen (Porstfiskus) sich lediglich zwei Nichtlandwirte oder Nichtforstwirte als Grundstückobev/erber gegenUberstehen, so bedeutet die Veräußerung dos Waldes an den Antragsteller zu 2 gleichwohl eine ungesunde Verteilung dos Grund und Bodens, weil der GrundstUckservverb für den Käufer eine reine Kapitalanlage darstellt« Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Ansicht des Obersten Gerichtshofes für die Britische Zone (vgl« OGHS 2, 192, 196 = Rdl 1949, 163) in ständiger Rechtsprechung (vgl« ZoBo BGHZ 6, 35, 46 = Rdl 1952, 219 sowie Beschlüsse vom 2« Slärz 1953, V BLw 94/52 und 11. November 1958, V BLw 24/58, Rdl 1959, 12 = LM KEG 45 Art" IV Nr« 28; vgl« dazu auch lango/Wulff, Höfeordnung 3 Aufl. Anm. 433; V/öhrraann, Landwir tschaf tsr echt S. 2T6 sowie Rdl 1960, 21) die Auffassung vertreten, daß der Erwerb eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks durch einen Nichtlandv/irt eine ungesunde Erscheinung darstellt, wenn der Käufer das Grundstück lediglich zum Zwecke der Kapitalanlage erwerben will« Das Grundstückverkehrsgesetz hat hieran nichts geändert (vgl. Lange, GrdstVG § 9 Bern. 3 d; Herminghausen, Zum neuen Grundstückverkehrsgesetz DNotZ 1962, 450 ff, 542)« In der amtlichen Begründung zum Entwurf des.Gesetzes (Bundestagsdrucksache 119 S. 19) sowie in dem Bericht des Bundestagsausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Porsten (Bundestagsdrucksache 2635 S. 8) heißt es, daß Grundstückskäufe zu Kapitalanlagezwecken auch in Zukunft nicht zu billigen seien.
- BGH, 05.02.1957 - V BLw 57/56
Rechtsmittel
Der erkennende Senat hat sich bereits im Beschluß vom 29. April 1952 (V BLw 43/51, BGHZ 6, 35 = RechtdLandw 1952, 219) mit der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Übertragung von Hauberganteilen befaßt und dazu ausgeführt, daß die Anteile der Hauberggenossen als Grundstücke im Sinne des BGB gelten, weil es sich um selbständige Gerechtigkeiten handele, die ein Grundbuchblatt erhalten hätten, daß die Übertragung der Anteile einer Genehmigung nach den Vorschriften über den landwirtschaftlichen Grundstücksverkehr jedoch nur dann bedürfe, wenn mit der Gerechtigkeit ein Recht zum Erwerb natürlicher Früchte aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück verbunden sei.Die Auslegung des Beschwerdegerichts deckt sich mit der Auffassung, die der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung vertreten hat (vgl. z.B. BGHZ 6, 35 [46] sowie Beschluß vom 7. Dezember 1954, V BLw 47/54, und die weiteren dort angeführten Entscheidungen).
- BGH, 29.04.1952 - V BLw 53/51
Rechtsmittel
Das ist, wie das Beschwerdegericht auf Grund einer von ihm beim Landgerichtspräsidenten in S. (in einer von ihm gleichzeitig entschiedenen und dem jetzt erkennenden Senat ebenfalls zur Entscheidung vorliegenden Sache 10 Wlw 189/50 des OLG Hamm = V BLw 43/51 des BGH) veranlaßten Nachprüfung festgestellt hat, ausnahmslos bei allen Haubergsanteilen im Kreise S. der Fall.Wenn, wie im Verfahren 10 Wlw 189/50 = V BLw 43/51 des BGH geltend gemacht ist, der Reichsfinanzhof dahin entschieden hat, daß der Erwerb von Haubergs- und Waldanteilen des Siegerlandes grunderwerbsteuerfrei sei, so handelt es sich dabei offenbar um eine Entscheidung aus späterer Zeit, für die bereits das Grunderwerbsteuergesetz i.d.F. vom 29. März 1940 (RGBl 1, 585) anzuwenden war; nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 daselbst) werden solche selbständigen Berechtigungen nicht mehr zu den Grundstücken gerechnet (…vgl. Boruttau-Klein, Grunderwerbsteuergesetz, 3. Aufl 1951, § 2 Anm. 5; ebenso für die selbständigen Kohlenabbaugerechtigkeiten, für die durch die genannte Entscheidung vom 15. Dezember 1922 noch die Grunderwerbsteuerfreiheit verneint worden war, Entscheidung des Reichsfinanzhofs vom 13. März 1941, RStBl, 376).
- BGH, 08.11.1955 - V BLw 25/55
Übertragung von Erbanteilen
Jeder Zwang, ein privates Rechtsgeschäft einer staatlichen Genehmigung zu unterwerfen, bedeutet, wie Baur in der Anmerkung zu der die Genehmigung der Bestellung eines Erbbaurechts betreffenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (DNotZ 1951, 139 [143]) hervorhebt, einen obrigkeitlichen Eingriff in die Vertragsfreiheit der Parteien, so daß ein Rechtsgeschäft nur dann einer Genehmigung unterworfen werden kann, wenn das Gesetz dies ausdrücklich bestimmt (vgl. BGHZ 6, 35 [43]). - BGH, 24.11.1966 - III ZR 183/65
Forderung von Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalles - Streupflicht einer …
Die Rechtsprechung hat dabei Vorschriften, die nur im Bezirk des Berufungsgerichts gelten, dann als revisibel bezeichnet, wenn in anderen Oberlandesgerichtsbezirken inhaltsgleiche Regelungen bestehen und die Übereinstimmung bewußt und gewollt zum Zwecke der Vereinheitlichung herbeigeführt oder aufrechterhalten ist (RGZ 154, 133; BGHZ 4, 219; 6, 47 [BGH 29.04.1952 - V BLw 43/51] ; 34, 375 [BGH 16.03.1961 - III ZR 17/60] /377; BGH LM ZPO § 549 Nr. 12, 32, 47 und 48). - BGH, 16.10.1952 - III ZR 87/51
Grenzen der Nachprüfung von Landesrecht
- BGH, 07.12.1954 - V BLw 47/54
Rechtsmittel
- BGH, 24.11.1966 - III ZR 86/65
Geltendmachung von Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalles - Streupflicht …
- BGH, 05.02.1957 - V BLw 36/56
Rechtsmittel
- BGH, 24.11.1966 - III ZR 79/65
Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalles - Verstoß gegen die allgemeine …
- BGH, 24.11.1966 - III ZR 33/65
Schadensersatz wegen eines Glatteisunfalls - Verstoß gegen die allgemeine …
- BGH, 11.11.1958 - V BLw 24/58
Rechtsmittel
- BGH, 17.12.1964 - V BLw 22/64
Rechtsmittel
- BGH, 14.03.1956 - V ZR 108/54
Rechtsmittel
- BGH, 16.02.1954 - V BLw 68/53
Rechtsmittel
- BGH, 17.11.1953 - V BLw 72/53
Rechtsmittel
- BGH, 20.10.1953 - V BLw 52/53
Rechtsmittel
- BGH, 09.06.1953 - V BLw 13/53
Rechtsmittel
- BGH, 08.07.1952 - V BLw 89/51
Rechtsmittel
- BGH, 04.07.1957 - V BLw 67/56
Rechtsmittel
- BGH, 02.03.1953 - V BLw 94/52
Rechtsmittel
- BGH, 17.11.1953 - V BLw 69/53
Rechtsmittel
- BGH, 09.06.1953 - V BLw 20/53
Rechtsmittel
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