Rechtsprechung
| BSG, 05.11.1959 - 3 RK 41/55 |
Volltextveröffentlichungen (2)
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 11, 30
- NJW 1960, 981
Wird zitiert von ... (10)
- SG München, 14.04.2016 - S 15 KR 1383/15
Keine Kürzung der Behandlungspflege bei Beatmungsbedürftigkeit 24h/Tag
Die Versicherten erhalten die Leistungen also in Natur und damit grds. kostenfrei, vorfinanzierungs- und risikolos (vgl. BVerfGE 11, 30, 31 = SozR Nr. 6 zu § 63 SGG = NJW 1960, 981;… BSGE 73, 271, 274 f. = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4 = NZS 1994, 507, 511 = USK 93126). - BSG, 09.02.1989 - 8 RK 33/87
Kein ergänzender Familienhilfeanspruch für im Beamtenverhältnis stehende Ehefrau …
Indem der Gesetzeswortlaut bei der Ausschließung des Familienanspruchs auf einen (anderweitigen gesetzlichen) "Anspruch auf Krankenpflege" abstellt, beschränkt er den die Familienhilfe ausschließenden Anspruch weder auf Ansprüche der gesetzlichen Krankenversicherung noch auf sonstige Krankenpflegeansprüche der RVO; er kann seine Grundlage auch außerhalb der Sozialversicherung haben (vgl BSGE 11, 30, 33 und die dort angeführten Zitate; Peters, Handbuch der Krankenversicherung, Bd 2 Stand 31. Januar 1988, Anm 14 zu § 205 RVO).Dem obengenannten Urteil des Senats vom 5. November 1959 - 3 RK 41/55 - kann (entgegen Krauskopf/Schroeder-Printzen, Soziale Krankenversicherung, Stand 15. Mai 1988, Anm 4.4.1 zu § 205 RVO) nichts Gegenteiliges entnommen werden; dort ist lediglich davon die Rede, daß Unterhaltsansprüche, Gehaltsansprüche und sonstige Geldleistungsansprüche für den Ausschluß nicht ausreichen (BSGE 11, 33); die (als Zitat gemeinte) Formulierung "weil der Anspruch auf die umfassende Barleistung mit dem in § 205 RVO allein gemeinten Anspruch auf die Sachleistung der Krankenpflege nicht wesensgleich sei", will, wie sich insbesondere aus dem Kontext ergibt, nicht zum Ausdruck bringen, daß Ansprüche auf Kostenerstattungen von dem Ausschluß des § 205 RVO ausgenommen seien, dem Ausschluß also nur Ansprüche auf direkte Sachleistungen unterfallen würden.
- BGH, 24.01.1978 - VI ZR 95/75
Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Kindern - Bestehen und Ausmaß eines …
Die beiden Kinder hatten somit, wie auch von der Revision eingeräumt wird, nach den §§ 1601, 1610 BGB einen Unterhaltsanspruch gegen ihren Vater, der den Anspruch auf Vorsorge vor Krankheitsfällen umfaßte (RGZ 159, 21, 23; Senatsurteile vom 8. November 1960 - VI ZR 183/59 = VersR 1960, 1122, 1124 …und vom 26. Mai 1964 - VI ZR 52/63 = a.a.O.; BSGE 11, 30, 31 = NJW 1960, 981 = FamRZ 1960, 116).Allein infolge der von ihr ausgeübten Versicherungspflichtigen Tätigkeit erlangte sie nämlich so wie ihr Ehemann gegen ihre Krankenkasse einen Anspruch auf Familienkrankenpflege für die Kinder, ohne dafür einen Sonderbeitrag entrichten zu müssen (BSGE 6, 197, 203 = NJW 1958, 886; 11, 30, 33 = NJW 1960, 981 = FamRZ 1960, 116;… BSG, Urt.v. 18. Mai 1976 - 3 RK 11/75 =
;…">205%20RVO%20Nr.%207#0 | " style="color:red" title="');…">SozR 2200 § 205 RVO Nr. 7) Allerdings bestand in jedem Krankheitsfall jeweils nur für eine der beiden Krankenkassen eine Leistungspflicht, nämlich für diejenige, die zuerst in Anspruch genommen wird (§ 205 Abs. 4 RVO).
- BGH, 13.07.1971 - VI ZR 245/69
Haftungsverteilung bei Kollision eines vom Fahrbahnrand anfahrenden LKW mit einem …
Dem hat der Bundesgerichtshof sich angeschlossen (…Urt. v. 10. Dezember 1964 - III ZR 169/63 - VersR 1965, 376, 378 [BGH 10.12.1964 - III ZR 169/63] ; ebenso BSG 11, 30, 33). - BSG, 27.03.1968 - 3 RK 50/65
Anspruch auf Familienhilfe - Entschädigungsanspruch nach dem Bundesseuchengesetz …
Nach § 205 Abs. 1 RVO erhalten Versicherte, wenn die sonstigen dort genannten Voraussetzungen vorliegen, für die unterhaltsberechtigten Kinder - dazu gehört Heike K. - ärztliche Behandlung im gleichen Umfang wie Versicherte, "wenn diese ... nicht anderweit einen gesetzlichen Anspruch auf Krankenpflege haben." Unter einem anderweiten gesetzlichen Anspruch ist jeder auch außerhalb der RVO durch Gesetz begründete Anspruch zu verstehen, der auf die Sachleistung der Krankenpflege als solche gerichtet ist, ohne daß sich die daraus ergebenden Leistungen vollinhaltlich mit der Krankenpflege im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung zu decken brauchen (vgl. BSG 11, 30, 33; 14, 22, 24; 22, 252, 255;… SozR Nr. 24 zu § 205 RVO).Er ist daher anders als der auf eine umfassende Barleistung gerichtete Lohn- oder Gehaltsanspruch eines Arbeitnehmers (vgl. BSG 11, 30, 33) mit einem Anspruch auf die Sachleistung der Krankenpflege als solche derart vergleichbar, daß er als "anderweitiger Ersatzanspruch auf Krankenpflege" im Sinne des § 205 RVO anzusehen ist.
- BGH, 08.03.1966 - VI ZR 231/64
Zweck einer durch einen Sozialversicherungsträger auf Grund des …
Hiernach wird der Schadensersatzanspruch des Kindes, um den es hier geht, nicht dadurch ausgeschlossen, daß ihm auch ein anderer Unterhalt zu gewähren hat (vgl. auch die Urteile des Bundessozialgerichts in NJW 1960 S. 981 und des OLG Celle in VersR 1964 S. 345). - LSG Baden-Württemberg, 14.07.2020 - L 11 KR 1214/20 Die Versicherten erhalten die Leistungen der Krankenversicherung als Dienst- und Sachleistungen, also in Natur und damit grds kostenfrei, vorfinanzierungs- und risikolos (Noftz in: Hauck/Noftz, SGB, 04/19, § 2 SGB V, Rn 79 unter Verweis auf BVerfGE 11, 30, 31 = SozR Nr. 6 zu § 63 SGG = NJW 1960, 981;… BSGE 73, 271, 274 f. = SozR 3-2500 § 13 Nr. 4).
- BSG, 11.08.1966 - 3 RK 41/62
Zur Rechtmäßigkeit einer Anordnung des Oberversicherungsrats zur Streichung einer …
Ob Subsidiarität in diesem Sinne gegeben ist, kann jedoch zweifelhaft sein, wenn nämlich die anderweite gesetzliche Regelung, die einen Anspruch auf die Sachleistung der Krankenpflege gewährt (vgl. dazu BSG 11, 30, 32), auch ihrerseits nur einen subsidiären Anspruch gewährt. - BSG, 18.02.1981 - 3 RK 43/79 Eine Unterhaltsberechtigung in diesem Sinne liegt somit nicht schon dann vor, wenn ein entsprechendes Verwandtschaftsverhältnis besteht, vielmehr muß ein konkreter Unterhaltsanspruch gegeben sein (BSGE 11, 30, 34 mit weiterem Hinweis).
- BSG, 18.12.1963 - 3 RK 58/59 Insofern war das Kind Angelika auch gegenüber der Klägerin unterhaltsberechtigt geworden (BSG 11, 30; 12, 38).
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