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   BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 276/05   

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https://dejure.org/2005,24339
BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 276/05 (https://dejure.org/2005,24339)
BVerfG, Entscheidung vom 23.08.2005 - 1 BvR 276/05 (https://dejure.org/2005,24339)
BVerfG, Entscheidung vom 23. August 2005 - 1 BvR 276/05 (https://dejure.org/2005,24339)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BRAK-Mitt. 2005, 275
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 12.02.1986 - 1 BvR 1770/83

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Ausschluß aus der Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 276/05
    Auch die Mindesterfordernisse, welche die Rechtsprechung in Auslegung der gesetzlichen Regelung zur Erfüllung der Kanzleipflicht entwickelt hat (vgl. BVerfGE 72, 26 [30 f.]), begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

    a) Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung darf nicht außer Acht bleiben, dass die gesetzliche Regelung der Kanzleipflicht zwar nur die Berufsausübung beschränkt, sich aber die Anwendung der Regelung in Verbindung mit der gesetzlich vorgesehenen Sanktion als Eingriff in die Berufswahl auswirken kann und insoweit strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss (vgl. BVerfGE 65, 116 [127]; 72, 26 [32]).

    Mit der Bedeutung des Grundrechts der Berufsfreiheit und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist es hingegen nicht vereinbar, die Regelung über den Zulassungswiderruf undifferenziert bei jedem Verstoß gegen die mit der Kanzleipflicht verbundenen Obliegenheiten anzuwenden (vgl. BVerfGE 72, 26 [32 f.]).

  • BVerfG, 04.10.1983 - 1 BvR 1633/82

    Verfassungswidrigkeit der Residenzpflicht für Patentanwälte

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 276/05
    Die gesetzliche Regelung über die Kanzleipflicht stellt eine verfassungsrechtlich zulässige Regelung der Berufsausübung dar (vgl. BVerfGE 65, 116 [125] - zur Residenzpflicht der Patentanwälte).

    a) Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung darf nicht außer Acht bleiben, dass die gesetzliche Regelung der Kanzleipflicht zwar nur die Berufsausübung beschränkt, sich aber die Anwendung der Regelung in Verbindung mit der gesetzlich vorgesehenen Sanktion als Eingriff in die Berufswahl auswirken kann und insoweit strengeren verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen muss (vgl. BVerfGE 65, 116 [127]; 72, 26 [32]).

  • BVerfG, 28.02.1989 - 1 BvR 1291/85

    Gegenstandswertfestsetzung im Verfassungsbeschwerde-Verfahren

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 276/05
    Die Festsetzung der Gegenstandswerte ergibt sich aus § 37 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz RVG (vgl. dazu BVerfGE 79, 365 [366 ff.]).
  • BGH, 16.07.1962 - AnwZ (B) 11/62

    Zulassung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 276/05
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt ein Rechtsanwalt der ihm obliegenden Kanzleipflicht nur dann, wenn er über einen Raum verfügt, in dem er seinen Berufsgeschäften nachgehen kann und zu den üblichen Geschäftsstunden normalerweise erreichbar ist, dort zudem einen Telefonanschluss unterhält und der rechtsuchenden Öffentlichkeit zumindest durch ein Kanzleischild seinen Willen, eine Rechtsanwaltskanzlei zu betreiben, offenbart (vgl. BGHZ 38, 6 [11]; BGH, BRAK-Mitt. 1/1984, S. 36).
  • BSG, 19.07.2006 - B 6 KA 1/06 R

    Vertrags- (Zahn-) Arzt - Zulassungsentziehung - gröbliche Pflichtverletzung in

    Der bei solch einem schweren Eingriff in die Berufswahlfreiheit stets zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl BVerfG , NJW 2005, 3057, 3058; ebenso BVerfG , Beschluss vom 23. August 2005 - 1 BvR 276/05 -, BRAK-Mitteilungen 2005, 275, 276; s auch BSGE 73, 234, 237 f = SozR 3-2500 § 95 Nr. 4 S 13) gebietet es aber, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsgremien bereits länger als die übliche Bewährungszeit von fünf Jahren (s hierzu BSG MedR 1987, 254) zurückliegende Pflichtverletzungen nur dann noch zur Grundlage einer Zulassungsentziehung zu machen, wenn sie besonders gravierend sind (zB Fälle systematischen Fehlverhaltens im Behandlungs- oder Abrechnungsbereich) oder aus anderen Gründen - etwa bei fortgesetzter Unwirtschaftlichkeit - bis in die Gegenwart hinein fortwirken.
  • AnwG Karlsruhe, 18.07.2008 - AG 1/08

    Anbringung eines Kanzleischildes als Bestandteil der Kanzleipflicht

    Die Entscheidung des BGH wurde zwar vom BVerfG mit Beschl. v. 23.8.2005 (1 BvR 276/05 - BRAK-Mitt. 2005, 275) aufgehoben.
  • BVerwG, 12.12.2013 - 3 C 17.13

    Tierarzt; Tierarztpraxis; Niederlassung in einer Praxis; Erstpraxis; Zweitpraxis;

    Die Einzelfallprüfung versetzt die zuständige Kammer in die Lage, das Verbot einer Zweitpraxis auf Fälle zu beschränken, in denen dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Berufsausübung tatsächlich erforderlich ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2005 - 1 BvR 276/05 - juris Rn. 20).
  • BGH, 18.11.2013 - AnwZ (B) 3/13

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Feststellung des unbekannten Aufenthalts

    Dabei hätte sie erwägen müssen, ob nicht mit den anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO schonendere Mittel zur Verfügung gestanden hätten (vgl. BVerfG, BRAK-Mitt. 2005, 275, 276; BGH, Beschluss vom 6. März 2006 - AnwZ (B) 29/05, AnwBl. 2006, 416 Rn. 7).
  • BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Eintragung des Rechtsanwalts

    Zu diesen Mindestanforderungen gehören organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume zu verwenden, um dem rechtsuchenden Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen; ferner muss der Rechtsanwalt ein Praxisschild anbringen, einen Telefonanschluss unterhalten und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96, juris Rn. 4; vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 69/03, juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2004 - AnwZ (B) 72/02, NJW 2005, 1420 und vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 26/09, NJW 2009, 1577 f. m. w. N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Mindestanforderungen vgl. nur BVerfG, BRAK-Mitt. 2005, 275, 276 m. w. N.).
  • BGH, 06.03.2006 - AnwZ (B) 29/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Nichtunterhaltens einer

    Sie hätte auch erwägen müssen, ob nicht mit den anwaltsgerichtlichen Maßnahmen nach § 114 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BRAO schonendere Mittel zur Verfügung gestanden hätten (vgl. zum Ganzen BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. August 2005 - 1 BvR 2276/05, BRAK-Mitt. 2005, 275).
  • LSG Baden-Württemberg, 12.08.2016 - L 5 KA 1165/16

    Betrügerischer Arzt darf jetzt nur noch als Anwalt tätig sein

    Der bei solch einem schweren Eingriff in die Berufswahlfreiheit stets zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (vgl. BVerfG (Kammer), NJW 2005, 3057, 3058; ebenso BVerfG (Kammer), Beschluss vom 23.08.2005 - 1 BvR 276/05 -, BRAK-Mitteilungen 2005, 275, 276; s. auch BSG, Urteil vom 24.11.1993, - 6 RKa 70/91 -, in juris) gebiete es aber, zum Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsgremien bereits länger als die übliche Bewährungszeit von fünf Jahren (s. hierzu BSG MedR 1987, 254) zurückliegende Pflichtverletzungen nur dann noch zur Grundlage einer Zulassungsentziehung zu machen, wenn sie besonders gravierend seien oder aus anderen Gründen - etwa bei fortgesetzter Unwirtschaftlichkeit - bis in die Gegenwart hinein fortwirken würden (BSG, Urteil vom 19.07.2006, - B 6 KA 1/06 R -, in juris).
  • LSG Saarland, 26.11.2010 - L 3 KA 6/07

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung wegen Ungeeignetheit (hier Rauschgiftsucht) -

    So hat das BSG unter Hinweis auf eine Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 23.08.2005 - 1 BvR 276/05) ausgeführt:.
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