Rechtsprechung
| BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83 |
Ampelausfall
§ 839 BGB, Verweisungsprivileg
Volltextveröffentlichungen (5)
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- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Zum Verweisungsprivileg beim Straßenverkehr
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 839 Abs. 1 S. 2
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Amtshaftung - Anderweitige Ersatzmöglichkeit - Straßenverkehr - Haftpflichtversicherung
Papierfundstellen
- BGHZ 91, 48
- NJW 1984, 2097
- MDR 1984, 821
- NVwZ 1984, 678 (Ls.)
- VersR 1984, 759
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (19)
- BGH, 27.01.1977 - III ZR 173/74
Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei dienstlicher Teilnahme am …
Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
Die Grundsätze über den Wegfall des Verweisungsprivilegs im allgemeinen Straßenverkehr (BGHZ 68, 217 = NJW 1977, 1238) und bei der Erfüllung der öffentlichrechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht (BGHZ 75, 134 = NJW 1979, 2043) sind insoweit nicht anwendbar.*).Befriedigt nämlich einer von mehreren zur Leistung von Schadensersatz Verpflichteten die Ansprüche des Geschädigten, so richten sich seine Ausgleichsansprüche gegen die Mitverantwortliche ausschließlich nach den Vorschriften über den Ausgleich zwischen Geamtschuldnern oder Nebentätern, die als Spezialbestimmungen die allgemeinen schadensersatzrechtlichen Normen verdrängen (BGHZ 61, 351 (356 f.) = NJW 1974, 360; s. auch BGHZ 68, 217 (223) = NJW 1977, 1238).
Die Vorschrift des § 839 I 2 BGB schließt dann schon die Entstehung eines Anspruchs des Verletzten gegen den Beamten und damit eines Gesamtschuldverhältnisses mit dem hier in Gestalt der Kl. in Anspruch genommenen Dritten aus (BGHZ 28, 297 (301); BGH, VersR 1959, 389; 1960, 75 (78); NGHZ 61, 351 (357 f.) = NJW 1974, 360; BGHZ 68, 217 (223) = NJW 1977, 1238; RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdnr. 491, § 841 Rdnr. 2; Erman-Westermann, BGB, 7. Aufl., § 426 Rdnr. 5; Papier, in: MünchKomm, BGB, § 839 Rdnr. 191; Palandt-Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 426 Anm. 5b dd; Palandt-Thomas, aaO, § 841 Anm. 1; Weitnauer, in: Festschr.
Für die dienstliche Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten hat der Senat wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen treffenden Rechte und Pflichten dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer den Vorrang gegenüber dem Verweisungsprivileg des § 839 I 2 BGB eingeräumt (BGHZ 68, 2171ff. = NJW 1977, 1238; anders für die Teilnahme am Straßenverkehr unter Inanspruchnahme von Sonderrechten: BGHZ 85, 225 ff.).
Es fehlt insoweit an der inhaltlichen Übereinstimmung der Rechte und Pflichten des Amtsinhabers mit denen aller übrigen Verkehrsteilnehmer (BGHZ 68, 217 (221 f.) = NJW 1977, 1238; BGHZ 85, 225 (229)).
- BGH, 08.11.1973 - III ZR 129/71
Schadensausgleich unter mehreren für einen Verkehrsunfall Verantwortlichen
Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
Befriedigt nämlich einer von mehreren zur Leistung von Schadensersatz Verpflichteten die Ansprüche des Geschädigten, so richten sich seine Ausgleichsansprüche gegen die Mitverantwortliche ausschließlich nach den Vorschriften über den Ausgleich zwischen Geamtschuldnern oder Nebentätern, die als Spezialbestimmungen die allgemeinen schadensersatzrechtlichen Normen verdrängen (BGHZ 61, 351 (356 f.) = NJW 1974, 360; s. auch BGHZ 68, 217 (223) = NJW 1977, 1238).Die Vorschrift des § 839 I 2 BGB schließt dann schon die Entstehung eines Anspruchs des Verletzten gegen den Beamten und damit eines Gesamtschuldverhältnisses mit dem hier in Gestalt der Kl. in Anspruch genommenen Dritten aus (BGHZ 28, 297 (301); BGH, VersR 1959, 389; 1960, 75 (78); NGHZ 61, 351 (357 f.) = NJW 1974, 360; BGHZ 68, 217 (223) = NJW 1977, 1238; RGRK, 12. Aufl., § 839 Rdnr. 491, § 841 Rdnr. 2; Erman-Westermann, BGB, 7. Aufl., § 426 Rdnr. 5; Papier, in: MünchKomm, BGB, § 839 Rdnr. 191; Palandt-Heinrichs, BGB, 43. Aufl., § 426 Anm. 5b dd; Palandt-Thomas, aaO, § 841 Anm. 1; Weitnauer, in: Festschr.
Land aus Amtspflichtverletzung der Geschädigten über das Maß hinaus haftete, in dem der Mitschädiger G dieser verpflichtet ist (BGHZ 61, 351 (358) = NJW 1974, 360).
- BGH, 12.07.1979 - III ZR 102/78
Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verursachung eines Unfalls …
Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
Die Grundsätze über den Wegfall des Verweisungsprivilegs im allgemeinen Straßenverkehr (BGHZ 68, 217 = NJW 1977, 1238) und bei der Erfüllung der öffentlichrechtlichen Straßenverkehrssicherungspflicht (BGHZ 75, 134 = NJW 1979, 2043) sind insoweit nicht anwendbar.*).Weiter hat der Senat wegen der inhaltlichen Übereinstimmung einer öffentlichrechtlich ausgestalteten und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie wegen des engen Zusammenhangs zwischen dieser Pflicht und den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr § 839 I 2 BGB bei Verletzung einer als hoheitliche Aufgabe wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflicht für nicht anwendbar erklärt (BGHZ 75, 134 ff. = NJW 1979, 2043 m. Anm. Nüßgens, LM § 839 (E) BGB Nr. 38 c; Senat, VersR 1980, 282 f.; NJW 1980, 2194 (2195); VersR 1981, 335).
Es besteht auch kein Anlaß, die Grundsätze der neueren Rechtsprechung des Senats zum Wegfall des Verweisungsprivilegs bei der Verkehrssicherungspflicht (vgl. BGHZ 75, 134 ff. = NJW 1979, 2043) anzuwenden.
- BGH, 28.10.1982 - III ZR 206/80
Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Teilnahme eines Beamten am …
Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
Für die dienstliche Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr ohne Inanspruchnahme von Sonderrechten hat der Senat wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen treffenden Rechte und Pflichten dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer den Vorrang gegenüber dem Verweisungsprivileg des § 839 I 2 BGB eingeräumt (BGHZ 68, 2171ff. = NJW 1977, 1238; anders für die Teilnahme am Straßenverkehr unter Inanspruchnahme von Sonderrechten: BGHZ 85, 225 ff.).Es fehlt insoweit an der inhaltlichen Übereinstimmung der Rechte und Pflichten des Amtsinhabers mit denen aller übrigen Verkehrsteilnehmer (BGHZ 68, 217 (221 f.) = NJW 1977, 1238; BGHZ 85, 225 (229)).
Bei dieser Sachlage ist für die Anwendung des Grundsatzes der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung kein Raum (BGHZ 85, 225 (229)).
- BGH, 26.10.1978 - III ZR 26/77
Nachbarrechtlicher Ausgleichsanspruch bei Bauarbeiten an öffentlicher Straße
Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
Die Grundsätze über den enteignungsgleichen Eingriff sind schon wegen Vorrangs der spezialgesetzlichen Ausgestaltung in § 39 NRWOBG i. V. mit § 45 NRWPolG unanwendbar (BGHZ 72, 283 = NJW 1979, 164). - BGH, 20.11.1980 - III ZR 122/79
Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung als anderweitige …
Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
Die vom Senat unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der "anderen", an den Geschädigten erbrachten oder zu erbringenden Leistung vorgenommene Reduktion der Vorschrift betraf ausschließlich Fälle, in denen es sich um vom Geschädigten verdiente oder unter Aufwendung eigener Mittel erkaufte Leistungen (des Arbeitgebers oder einer Versicherung) handelte, die ihrer Bestimmung nach nicht mit dem Ziel gewährt wurden, endgültig Schäden aufzufangen, die ihren Grund in der unerlaubten Handlung eines außerhalb des Leistungsverhältnisses stehenden Dritten hatten (BGHZ 62, 380 = NJW 1974, 1767 - gesetzliche Lohnfortzahlung; BGHZ 62, 394 = NJW 1974, 1769 - Erhöhung der Grundrente nach BVG; BGHZ 70, 7 = NJW 1978, 495 - französische gesetzliche Unfallversicherung; BGHZ 79, 26 - gesetzliche Krankenversicherung; BGHZ 79, 35 - private Krankenversicherung; BGHZ 85, 230 - Kaskoversicherung; Senat, VersR 1983, 462 - private Feuerversicherung; Senat, VersR 1983, 638 - gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung; vgl. auch Anm. Nüßgens, LM § 839 (E) BGB Nr. 38b). - BGH, 20.11.1980 - III ZR 31/78
Leistungen einer privaten Krankenversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit
Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
Die vom Senat unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der "anderen", an den Geschädigten erbrachten oder zu erbringenden Leistung vorgenommene Reduktion der Vorschrift betraf ausschließlich Fälle, in denen es sich um vom Geschädigten verdiente oder unter Aufwendung eigener Mittel erkaufte Leistungen (des Arbeitgebers oder einer Versicherung) handelte, die ihrer Bestimmung nach nicht mit dem Ziel gewährt wurden, endgültig Schäden aufzufangen, die ihren Grund in der unerlaubten Handlung eines außerhalb des Leistungsverhältnisses stehenden Dritten hatten (BGHZ 62, 380 = NJW 1974, 1767 - gesetzliche Lohnfortzahlung; BGHZ 62, 394 = NJW 1974, 1769 - Erhöhung der Grundrente nach BVG; BGHZ 70, 7 = NJW 1978, 495 - französische gesetzliche Unfallversicherung; BGHZ 79, 26 - gesetzliche Krankenversicherung; BGHZ 79, 35 - private Krankenversicherung; BGHZ 85, 230 - Kaskoversicherung; Senat, VersR 1983, 462 - private Feuerversicherung; Senat, VersR 1983, 638 - gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung; vgl. auch Anm. Nüßgens, LM § 839 (E) BGB Nr. 38b). - BGH, 10.11.1977 - III ZR 79/75
Leistungen eines Trägers der französischen gesetzlichen Unfallversicherung als …
Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
Die vom Senat unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der "anderen", an den Geschädigten erbrachten oder zu erbringenden Leistung vorgenommene Reduktion der Vorschrift betraf ausschließlich Fälle, in denen es sich um vom Geschädigten verdiente oder unter Aufwendung eigener Mittel erkaufte Leistungen (des Arbeitgebers oder einer Versicherung) handelte, die ihrer Bestimmung nach nicht mit dem Ziel gewährt wurden, endgültig Schäden aufzufangen, die ihren Grund in der unerlaubten Handlung eines außerhalb des Leistungsverhältnisses stehenden Dritten hatten (BGHZ 62, 380 = NJW 1974, 1767 - gesetzliche Lohnfortzahlung; BGHZ 62, 394 = NJW 1974, 1769 - Erhöhung der Grundrente nach BVG; BGHZ 70, 7 = NJW 1978, 495 - französische gesetzliche Unfallversicherung; BGHZ 79, 26 - gesetzliche Krankenversicherung; BGHZ 79, 35 - private Krankenversicherung; BGHZ 85, 230 - Kaskoversicherung; Senat, VersR 1983, 462 - private Feuerversicherung; Senat, VersR 1983, 638 - gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung; vgl. auch Anm. Nüßgens, LM § 839 (E) BGB Nr. 38b). - BGH, 24.02.1983 - III ZR 82/81
Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung - Voraussetzungen einer …
Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
Die vom Senat unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der "anderen", an den Geschädigten erbrachten oder zu erbringenden Leistung vorgenommene Reduktion der Vorschrift betraf ausschließlich Fälle, in denen es sich um vom Geschädigten verdiente oder unter Aufwendung eigener Mittel erkaufte Leistungen (des Arbeitgebers oder einer Versicherung) handelte, die ihrer Bestimmung nach nicht mit dem Ziel gewährt wurden, endgültig Schäden aufzufangen, die ihren Grund in der unerlaubten Handlung eines außerhalb des Leistungsverhältnisses stehenden Dritten hatten (BGHZ 62, 380 = NJW 1974, 1767 - gesetzliche Lohnfortzahlung; BGHZ 62, 394 = NJW 1974, 1769 - Erhöhung der Grundrente nach BVG; BGHZ 70, 7 = NJW 1978, 495 - französische gesetzliche Unfallversicherung; BGHZ 79, 26 - gesetzliche Krankenversicherung; BGHZ 79, 35 - private Krankenversicherung; BGHZ 85, 230 - Kaskoversicherung; Senat, VersR 1983, 462 - private Feuerversicherung; Senat, VersR 1983, 638 - gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung; vgl. auch Anm. Nüßgens, LM § 839 (E) BGB Nr. 38b). - BGH, 28.10.1982 - III ZR 89/81
Leistungen aus der Kaskoversicherung als anderweitige Ersatzmöglichkeit
Auszug aus BGH, 05.04.1984 - III ZR 19/83
Die vom Senat unter Berücksichtigung der Zweckbestimmung der "anderen", an den Geschädigten erbrachten oder zu erbringenden Leistung vorgenommene Reduktion der Vorschrift betraf ausschließlich Fälle, in denen es sich um vom Geschädigten verdiente oder unter Aufwendung eigener Mittel erkaufte Leistungen (des Arbeitgebers oder einer Versicherung) handelte, die ihrer Bestimmung nach nicht mit dem Ziel gewährt wurden, endgültig Schäden aufzufangen, die ihren Grund in der unerlaubten Handlung eines außerhalb des Leistungsverhältnisses stehenden Dritten hatten (BGHZ 62, 380 = NJW 1974, 1767 - gesetzliche Lohnfortzahlung; BGHZ 62, 394 = NJW 1974, 1769 - Erhöhung der Grundrente nach BVG; BGHZ 70, 7 = NJW 1978, 495 - französische gesetzliche Unfallversicherung; BGHZ 79, 26 - gesetzliche Krankenversicherung; BGHZ 79, 35 - private Krankenversicherung; BGHZ 85, 230 - Kaskoversicherung; Senat, VersR 1983, 462 - private Feuerversicherung; Senat, VersR 1983, 638 - gesetzliche Unfall- und Rentenversicherung; vgl. auch Anm. Nüßgens, LM § 839 (E) BGB Nr. 38b). - BGH, 04.07.1974 - III ZR 63/72
Leistungen nach BVG keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 …
- BGH, 20.06.1974 - III ZR 27/73
Lohnfortzahlung keine anderweitige Ersatzmöglichkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB
- BGH, 17.03.1983 - III ZR 170/81
Amtspflichten militärischer Aufsichtspersonen zur Verhinderung der …
- BGH, 10.07.1980 - III ZR 58/79
Verkehrssicherungspflicht bei einer Straße; Sichtbehinderung durch eine Hecke auf …
- BGH, 03.11.1958 - III ZR 139/57
Amtspflichten der Lehrer
- BGH, 24.04.1972 - III ZR 117/70
Abgrenzung der Amtspflichten der Straßenverkehrsbehörde und des Trägers der …
- BGH, 30.10.1980 - III ZR 116/79
Verweis auf anderweitige Ersatzmöglichkeit bei Verletzung der Streupflicht
- BGH, 28.09.1959 - III ZR 99/58
Rechtsmittel
- BGH, 29.11.1979 - III ZR 154/78
Haftungsrechtliche Gleichbehandlung - Vorrang - Verweisungsklausel - Amtsträger - …
- OLG Karlsruhe, 26.01.2005 - 7 U 161/03
Verkehrssicherungspflicht bei Straßenbauarbeiten: Verweisungsprivileg bei Haftung …
(1) Zwar weist die Beklagte zu 2 zutreffend darauf hin, dass sie als Straßenverkehrsbehörde im Sinne von § 44 Abs. 1 StVO und damit in Wahrnehmung ihrer Aufgaben zur Regelung des Verkehrs bei der Durchführung von Straßenbauarbeiten gem. § 45 Abs. 2, 3 StVO nicht in Wahrnehmung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sondern in Wahrnehmung einer besonderen öffentlich rechtlich ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht tätig wird und deshalb in diesem Bereich nach Maßgabe von § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht haftet (BGH NJW 1977, 2220, 2221; BGHZ 91, 48, 51; OLG Düsseldorf NJW-RR 1994, 1443).Dies führt gleichwohl nicht zu einer Haftungsbefreiung der Beklagten zu 2, weil im Bereich der Verletzung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Verweisungsprivileg aus § 839 Abs. 1 S. 2 BGB nicht eingreift (Vgl. BGHZ 75, 134, 136; BGHZ 91, 48, 52; BGHZ 118, 368, 370; BGH NJW 1993, 2612, 2613).
Dabei ist unerheblich, dass diese Pflicht der Beklagten zu 2 als öffentlich rechtlich ausgestaltete Amtspflicht obliegt, denn diese Amtspflicht entspricht inhaltlich der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 60, 54, 62; BGHZ 75, 134, 138; BGHZ 91, 48, 52; BGHZ 118, 368, 370; BGH NJW 1993, 2612, 2613).
Die danach erforderlichen Maßnahmen bestimmen sich nach den gleichen Grundsätzen wie die allgemeine Verkehrssicherungspflicht sonstiger Personen (BGHZ 60, 54, 62; BGHZ 75, 134, 138; BGHZ 91, 48, 52; BGHZ 118, 368, 370; BGH NJW 1993, 2612, 2613), sodass Art und Umfang der zu ergreifenden Maßnahmen vor der konkreten Gefahrensituation im Einzelfall abhängt.
- BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06
Begriff des Zusammenwirkens von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen; Haftung …
Zwar gelten als "anderweitige Ersatzmöglichkeit" im Sinne dieser Vorschrift auch Ansprüche gegen einen anderen Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer (BGHZ 91, 48, 51), jedoch ist § 839 Abs. 1 Satz 2 GG nicht anwendbar bei der dienstlichen Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Straßenverkehr.Wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen treffenden Rechte und Pflichten gebührt hier dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer Vorrang gegenüber dem Verweisungsprivileg (BGHZ 68, 217, 220 ff.; 91, 48, 52).
- BGH, 18.12.1986 - III ZR 242/85
Entschädigungsanspruch eines Verkehrsteilnehmers bei feindlichem Grün
Zwar gehört die Pflicht, eine Lichtzeichenanlage ordnungsgemäß zu unterhalten und vor Funktionsstörungen zu bewahren, zur Straßenverkehrssicherungspflicht, für deren Wahrnehmung der Straßenbaulastträger zuständig ist (Senatsurteil vom 5. April 1984 = BGHZ 91, 48, 52/53).
- OLG Karlsruhe, 18.07.2013 - 9 U 23/12
Staatshaftung: Verkehrsunfall infolge "Feindlichem Grün" einer Ampelanlage; …
- BGH, 15.05.1997 - III ZR 204/96
Haftung der Aufsichtsbehörde wegen Unterlassens des Einschreitens gegen einen …
Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor (vgl. Senatsurteil BGHZ 91, 48, 54 mit einer Übersicht über die Senatsrechtsprechung). - OVG Nordrhein-Westfalen, 15.06.2011 - 8 A 162/10
Kosten für die Signalplanung einer Lichtzeichenanlage entfallen auf die …
Rn. 52 vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 2003 - 4 C 9.02 -, NVwZ-RR 2004, 84, juris, Rn. 13; Urteil vom 28. September 1979 - 7 C 22.78 -, BVerwGE 58, 316, juris, Rn. 27; BGH, Urteil vom 29. November 1973 - III ZR 211/71 -, NJW 1974, 453, juris, Rn. 9; Urteil vom 5. April 1984 - III ZR 19/83 -, BGHZ 91, 48, juris, Rn. 22,. - OLG Bremen, 01.11.2011 - 3 AR 16/11
Haftung des Notars wegen fahrlässiger Verletzung seiner Amtspflichten neben einem …
Solange eine solche Ersatzmöglichkeit in Betracht kommt, ist schon die Entstehung eines Anspruchs gegen den Notar und damit die Begründung eines Gesamtschuldverhältnisses mit dem gegebenenfalls anderweitig ersatzpflichtigen Dritten ausgeschlossen (vgl. zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB: BGH, NJW 1984, 2097;… Münch.-Komm./Papier, BGB, 5. Aufl., § 839 Rn. 5;… Beck-OK/Reinert, BGB, Ed. 20, § 839 Rn. 88, jeweils m.w.N.). - OLG Koblenz, 24.04.2006 - 12 U 314/05
Amtshaftung: Verkehrsunfall infolge Übersehens eines zugewachsenen Stop-Schildes; …
Darüber hinaus hat die Rechtsprechung in Einzelfällen allerdings auch wegen der inhaltlichen Übereinstimmung einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten und der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht sowie wegen des engen Zusammenhangs zwischen dieser Pflicht und den Pflichten im allgemeinen Straßenverkehr § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB bei Verletzung einer als hoheitliche Aufgabe wahrzunehmenden Verkehrssicherungspflicht für nicht anwendbar erklärt (BGHZ 91, 48, 52). - LG Stade, 19.02.2004 - 3 O 234/03
Schadensersatzansprüche des Eigentümers und Halters eines Pkws aufgrund eines …
Dieses Haftungsprivileg gilt nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht, wenn die verletzte Amtspflicht auf einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Straßenverkehr beruht (BGHZ 75, 134, 138 [BGH 12.07.1979 - III ZR 102/78]; BGHZ 91, 48). - OLG Frankfurt, 09.08.2012 - 1 U 222/11
Keine Streupflicht außerorts zur Nachtzeit; Unzulässigkeit der Streitverkündung …
Das Verweisungsprivileg ist bei der Verletzung einer öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verkehrssicherungspflicht nicht anwendbar (vgl. BGHZ 75, 134, 136 ff.; 91, 48, 52; 118, 368, 373; 123, 102, 104 ff.; BGH NJW 1980, 2194, 2195; 1981, 682). - OLG Koblenz, 07.05.2001 - 12 U 1912/99
Staatshaftung aufgrund unsorgfältiger Räumung der Unfallstelle von Split- und …
- VGH Bayern, 09.09.2013 - 3 ZB 12.442
Forderungsübergang bei Ersetzung des Schadens durch Versicherung
- OLG Zweibrücken, 28.04.1989 - 1 U 236/88
Feindliches Grün; Haftung; Landeshaftung; Ampelanlage; Entschädigung; …
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