Rechtsprechung
| BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 620/80 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Durchführung des Versorgungsausgleichs - Erwerb von Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) - Erwerb von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zum Scheidungs- und Scheidungsfolgenstatut bei gemischt-nationalen Ehen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BGHZ 87, 359
- NJW 1983, 1970
- MDR 1983, 832
- FamRZ 1983, 876
Wird zitiert von ... (36) Zitiert selbst (6)
- BGH, 07.11.1979 - IV ZB 159/78
Ausschluß des Versorgungsausgleichs
Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 620/80
Ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung ein Versorgungsausgleich stattfindet, bestimmt sich nach dem aus Art. 17 EGBGB zu entnehmenden Scheidungs(folgen)statut (BGHZ 75, 241, 248 ff.; std. Rspr.).Diese Sonderregelung unterscheidet sich von derjenigen, die für gemischt-nationale Ehen unter Ausländern allgemein getroffen ist, und wird in ihrem Bestand von der Verfassungswidrigkeit der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes in Art. 17 Abs. 1 EGBGB nicht in gleicher Weise berührt wie die gesetzliche Regelung für gemischt-nationale Ehen unter Ausländern, die ausschließlich die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes vorsieht (vgl. zu alledem BGHZ 75, 241, 253 f.; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795, 797).
Beantragen sowohl der ausländische Mann als die deutsche Frau die Scheidung, so führt die kombinierte Anwendung der Absätze 1 und 3 des Art. 17 EGBGB zu dem Ergebnis, daß jeder Ehegatte mit seinem Scheidungsbegehren seinem Heimatrecht unterstellt wird (BGHZ 75, 241, 253;… Senatsurteil vom 26. Mai 1982 a.a.O. S. 797).
Ebenso hat der frühere IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes bereits in BGHZ 75, 241 die Regelung in Art. 17 Abs. 1 und 3 EGBGB allgemein insoweit für verfassungsmäßig erachtet, als sich danach die Scheidungsfolgen in einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten nach deutschem Recht bestimmen, wenn die Ehe (allein oder auch) auf den Antrag des deutschen Ehegatten geschieden wird.
Durch das Erfordernis eines Scheidungsantrags könnte sich im übrigen der deutsche Ehegatte gedrängt sehen, die Scheidung zu begehren, obwohl er an der Ehe festhalten will (Bürgle FamRZ 1978, 388, 389; vgl. auch BGHZ 75, 241, 254 f.).
- BGH, 26.05.1982 - IVb ZR 675/80
Scheidung einer gemischtnationalen Ehe - Anwendbarkeit von deutschem oder …
Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 620/80
Diese Sonderregelung unterscheidet sich von derjenigen, die für gemischt-nationale Ehen unter Ausländern allgemein getroffen ist, und wird in ihrem Bestand von der Verfassungswidrigkeit der Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes in Art. 17 Abs. 1 EGBGB nicht in gleicher Weise berührt wie die gesetzliche Regelung für gemischt-nationale Ehen unter Ausländern, die ausschließlich die Anknüpfung an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes vorsieht (vgl. zu alledem BGHZ 75, 241, 253 f.; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795, 797).Beantragen sowohl der ausländische Mann als die deutsche Frau die Scheidung, so führt die kombinierte Anwendung der Absätze 1 und 3 des Art. 17 EGBGB zu dem Ergebnis, daß jeder Ehegatte mit seinem Scheidungsbegehren seinem Heimatrecht unterstellt wird (BGHZ 75, 241, 253; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 a.a.O. S. 797).
Zugleich wird mit der Beurteilung des Scheidungsbegehrens nach dem Heimatrecht des ausländischen Antragstellers die vom Gesetz verfolgte eheerhaltende Tendenz gewahrt, die es einem Ausländer nicht erlauben will, sich unter Berufung auf deutsches Recht leichter als nach seinem Heimatrecht von der Ehe zu lösen (vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 1982 a.a.O. S. 797; daß umgekehrt das ausländische Recht nicht zu einer Erleichterung der Scheidung gegenüber dem deutschen Recht führen kann, wird insoweit durch Art. 17 Abs. 4 EGBGB gesichert).
- BGH, 08.12.1982 - IVb ZR 334/81
Zur Verfassungswidrigkeit von Art. 17 Abs. 1 EGBGB
Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 620/80
In seinem Urteil vom 8. Dezember 1982 - BGHZ 86, 57 [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81] = FamRZ 1983, 255 - hat der Senat entschieden, daß Art. 17 Abs. 1 EGBGB gegen das Gleichberechtigungsgebot verstößt, soweit für das anzuwendende Recht in einer gemischt-nationalen Ausländerehe an die Staatsangehörigkeit des Mannes angeknüpft wird.Es handelt sich vielmehr um einen Ausfluß der geschlechtsbezogenen Anknüpfung an das Heimatrecht des Mannes, die aus den in BGHZ 86, 57 [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81] dargelegten Gründen mit Art. 3 Abs. 2 GG unvereinbar ist.
Die Ersetzung dieser verfassungswidrigen Differenzierungen durch eine verfassungskonforme Regelung muß sich an den Strukturelementen und dem verfassungskonformen Restbestand der für Ehen zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten insgesamt bestehenden Regelung orientieren (vgl. BGHZ 86, 57, 66 [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81] = FamRZ 1983, 255, 257 m.w.N.).
- BGH, 27.10.1982 - IVb ZB 719/81
Beschränkung der Dispositionsbefugnis der Ehegatten über den Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 620/80
In diesem Punkt ist die weitere Beschwerde unzulässig, weil die Ehefrau insoweit durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist (vgl. zum Erfordernis der Beschwer: Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 - FamRZ 1982, 1196, 1197 und BGHZ 85, 180, 191). - BGH, 29.09.1982 - IVb ZB 866/81
Begründung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Versorgungsausgleich
Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 620/80
In diesem Punkt ist die weitere Beschwerde unzulässig, weil die Ehefrau insoweit durch die angefochtene Entscheidung nicht beschwert ist (vgl. zum Erfordernis der Beschwer: Senatsbeschluß vom 29. September 1982 - IVb ZB 866/81 - FamRZ 1982, 1196, 1197 und BGHZ 85, 180, 191). - BGH, 22.12.1982 - IVb ZB 649/80
Regelung des Versorgungsausgleichs bei Unwirtschaftlichkeit der Übertragung oder …
Auszug aus BGH, 08.06.1983 - IVb ZB 620/80
Das Amtsgericht hatte in seiner Entscheidung die Durchführung eines Versorgungsausgleichs überhaupt abgelehnt mit der Begründung, daß für den Versorgungsausgleich in gemischt-nationalen Ehen der sogenannte Grundsatz des schwächeren Rechts gelte und ein Ausgleich im vorliegenden Fall damit ausscheide, weil das britische Heimatrecht der Ehefrau keinen Versorgungsausgleich kenne Diese Entscheidung würde im Fall ihrer Rechtskraft die Durchführung eines Versorgungsausgleichs zwischen den Parteien in jeder Form für die Zukunft ausschließen (vgl. Senatsbeschluß vom 22. Dezember 1982 - IVb ZB 649/80 - FamRZ 1983, 263, 264).
- BGH, 11.01.1984 - IVb ZR 41/82
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für die Regelung der …
Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß gegen die Anknüpfung des Scheidungsstatuts in einer gemischt-nationalen Ehe an die Staatsangehörigkeit des Ehemannes in Art. 17 Abs. 1 EGBGB durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (BGHZ 86, 57, 60 ff. [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81]; vgl. auch BGHZ 87, 359, 362) [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80].In einer gemischt-nationalen Ehe, in der ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist, findet eine solche Anknüpfung des Scheidungsstatuts nach der Rechtsprechung des Senats statt (BGHZ 87, 359 [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80]).
Die abweichende Lösung für Ehen, in denen ein Ehegatte Deutscher ist, orientiert sich an der Struktur der Sonderregelung, die das Gesetz für diese Fälle enthält und die zum Ziel hat, den deutschen Ehegatten soweit als möglich seinem Heimatrecht zu unterwerfen (BGHZ 87, 359, 362 ff.) [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80].
- BVerfG, 08.01.1985 - 1 BvR 830/83
Verfassungswidrigkeit des Art. 7 Abs. 1 EGBGB
- BGH, 12.12.1984 - IVb ZB 928/80
Grobe Unbilligkeit eines Versorgungsausgleichs - Internationale Zuständigkeit …
Die Grundsätze, die der Senat zur Anwendbarkeit deutschen Scheidungsfolgenrechts bei Scheidung einer deutsch/ausländischen Ehe entwickelt hat (BGHZ 87, 359 [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80]), gelten auch dann, wenn einer der Ehegatten zwar nicht Deutscher, jedoch aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft nach deutschem Recht zu behandeln ist.Bei Scheidung einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten richten sich die Scheidungsfolgen einschließlich des Versorgungsausgleichs einheitlich nach deutschem Recht (Senatsbeschluß BGHZ 87, 359, 366 f. [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80]; s. weiter BGHZ 75, 241, 251 f.; Senatsurteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 675/80 - FamRZ 1982, 795, 797).
Vielmehr entspringen sie der Notwendigkeit, die Scheidungsfolgen - anders als das Recht der Scheidung selbst, für die bei beiderseitigem Scheidungsantrag das jeweilige Heimatrecht der Ehegatten maßgeblich ist - nach einem einheitlichen Statut zu bestimmen (BGHZ 75, 241, 251 f.; 87, 359, 364) [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80].
Soweit der Bundesgerichtshof dabei bei seiner Entscheidung für das deutsche Recht auch auf Art. 17 Abs. 3 EGBGB zurückgegriffen hat, ist das im Hinblick auf den dieser Vorschrift in Verbindung mit der Grundnorm des Art. 17 Abs. 1 EGBGB zu entnehmenden Grundsatz der Zuordnung des deutschen Ehegatten zu seinem Heimatrecht (vgl. BGHZ 87, 359, 362, 366 f. [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80]; 75, 241, 253 f.;… Senatsurteil vom 26. Mai 1982 aaO) geschehen.
- BGH, 21.02.1990 - XII ZB 203/87
Anerkennung einer im Ausland vollzogenen Privatscheidung
Nach den Grundsätzen, die er zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des Scheidungsstatuts entwickelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 86, 57, 66 ff. [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81] ; 87, 359 [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80] und 89, 325) und auf die insoweit nach der Nichtigerklärung des Art. 17 Abs. 1 EGBGB a.F. weiter abgestellt werden kann, hat der Senat bei Ehen mit einem deutschen Partner das Scheidungsbegehren jedes Ehegatten nach seinem Heimatrecht beurteilt (vgl. Senatsurteil BGHZ 87, 359, 367) [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80] . - OLG Düsseldorf, 16.01.1986 - 4 WF 202/85 Allerdings ist nach dem Beschluß des Bundesgerichtshofes vom 8. Juni 1983 (BGHZ 87, 359 = NJW 1983, 1970 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 4 = BGHF 3, 1117; vgl. auch BGHZ 89, 325, 335 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 6 = BGHF 4, 34) bei einer gemischt deutsch-ausländischen Ehe das Scheidungsbegehren jedes Ehegatten nach seinem Heimatrecht zu beurteilen.
Der Bundesgerichtshof hat, schon bevor das Bundesverfassungsgericht Art. 17 Abs. 1 EGBGB in vollem Umfange für nichtig erklärt hatte, eine an dem verfassungskonformen Restbestand der Vorschrift und den Strukturelementen des geltenden Kollisionsrechts orientierte neue Anknüpfungsregel für das Scheidungsstatut bei gemischt-nationalen Ehen entwickelt (BGHZ 86 57, 60, 67 = NJW 1983, 1259 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 3 = BGHF 3, 707; 89, 325, 335 = NJW 1984, 1302 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 6 = BGHF 4, 34), die er für das inländische Scheidungsverfahren eines Deutschen aus näher dargelegten Gründen modifiziert hatte (BGHZ 87, 359, 362 = NJW 1983, 1970 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 4 = BGHF 3, 1117).
Soweit der Bundesgerichtshof Art. 17 Abs. 4 EGBGB in Bezug nimmt, handelt es sich um das Verhältnis von ausländischem und deutschem Recht in einem inländischen Scheidungsverfahren, und das gesetzgeberische Ziel, den deutschen Ehegatten dabei soweit als möglich seinem Heimatrecht zu unterwerfen (BGHZ 87, 359, 362 = NJW 1983, 1970 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 4 = BGHF 3, 1117; 89, 325, 335 = NJW 1984, 1302 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 6 = BGHF 4, 34).
- BGH, 01.04.1987 - IVb ZR 41/86
Unterhaltsanspruch des im Ausland lebenden geschiedenen Ehegatten
Das Oberlandesgericht hat in Anlehnung an die Grundsätze des Senatsbeschlusses vom 8. Juni 1983 (BGHZ 87, 359 [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80]) den Unterhaltsanspruch der Beklagten nach materiellem deutschen Recht beurteilt.Wie der Senat in BGHZ 87, 359 ff. [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80] dargelegt hat, waren in einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten die Scheidungsfolgen zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Mann und Frau auch dann einheitlich nach deutschem Recht zu beurteilen, wenn - wie hier - nur der ausländische Ehegatte die Scheidung beantragt hatte.
- OLG Hamm, 20.02.1985 - 5 UF 457/81
Scheidung bei unterschiedlicher Staatsangehörigkeit; Form einer Handschuhehe
Dabei muß der Antragsgegner, wie schon im Zusammenhang mit dem Eheschließungsstatut ausgeführt, entsprechend Art. 12 Abs. 1 der Flüchtlingskonvention wie ein deutscher Staatsangehöriger behandelt werden (so im Ergebnis jetzt BGH FamRZ 1985, 280 = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 8 = BGHF 4, 713 mit dem Leitsatz: " Die Grundsätze, die der Senat zur Anwendbarkeit deutschen Scheidungsfolgerechts bei der Scheidung einer deutsch-ausländischen Ehe entwickelt hat (BGHZ 87, 359), gelten auch dann, wenn einer der Ehegatten zwar nicht Deutscher, jedoch aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft nach deutschem Recht zu behandeln ist).In verfassungskonformer Anknüpfung an Art. 17 Abs. 3 und 4 EGBGB ist somit das Scheidungsbegehren nach beiden betroffenen Rechtsordnungen zu beurteilen (vgl. BGHZ 87, 359 = FamRZ 1983, 876 ff = EzFamR EGBGB Art. 17 Nr. 4 = BGHF 3, 1117).
Für diese Entscheidung ist der Senat aus Gründen der Prozeßökonomie und der Aktenkunde zweckmäßigerweise zuständig (herausgestellt in BGH FamRZ 1982, 688 f = BGHF 3, 150); auch geht der Senat, was letztlich nicht einmal entscheidend sein dürfte, davon aus, daß das Verfahren über den Versorgungsausgleich in der Berufungsinstanz angefallen ist (…vgl. dazu Diederichsen in Palandt, aaO § 1587o Anm. 4 a.E.), wobei das Erfordernis der Einhaltung des Instanzenzuges gegenüber den Bedürfnissen nach einer praktikablen Regelung zurücktreten sollte (vgl. BGHZ 87, 359, 369).
- BGH, 14.12.1983 - IVb ZR 29/82
Kein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bei Verlust des bisherigen …
Die Scheidungsfolgen und damit auch der Anspruch der Ehefrau auf nachehelichen Unterhalt beurteilen sich, da einer der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger ist, nach deutschem Recht (BGHZ 75, 241; 87, 359) [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80]. - OLG Hamm, 27.01.1992 - 4 UF 170/91
Änderung einer früheren (antragsabweisenden) Entscheidung zum …
Im vorliegenden Fall war aus der für deutsche Gerichte maßgeblichen Sicht des vor dem 1.9.1986 in Kraft befindlichen deutschen Scheidungskollisionsrechts (BGH, FamRZ 1983, 876 = NJW 1983, 1970 , und std.Zum gleichen Ergebnis führt im übrigen die vom BGH in seiner Entscheidung vom 8.6.1983 (- IVb ZR 620/80 -, BGHZ 87, 359 ) = FamRZ 1983, 876 = NJW 1983, 1970 ) für die Übergangszeit bis zum Inkrafttreten des neuen IPR gebildete Anknüpfungsregel, wonach sich in einer Ehe zwischen einem deutschen und einem ausländischen Ehegatten zwar das Scheidungsbegehren jedes Ehegatten nach seinem Heimatrecht richte, die Scheidungsfolgen aber selbst dann, wenn nur der ausländische Ehegatte die Scheidung beantragt hatte, nach deutschem Recht zu beurteilen seien.
- BGH, 18.10.1989 - IVb ZR 76/88
Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für das Scheidungsverfahren …
Nach den Grundsätzen, die der Senat zur Ersetzung der geschlechtsbezogenen Anknüpfung des Scheidungsstatuts entwickelt hat (BGHZ 86, 57, 66 ff. [BGH 08.12.1982 - IVb ZR 334/81]; 87, 359 [BGH 08.06.1983 - IVb ZB 620/80]sowie 89, 325) und die er insoweit nach der Nichtigerklärung des Artikel 17 Abs. 1 EGBGB a.F. durch das Bundesverfassungsgericht weiter für anwendbar erachtet (ebenso Winkler von Mohrenfels NJW 1985, 1264, 1265;… Palandt/Heldrich BGB 45. Aufl. Art. 17 EGBGB Anm. 2 a;… Bergerfurth, Der Scheidungsprozeß 6. Aufl. Rdz. 175), ist bei Ehen mit einem deutschen Partner oder einem Partner mit deutschem Personalstatut das Scheidungsbegehren nach dem Heimatrecht, bzw. dem Personalstatut des Antragstellers zur beurteilen. - BSG, 23.04.1990 - 5 RJ 6/89
Anzuwendendes Scheidungsfolgenrecht einer vor dem 1.9.1986 in den USA …
- BGH, 30.09.1992 - XII ZB 100/89
Beurteilungsgrundlagen für unzulässige Rechtsausübung bei Versorgungsausgleich - …
- BGH, 08.02.1984 - IVb ZR 42/82
Prüfung der Zuständigkeit des Familiengerichts in Revisionsverfahren; …
- BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 159/87
Weitere Beschwerde der Ehefrau gegen Durchführung des Versorgungsausgleichs …
- OLG Düsseldorf, 08.12.1983 - 4 UF 141/83
- OLG Koblenz, 10.11.1987 - 11 VA 1/87
- BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 29/84
Verfassungswidrigkeit des § 606b Nr. 1 ZPO
- BGH, 14.12.1983 - IVb ZB 648/81
Beurteilung von Scheidungsfolgen nach dem Heimatrecht des ausländischen …
- BGH, 16.05.1984 - IVb ZB 810/80
Versorgungsausgleich bei Ehegatten aus der DDR
- BGH, 05.10.1983 - IVb ZB 807/81
Prüfungskompetenz des weiteren Beschwerdegerichts
- BGH, 19.03.1986 - IVb ZB 99/82
Einbeziehung von Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in den …
- BGH, 26.10.1989 - IVb ZB 36/86
Versorgungsausgleich in einer gemischt-nationalen Ausländerehe
- KG, 13.02.1986 - 16 UF 3009/85
Bestimmung des anwendbaren Güterrechts bei einer gemischt-nationalen Ehe anhand …
- KG, 21.11.1985 - 16 WF 4503/85
Bestehen eines Auskunftsanspruchs für die Geltendmachung eines Anspruchs auf …
- KG, 26.01.1988 - 1 VA 3/87
Anerkennung einer Scheidung; Erbberechtigung an einem Nachlass
- OLG Karlsruhe, 14.05.1987 - 16 UF 69/86
- OLG München, 07.05.1986 - 4 WF 126/86
Nationale Mischehe; Ehe; Gemischt-nationale Ehe; Ehegattenrecht; …
- OLG Karlsruhe, 20.08.1987 - 2 UF 34/85
- OLG Celle, 29.11.1985 - 17 UF 146/81
Rechtmäßigkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleiches; Rechtmäßige Höhe …
- BGH, 20.09.1989 - IVb ZB 188/87
Versorgungsanrecht - Versorgungsanwartschaft - Beitragsfreistellung - Ehe - Ende …
- OLG Hamburg, 25.02.1986 - 12 UF 198/84
- BGH, 23.05.1984 - IVb ZR 83/82
Anspruch auf nachehelichen Unterhalt - Angemessene Erwerbstätigkeit - …
- OLG Düsseldorf, 20.03.1985 - 3 WF 36/85
- BGH, 13.07.1983 - IVb ZB 23/82
Anforderung an Unverfallbarkeit von Zusatzversorgungsanwartschaft - Anwendbarkeit …
- AG Lahnstein, 04.04.1986 - 5 F - 144/83
Scheidung einer Ehe; Internationale Zuständigkeit für eine Scheidungssache; …
- OLG München, 26.11.1985 - 4 UF 21/85
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