Rechtsprechung
| BGH, 22.01.1953 - IV ZR 149/52 |
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- Wolters Kluwer
Nachweis der erfolgten persönlichen Anhörung vor dem Berufungsgericht - Zahlungsanspruch des Warenbeziehers von Fahnenstoff gegen die Wehrmachtshauptkasse, wenn dieser Stoff aufgrund Anweisung der Britischen Besatzungsmacht bei anderer Firma abliefern musste - Abschluss ...
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Papierfundstellen
- BGHZ 8, 339
- NJW 1953, 739
- DB 1953, 313
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (9)
- BGH, 28.02.1952 - IV ZR 157/50
Entschädigungsanspruch. Reichskassenordnung
Auszug aus BGH, 22.01.1953 - IV ZR 149/52
Zutreffend hat es dabei unter Bezugnahme auf die Entscheidung des I. Zivilsenats des BGH vom 30. Oktober 1951 (BGHZ 3, 308), der der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 1952 IV ZR 157/50 - beigetreten ist, angenommen, dass der seinerzeit dem Deutschen Reich zustehende Anspruch von ihr geltend gemacht werden kann, wobei hier nicht darauf eingegangen zu werden braucht, ob das Reich und die Bundesrepublik als zwei verschiedene oder als das gleiche Rechtssubjekt anzusehen sind (vgl dazu die Besprechungen des angeführten. Urteils des I. Senats von Féaux de la Croix JZ 1952, 112 [BGH 30.10.1951 - I ZR 117/50] und Reinhardt NJW 1952, 463).Wenn auch der am 15. September 1947 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 99 der britischen Militärregierung (Amtsbl S 589), die in ihrem Art I Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 7 a ihres Anhanges Zahlungen auf Grund von Heeres-, Marine- und Luftwaffenausgaben oder von "Kriegsverträgen" ("War Contracts") ohne ausdrückliche Ermächtigung der Militärregierung verbot, grundsätzlich nur haushaltrechtliche Bedeutung beizumessen ist, wie der erkennende Senat (BGHZ 5, 205 [210]) im Anschluss an eine Entscheidung des I. Zivilsenats des BGH (MDR 1951, 224) ausgesprochen hat, so geht aus ihr doch hervor, dass die Besatzungsmacht einer Bezahlung von Schulden der öffentlichen Hand aus Kriegslieferungsverträgen ablehnend gegenüberstand; auch die Tilgung solcher Schulden im Aufrechnungswege kann sie folgerichtig nicht gebilligt haben.
Soweit der Senat diesen Erwägungen in seiner Entscheidung vom 28. Februar 1952 - IV ZR 157/50 - nicht Rechnung getragen hat (BGHZ 5, 205 [210, 211]), vermag er an seiner damaligen Auffassung nicht festzuhalten.
- BGH, 30.10.1951 - I ZR 117/50
Reichsvermögen und Bundesrepublik
Auszug aus BGH, 22.01.1953 - IV ZR 149/52
Zutreffend hat es dabei unter Bezugnahme auf die Entscheidung des I. Zivilsenats des BGH vom 30. Oktober 1951 (BGHZ 3, 308), der der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 28. Februar 1952 IV ZR 157/50 - beigetreten ist, angenommen, dass der seinerzeit dem Deutschen Reich zustehende Anspruch von ihr geltend gemacht werden kann, wobei hier nicht darauf eingegangen zu werden braucht, ob das Reich und die Bundesrepublik als zwei verschiedene oder als das gleiche Rechtssubjekt anzusehen sind (vgl dazu die Besprechungen des angeführten. Urteils des I. Senats von Féaux de la Croix JZ 1952, 112 [BGH 30.10.1951 - I ZR 117/50] und Reinhardt NJW 1952, 463).Das Urteil des I. Zivilsenates des BGH vom 30. Oktober 1951 - I ZR 117/50 - (BGHZ 3, 308), in dem in einer in der amtlichen Entscheidungssammlung nicht veröffentlichten Bemerkung ausgesprochen wird, die im Laufe der damaligen, Revisionsinstanz aufgehobene VO Nr. 99 stehe einer Aufrechnung mit Forderungen aus Kriegsverträgen nicht entgegen, betraf Ansprüche und Gegenansprüche, die beiderseits vor dem 8. Mai 1945 entstanden waren, so dass eine Aufrechnungslage gegeben war, die schon entsprechend den Grundgedanken der angeführten Entscheidung des Grossen Senats die nachträgliche Erklärung der Aufrechnung zuliess; diese Entscheidung kann deshalb hier nicht herangezogen werden.
- BGH, 20.06.1951 - GSZ 1/51
Aufrechnung gegen das Reich
Auszug aus BGH, 22.01.1953 - IV ZR 149/52
Das Berufungsgericht geht im Anschluss an eine Entscheidung des Grossen Zivilsenats des BGH (BGHZ 2, 300) davon aus, dass der inländische Geldschuldner des Deutschen Reiches grundsätzlich auch nach der Währungsreform mit einer Gegenforderung, gegen das Reich aufrechnen könne, sofern sich beide Forderungen vor dem Währungsstichtag aufrechenbar gegenübergestanden hätten; es verneint die Möglichkeit der Aufrechnung jedoch für einen Fall wie den hier vorliegenden; im dem beide Forderungen sich erst nach dem 8. Mai 1945 gegenübertraten, weil die Forderung des Reichs schon von dem Zeitpunkt ihrer Entstehung an der Beschlagnahme nach dem Gesetz Nr. 52 unterlegen habe und deshalb zu keiner Zeit vor der Währungsumstellung die Aufrechnung zulässig gewesen sei; nach der Aufhebung der Vermögenssperre aber habe es an der Gleichartigkeit der beiden Forderungen gefehlt, weil diejenige des Reiches inzwischen auf Deutsche Mark umgestellt worden, diejenige des Beklagten dagegen eine ELT-Forderung geblieben sei.
- BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50
Rechtsstellung verdrängter Beamter
Auszug aus BGH, 22.01.1953 - IV ZR 149/52
Nach der Kapitulation wurden, wie aus dem Urteil des Oberlandesgerichts ferner hervorgeht, keine weiteren Vereinbarungen zwischen dem Beklagten und dem Reich getroffen, das fortbestand (BGHZ 3, 1 [BGH 28.06.1951 - III ZR 6/50] [69]) und für das auch noch, soweit seine Dienststellen als solche ihre Tätigkeit in zulässiger Weise fortsetzten, rechtsverbindlich gehandelt werden konnte. - BGH, 22.01.1953 - IV ZR 6/51
Aufrechnung und Leistungsverweigerung wegen Kriegsschaden
Auszug aus BGH, 22.01.1953 - IV ZR 149/52
Abgesehen davon hätte der Beklagte die Stundung seiner Schuld, auf die die Geltendmachung des Leistungsverweigerungsrechtes hinausläuft, nur im Vertragshilfeverfahren auf Grund der 28. DVO zum UmstG (VOBlBZ 1949, 290), jetzt des Vertragshilfegesetzes vom 26. März 1952 (BGBl 1, 198) erreichen können (vgl das zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmte Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 1953 IV ZR 6/51). - BGH, 11.12.1950 - III ZR 94/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.01.1953 - IV ZR 149/52
Es bedurfte deshalb einer Protokollierung der Angaben, die der Beklagte bei der Anhörung machte, nicht (RGZ 149, 63; BGH NJW 1951, 110); auch aus dem Urteil brauchte nicht hervorzugehen, was der Beklagte gesagt hatte. - BGH, 19.01.1951 - I ZR 17/50
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 22.01.1953 - IV ZR 149/52
Wenn auch der am 15. September 1947 in Kraft getretenen Verordnung Nr. 99 der britischen Militärregierung (Amtsbl S 589), die in ihrem Art I Nr. 2 in Verbindung mit Nr. 7 a ihres Anhanges Zahlungen auf Grund von Heeres-, Marine- und Luftwaffenausgaben oder von "Kriegsverträgen" ("War Contracts") ohne ausdrückliche Ermächtigung der Militärregierung verbot, grundsätzlich nur haushaltrechtliche Bedeutung beizumessen ist, wie der erkennende Senat (BGHZ 5, 205 [210]) im Anschluss an eine Entscheidung des I. Zivilsenats des BGH (MDR 1951, 224) ausgesprochen hat, so geht aus ihr doch hervor, dass die Besatzungsmacht einer Bezahlung von Schulden der öffentlichen Hand aus Kriegslieferungsverträgen ablehnend gegenüberstand; auch die Tilgung solcher Schulden im Aufrechnungswege kann sie folgerichtig nicht gebilligt haben. - RG, 26.04.1912 - II 517/11
Ungerechtfertigte Bereicherung
Auszug aus BGH, 22.01.1953 - IV ZR 149/52
Dann aber ist für die Anwendbarkeit des § 814 BGB allein massgebend, ob diese Beamten, als sie die Überweisung anordneten, wussten, dass das Reich zu der Leistung nicht verpflichtet war (RGZ 79, 285 [287] 95, 126 [129]; RG Recht 1918 Nr. 231). - RG, 17.10.1935 - VI 160/35
1. Ist der Grundsatz, daß die Aussagen der vor dem Berufungsgericht vernommenen …
Auszug aus BGH, 22.01.1953 - IV ZR 149/52
Es bedurfte deshalb einer Protokollierung der Angaben, die der Beklagte bei der Anhörung machte, nicht (RGZ 149, 63; BGH NJW 1951, 110); auch aus dem Urteil brauchte nicht hervorzugehen, was der Beklagte gesagt hatte.
- BGH, 28.02.1957 - VII ZR 13/56
Aufrechnung mit Kriegslieferungsansprüchen
Verfügung im Sinne dieser Vorschriften war auch die Tilgung von Forderungen gegen das Deutsche Reich durch Erfüllung oder Aufrechnung (BGHZ 5, 259 [267]; 8, 339 [341]; 17, 19 [30]; LM 8 zu § 387 BGB).Zwar hat der Bundesgerichtshof bisher in Fällen, in denen es darauf ankam, ob ein Schuldner des Deutschen Reiches wirksam mit einer Forderung gegen das Reich aufrechnen konnte, die Unwirksamkeit der Aufrechnung nicht allein aus dem MilRegG Nr. 52 hergeleitet (vgl. BGH LM Nr. 8 zu § 387 BGB; BGHZ 8, 339 [341 f]).
- BGH, 08.05.1953 - I ZR 120/52
Rechtsmittel
Die Tilgung solcher Verbindlichkeiten war, wie bereits der IV. Zivilsenat im Urteil vom 22. Januar 1953 (BGHZ 8, 339) unter Hinweis auf die einschlägigen Verlautbarungen der britischen Besatzungsmacht ausgeführt hat, dem Deutschen Reich allgemein untersagt.Der IV. Zivilsenat hat bereits in zwei Urteilen vom 22. Januar 1953 - IV ZR 6/51 (BGHZ 8, 344 [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51] ) und IV ZR 149/52 (BGHZ 8, 339) dargelegt, daß angesichts der Schutzmöglichkeiten, die dem Schuldner das Vertragshilfegesetz vom 26. März 1952 (BGBl I 198) gewährt, für ein auf allgemeinen Billigkeitserwägungen gestütztes Leistungsverweigerungsrecht kein Raum mehr ist.
- BGH, 17.03.1955 - II ZR 332/53
Aufrechnung mit Rüstungsforderungen
Da diese Sperre über den Stichtag der Währungsreform hinaus gedauert hat, so kann eine Aufrechnungslage nur dann rechtliche Bedeutung haben, wenn sie vor dem Inkrafttreten dieser Sperre eingetreten war (Urteil des IV. Zivilsenats vom 22. Januar 1953 [BGHZ 8, 339] unter Aufgabe der im Urteil vom 28. Februar 1952 [BGHZ 5, 205 ff ((210))] vertretenen Gegenmeinung).
- BGH, 22.06.1961 - VII ZR 166/60
Rechtswirkungen eines Vorbehaltsurteils
So kann die Aufrechnungsfähigkeit für Teile der Forderungen Nr. 3 und 4 (94.769,58 RM und 19.406,22 RM) im Hinblick auf das MilRegG Nr. 52 zweifelhaft sein, soweit die Forderungen erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind (vgl. BGHZ 8, 339, 343 [BGH 22.01.1953 - IV ZR 6/51] ; 17, 19, 25, 30 [BGH 17.03.1955 - II ZR 332/53] ; 23, 395, 400) [BGH 28.02.1957 - VII ZR 13/56] . - BGH, 14.07.1955 - 1 StR 479/54
Rechtsmittel
Da das Landgericht feststellt, daß die Angeklagten das Erfordernis der Genehmigung gekannt und sich darüber hinweggesetzt haben, brauchte es auf ihre Verteidigung nicht einzugehen, sie hätten in unverschuldetem Irrtum ihr Tun für erlaubt gehalten (§ 20 WiStG 1954, Art. 5 Abs. 2 b AHKGes Nr. 33, § 31 WiStG 1949, § 26 a WiStG 1952; vgl auch BGH 4 ARs 1/53vom 28. Januar 1953, 1 StR 708/52 vom 13. Februar 1953 = Der Betrieb 1953, 313). - BGH, 12.10.1955 - IV ZR 104/55
Rechtsmittel
Das in einem anderen Rechtsstreit ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 22. Januar 1953 - IV ZR 149/52 -, dessen hier in Betracht kommender Teil in der amtlichen Sammlung (BGHZ 8, 339) nicht mit veröffentlicht worden ist, stützt den gegenteiligen Standpunkt der Revision nicht. - BGH, 19.11.1954 - I ZR 170/52
Rechtsmittel
Die Revision beruft sich für ihre gegenteilige Ansicht zu Unrecht auf die Entscheidung des IV. Zivilsenats vom 22. Januar 1955 in BGHZ 8, 339. - BGH, 25.02.1954 - III ZR 15/53
Haftung des Bundes für Wehrmachtspersonenschaden
Hatte somit der Kläger gegen den Oberfinanzpräsidenten in H. als Verwalter des Reichsvermögens im Hinblick auf die Bestimmungen der MilRegVO Nr. 99 - auch wenn diese nur haushaltsrechtliche Bedeutung werten (vgl. BGHZ 5, 205 [210]; 8, 339 [342]) - keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung eines Entschädigungsbetrages wegen der Folgen aus dem Unfall vom 8. Juli 1941, so taucht die Frage der Haftung der Beklagten aus dem Gesichtspunkt der teilweisen Übernahme des Vermögens und der Fortführung der Funktionen des Reich im Zusammenhang mit dem teilweisen Übergang der Aufgaben des Oberfinanzpräsidenten und seiner bisherigen Verwaltung des Reichsvermögens auf die Beklagte gar nicht auf. - BGH, 23.03.1956 - VI ZR 193/55
Rechtsmittel
Was den von der Beklagten erhobenen Einwand des Wegfalls der Geschäftsgrundlage betrifft, so hat das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der feststehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 2, 151 [153]; 5, 302 [307]; 5, 352 [355]; 8, 339 [347]) erwogen, ein Schuldner könne sich im Prozeß auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage nur berufen, wenn es sich um einen Tatbestand handele, der im Vertragshilferecht nicht geregelt sei, oder wenn Hilfsmaßnahmen in Frage ständen, die über die im Vertragshilferecht gegebenen Möglichkeiten hinausgingen. - BGH, 19.05.1953 - I ZR 130/52
Rechtsmittel
Diese Voraussetzung ist in Frage gestellt, seit die Klägerin vorgetragen hat, daß Teile ihrer Klageforderung möglicherweise erst im September 1945, also nach Inkrafttreten des MRGesetzes Nr. 52, entstanden sein können, so daß die Möglichkeit offen bleibt, ob nicht in diesem Zeitpunkt die Gegenforderung als Forderung gegen das Reich von der Beschlagnahmewirkung des Gesetzes Nr. 52 erfaßt, und demnach mit einer Einrede behaftet war, die eine Aufrechnungslage vor dem Währungsstichtage ausschließen konnte (vgl. die Entscheidung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 22. Januar 1953 - IV ZR 149/52 = BGHZ 8, 339 = NJW 53, 739, der sich der Senat, wie bereits in dem Urteil vom 8. Mai 1953 - I ZR 120/51 - anschließt). - BGH, 11.03.1954 - IV ZR 158/53
Rechtsmittel
- BGH, 07.02.1956 - I ZR 182/54
Rechtsmittel
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