Rechtsprechung
| BPatG, 29.01.1986 - 2 Ni 15/85 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- BPatG, 23.02.2000 - 5 W (pat) 428/99 Denn bei der Frage, ob eine oder mehrere Antrags-, Beschwerde- oder Klagegebühren zu bezahlen sind, kommt es darauf an, ob ein einheitlicher Gegenstand des Rechtsstreits oder des Verfahrens analog § 27 GKG vorliegt (vgl BGH GRUR 1987, 348ff "Bodenbearbeitungsmaschine"; BPatGE 20, 94, 95; BPatGE 29, 1, 3, 5; BPatGE 32, 204, 205).
Der Senat schließt sich hierbei der bisher einhellig in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass nur eine Antragsgebühr (bzw für die Nichtigkeitsklage nur eine Klagegebühr) nach dem Tarif zu entrichten ist, wenn mehrere Antragsteller (bzw Kläger) durch einen gemeinsamen Verfahrensbevollmächtigten denselben Antrag stellen und denselben Löschungsgrund (bzw Nichtigkeitsgrund) geltend machen (BGH GRUR 1992, 435; BGH GRUR 1987, 348; BGH GRUR 1984, 36, 37 reSp "Transportfahrzeug"; BPatGE 20, 94, 95; BPatGE 29, 1, 3, 5; BPatGE 32, 204, 205).
Die Zahlung nur einer Gebühr wird aus dem allgemeinen Grundsatz des § 27 GKG abgeleitet, wonach es maßgeblich auf die Einheitlichkeit des Streitgegenstands und der Instanz und nicht auf die Zahl der Antragsteller oder Rechtsmittelführer ankommt (BPatGE 29, 1, 5; BGH GRUR 1987, 348).
- BPatG, 26.06.1991 - 2 Ni 34/90 Ist eine Nichtigkeitsklage unter Entrichtung der Gebühr gemäß § 81 Abs. 6 PatG erhoben worden, so braucht ein der Klage beitretender Kläger jedenfalls dann keine weitere Gebühr zu entrichten, wenn er durch denselben Prozeßbevollmächtigten vertreten wird, denselben Klageantrag stellt und denselben Nichtigkeitsgrund geltend macht (Fortführung von BPatGE 28, 225 ).
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