Rechtsprechung
| BGH, 22.12.1952 - IV ZB 96/52 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Umstellung von bestehenden Grundpfandrechten bei begonnener Ableistung der bestehenden Forderung durch einen Dritten - Übernahme eines Familienbetriebes durch den Schwiegersohn, um die drohende Zwangsvollstreckung zu verhindern - Vertrauen auf das Versprechen der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 8, 265
- NJW 1953, 502
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (8)
- BGH, 27.02.1952 - II ZR 191/51
Mietwohnung. Beseitigung von Kriegsschäden
Auszug aus BGH, 22.12.1952 - IV ZB 96/52
Hat er diese Aufwendungen in der Erwartung gemacht, daß seiner Ehefrau das Grundstück nach dem Ableben der Beteiligten zu 1) zufallen werde und ist diese Erwartung dadurch vereitelt worden, daß die Beteiligte zu 1) das Testament widerrufen hat, dann kann ihm allenfalls ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gegen die Beteiligte zu 1) erwachsen sein, der aber auch nur einer Umstellung im Verhältnis 10: 1 unterliegt (BGHZ 5, 197 und 6, 277). - BGH, 04.06.1951 - IV ZR 14/50
Auseinandersetzung unter Ehegatten
Auszug aus BGH, 22.12.1952 - IV ZB 96/52
Der Senat hat im Anschluß an ein Urteil des II. Zivilsenats vom 30. Mai 1951 (BGHZ 2, 229) in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß die Anwendung des § 18 Abs. 1 Ziff 3 a.a.O. sich nicht auf Auseinandersetzungen eines sachlich-rechtlich gemeinschaftlichen Vermögens beschränke, diese Vorschrift vielmehr auch solche Fälle umfasse, in denen die Auseinandersetzung einen wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestand betrifft oder aber Schuldverhältnisse im Hinblick auf eine künftige Auseinandersetzung begründet werden (vgl die Urteile vom 4. Juni 1951 [BGHZ 2, 270], vom 28. Juni 1951 - IV ZR 128/50 - [NJW 1951, 920] und den Beschluß vom 8. März 1952 [Lindenmaier-Möhring, Nr. 11 zu § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG]). - BGH, 30.05.1951 - II ZR 36/50
Umstellung von Ausstattungsforderungen
Auszug aus BGH, 22.12.1952 - IV ZB 96/52
Der Senat hat im Anschluß an ein Urteil des II. Zivilsenats vom 30. Mai 1951 (BGHZ 2, 229) in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß die Anwendung des § 18 Abs. 1 Ziff 3 a.a.O. sich nicht auf Auseinandersetzungen eines sachlich-rechtlich gemeinschaftlichen Vermögens beschränke, diese Vorschrift vielmehr auch solche Fälle umfasse, in denen die Auseinandersetzung einen wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestand betrifft oder aber Schuldverhältnisse im Hinblick auf eine künftige Auseinandersetzung begründet werden (vgl die Urteile vom 4. Juni 1951 [BGHZ 2, 270], vom 28. Juni 1951 - IV ZR 128/50 - [NJW 1951, 920] und den Beschluß vom 8. März 1952 [Lindenmaier-Möhring, Nr. 11 zu § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG]).
- BGH, 08.03.1952 - IV ZB 11/52
Umfang und Wirkung des Umstellungsverfahrens
Auszug aus BGH, 22.12.1952 - IV ZB 96/52
Dies ist ständige Rechtsprechung des Senates (vgl die Beschlüsse des Senates vom 8. März 1952 - IV ZB 11/52 [BGHZ 5, 260 [BGH 08.03.1952 - IV ZB 11/52]], vom 29. Mai 1952 - IV ZB 30/52 und vom 26. Juni 1952 - IV ZB 47/52 [Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr. 5 und 6 zu § 6 40. DVO zum UmstG]). - BGH, 26.06.1952 - IV ZB 47/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.12.1952 - IV ZB 96/52
Dies ist ständige Rechtsprechung des Senates (vgl die Beschlüsse des Senates vom 8. März 1952 - IV ZB 11/52 [BGHZ 5, 260 [BGH 08.03.1952 - IV ZB 11/52]], vom 29. Mai 1952 - IV ZB 30/52 und vom 26. Juni 1952 - IV ZB 47/52 [Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr. 5 und 6 zu § 6 40. DVO zum UmstG]). - BGH, 29.05.1952 - IV ZB 30/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.12.1952 - IV ZB 96/52
Dies ist ständige Rechtsprechung des Senates (vgl die Beschlüsse des Senates vom 8. März 1952 - IV ZB 11/52 [BGHZ 5, 260 [BGH 08.03.1952 - IV ZB 11/52]], vom 29. Mai 1952 - IV ZB 30/52 und vom 26. Juni 1952 - IV ZB 47/52 [Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr. 5 und 6 zu § 6 40. DVO zum UmstG]). - BGH, 28.06.1951 - IV ZR 128/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.12.1952 - IV ZB 96/52
Der Senat hat im Anschluß an ein Urteil des II. Zivilsenats vom 30. Mai 1951 (BGHZ 2, 229) in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, daß die Anwendung des § 18 Abs. 1 Ziff 3 a.a.O. sich nicht auf Auseinandersetzungen eines sachlich-rechtlich gemeinschaftlichen Vermögens beschränke, diese Vorschrift vielmehr auch solche Fälle umfasse, in denen die Auseinandersetzung einen wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestand betrifft oder aber Schuldverhältnisse im Hinblick auf eine künftige Auseinandersetzung begründet werden (vgl die Urteile vom 4. Juni 1951 [BGHZ 2, 270], vom 28. Juni 1951 - IV ZR 128/50 - [NJW 1951, 920] und den Beschluß vom 8. März 1952 [Lindenmaier-Möhring, Nr. 11 zu § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG]). - BGH, 29.09.1951 - IV ZB 91/51
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.12.1952 - IV ZB 96/52
Es liegt aber auch nicht die Begründung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Ehegatten in Ansehung der Auseinandersetzung einer künftigen Vermögensgemeinschaft vor, wie in den vom Senat entschiedenen Sachen - IV ZB 83/51 und IV ZB 91/51 -, auf die sich das Torlegende Oberlandesgericht bezieht.
- BGH, 11.11.1953 - IV ZB 82/53
Auseinandersetzungsforderung bei Vorerbschaft
Nach der ständigen Rechtsprechung des II. Zivilsenats und des hier erkennenden Senats ist es für die Anwendung dieser Vorschrift nicht erforderlich, daß sie auf der Auseinandersetzung einer sachlich-rechtlichen Gemeinschaft beruht, es genügt, wenn wirtschaftlich gesehen ein gemeinschaftlicher Vermögensbestand vorliegt, mit dessen "Auseinandersetzung" die Forderung in Zusammenhang steht, wenn Personen, die zu einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 3 umschriebenen Personenkreise gehören, Vermögen oder Einkünfte "vermischt" haben (BGHZ 2, 270; 8, 265, 267 [BGH 22.12.1952 - IV ZB 96/52]NJW 1951, 920 Nr. 6; IM Nachschlagewerk Nr. 11 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG).Von § 18 Abs. 1 Nr. 3 a.a.O. werden auch Forderungen aus Schuldverhältnissen erfaßt, die im Hinblick auf eine künftige Auseinandersetzung begründet werden (BGHZ 2, 229 und 270; 8, 265).
Die wirtschaftliche Beteiligung an einem fremden Vermögen ist begrifflich nicht auf die in § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG genannten Fälle beschränkt, sie kann allerdings nur in den dort genannten Fällen zu einer bevorzugten Umstellung der sich daraus ergebenden Forderung führen (BGHZ 8, 265, 270) [BGH 22.12.1952 - IV ZB 96/52].
Denn hierfür kommt es nicht nur auf die Beziehungen der Beteiligten zur Zeit der Entstehung der Forderung, sondern auf die Rechtsbeziehungen an, wie sie am 21. Juni 1948 bestanden (Beschluß vom 21. September 1951 IV ZB 45/51 LM Nachschlagewerk Nr. 3 zu § 18 und Beschluß vom 22. Dezember 1952 IV ZB 96/52; BGHZ 8, 265, 273) [BGH 22.12.1952 - IV ZB 96/52].
- BGH, 27.04.1955 - IV ZB 33/55
Rechtsmittel
An dem in BGHZ 8, 265 ausgesprochenen Grundsatz, dass Verbindlichkeiten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern nur unter bestimmten, in der Entscheidung dargelegten Voraussetzungen umstellungsbevorrechtigt sind, wird festgehalten.Es sieht sich an dieser Entscheidung jedoch durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22. Dezember 1952 - IV ZB 96/52 (BGHZ 8, 265) - gehindert und hat die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung gemäss § 28 Abs. 2 FGG vorgelegt.
Auch nach erneuter Prüfung sieht sich der erkennende Senat nicht veranlasst, von dem Standpunkt abzugehen, den er in der in BGHZ 8, 265 abgedruckten Entscheidung zur Frage der Umstellung von Verbindlichkeiten zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern eingenommen hat.
Wird diese Erwartung enttäuscht - so lag der Fall, der dem Beschluss vom 22. Dezember 1952 - IV ZB 96/52 - zugrunde lag -, so haftet deswegen der Ehegatte dem Darlehensgeber nicht mit seinem eigenen Vermögen, dieser kann sich wegen seiner Forderung nur an den Nachlass der Schwiegereltern oder das ihm verpfändete Grundstück halten.
- BGH, 26.03.1954 - V ZR 151/52
Rechtsmittel
Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß der Begriff der "Auseinandersetzung" i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG weit auszulegen und nicht dem einer Auseinandersetzung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches oder des Handelsgesetzbuches gleichzustellen ist (vgl. II. Zivilsenat in BGHZ 2, 229 [232/233] und IV. Zivilsenat in BGHZ 2, 270 und 8, 265; NJW 1951, 920; Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk Nr. 11 zu § 18 Abs. 1 Nr. 3 UmstG).Dabei berücksichtigt der Senat auch den vom IV. Zivilsenat im Beschluß vom 8. März 1952 - IV ZB 10/52 - (Lindenmaier-Möhring, Nachschlagewerk, Nr. 11 zu UmstG § 18 Abs. 1 Nr. 3) und in BGHZ 8, 265 ausgesprochenen Grundsatz, die Ausdehnung des Begriffs der "Auseinandersetzung" dürfe nicht ins Uferlose führen, Voraussetzung ihrer Anwendung müsse immer die enge Verbindung zwischen Gläubiger und Schuldner bleiben.
Während es sich in BGHZ 8, 265 z.B. um das Verhältnis zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern handelte, ist im Streitfall die enge Beziehung zwischen Mutter und Sohn gerade gegeben.
- BGH, 14.06.1961 - V ZR 199/59
Rechtsmittel
Dieser, auf dessen Rechtsstellung also abzustellen sei, gehöre nicht zu dem in § 18 Abs. 1 Nr. 3 genannten Personenkreis, (BGHZ 8, 265).Allerdings gehört der Ehemann der Beklagten, wie das Berufungsgericht sagt, nicht zu dem Kreis der durch § 18 Abs. 1 Ziff. 3 UmstG bevorrechtigten Personen (BGHZ 8, 265).
Hält man zu dieser Entscheidung die oben erwähnte BGHZ 8, 267 [BGH 22.12.1952 - IV ZB 96/52], so ist es folgerichtig, auch für den hier vorliegenden Fall, daß die Auseinandersetzung nicht zwischen dem Gläubiger der Darlehensforderung, sondern seinem Ehegatten und dem Schuldner (anderen Miterben) stattfindet, das Vorrecht zu gewähren.
- BSG, 05.08.2002 - B 11 AL 137/02 B
Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist im sozialgerichtlichen Verfahren
Für die entsprechende Fragestellung des Verhältnisses von Berufungseinlegung und Berufungsbegründung im Zivilprozess haben Reichsgericht (RG) und Bundesgerichtshof (BGH) die gleiche Ansicht vertreten (RGZ 145, 228 f; BGHZ 7, 280, 283 = NJW 1953, 503 [BGH 22.12.1952 - IV ZB 96/52]). - BSG, 06.11.2000 - B 11 AL 163/00 B
Darlegung und Bezeichnung der Nichtzulassungsbeschwerde, …
Das gleiche gilt für entsprechende Verfahrenslagen im Zivilprozeß (RGZ 145, 228 f; BGHZ 7, 280, 283 = NJW 1953, 503 [BGH 22.12.1952 - IV ZB 96/52]). - BGH, 13.01.1953 - IV ZB 94/52
Freiwillige Gerichtsbarkeit Beschwerde
Die Voraussetzungen für die Vorlage an den Bundesgerichtshof sind gegeben, wie der Bundesgerichtshof in dem in der Sache IV ZB 96/52 ergangenen und zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung bestimmten Beschluss vom 22. Dezember 1952 ausgeführt hat. - BSG, 29.09.1993 - 11 RAr 39/93
Berechnung der Höhe von Eingliederungsgeld - Voraussetzungen für die Gewährung …
Für die entsprechende Fragestellung des Verhältnisses von Berufungseinlegung und Berufungsbegründung im Zivilprozeß haben Reichsgericht (RG) und Bundesgerichtshof (BGH) die gleiche Ansicht wie das BSG vertreten (RGZ 145, 228 f; BGHZ 7, 280, 283 = NJW 1953, 503 [BGH 22.12.1952 - IV ZB 96/52]). - BFH, 10.02.1967 - III 143/64
Berücksichtigung schuldrechtlicher Ausgleichsansprüche der Ehefrau bei Anwendung …
Das hiernach gegebenenfalls nur zu einem schuldrechtlichem Ausgleich führende Rechtsinstitut der Innengesellschaft bei Ehegatten hat eine Parallele in dem seinerzeit von der Zivilrechtsprechung bei der Auslegung des § 18 Abs. 1 Ziff. 3 des Umstellungsgesetzes (UG) entwickelten und über den Begriff des sachlich-rechtlich gemeinschaftlichen Vermögens hinausgehenden Begriff des "wirtschaftlich gemeinsamen Vermögensbestandes" der Ehegatten, der grundsätzlich ebenfalls zur Anerkennung eines - im Verhältnis 1: 1 umgestellten - Auseinandersetzungsanspruchs der Ehegatten untereinander geführt hat (vgl. BGHZ 2, 270 ff.; BGHZ 8, 265 ff.; BGHZ 11, 74 ff.). - BGH, 28.07.1953 - IV ZB 105/52
Umstellung von Verbindlichkeiten aus Gutsüberlassungsverträgen
Andererseits hat der Senat jedoch hervorgehoben, daß das Umstellungsvorrecht nicht über Gebühr ausgedehnt werden darf, und daß es für Verbindlichkeiten aus einer Auseinandersetzung nur gewährt werden kann, wenn zwischen den Beteiligten die engen rechtlichen Beziehungen vorhanden sind, von denen die genannte Gesetzesbestimmung ausgeht (LM § 18 Abs. 1 Ziff 3 UmstG Nr. 11; NJW 1953, 502 [BGH 22.12.1952 - IV ZB 96/52]). - BFH, 15.04.1966 - III 73/61
- BGH, 21.06.1954 - IV ZR 5/54
Rechtsmittel
- BGH, 07.05.1953 - IV ZB 27/53
Rechtsmittel
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