Rechtsprechung
| BSG, 17.07.1958 - 11/9 RV 968/55 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 8, 11
- NJW 1958, 1700 (Ls.)
Wird zitiert von ... (22) Zitiert selbst (4)
- BSG, 12.02.1958 - 9 RV 948/55
Auszug aus BSG, 17.07.1958 - 9 RV 968/55
Voraussetzungen der teilweisen Rücknahme gegeben sind (vgl° Urteile des erkennenden Senats v" 12.2"1958, 11/9 RV 948/55, vom 12, 5"1958" 11/9 RV 1122/55 und vom 14a5.1958" 11/9 RV 866/55)° Es kommt daher darauf an, ob bei Erlaß des Bescheides vom 27011o1955 in der britischen Zone Rechtsgrundlagen vorhanden waren, auf die sich der Beklagte für die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 11° Januar 1952 stützen kann° a) Auf @ 62 BVG ist der Bescheid vom 27° November 1953 zu Unrecht gestützt werden" Bei Erlaß des Umanerkennungsbescheides vom 11° Januar 1952 erhielt die Klägerin bereits die Werkszulage, nämlich vom 1° April 1951 an° Selbst wenn daher die Werkezulage nach 5 41 Abs° 4 BVG als "sonstiges Einkommen" im Rahmen der damaligen Anrechnungsvorschriften anzurechnen gewesen wäre, so wäre der Bescheid schon im Zeitpunkt seines Erlasses teilweise rechtswidrig gewesen, soweit in ihm auch über den 10 Mai 1951 hinaus die Ausgleichsrente ohne.wirkung erstreckt, fehlerhaft geworden sind° Verwaltungsakte, die schon in dem Zeitpunkt, in dem sie erlassen worden sind, ganz oder für einen Teil der Zeit, auf die sich ihre Wirkung erstreckt, rechtswidrig gewesen sind, können nicht auf Grund des 5 62 Abs° 1 BVG zurückgenommen werden (vgl° Urteil v, 12, 2o1958" 11/9 RV 948/55, mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung), b) Der Bescheid vom 27° November 1953 kann auch nicht auf Ziff° 26 der Sozialversicherungsanordnung (BVA) Nr° 11 vom 5° Juli 1947 (Amtsbl° für die brit, Zone 1947 so 234) gestützt werden, wonach ein rechtskräftiger Bescheid aufgehoben werden konnte, wenn sich die Voraussetzungen der Bescheiderteilung als unzutreffend erwiesen, Zwar galt diese Vorschrift auch nach dem Inkrafttreten des BVG zunächst weiter; denn nach @ 84 Abs° } BVG verblieb es hinsichtlich des Verwaltungs- und Spruchverfahrens bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bei.den bisherigen Vorschriften; eine Vorschrift des "Verwaltungsverfahrens" ist auch Ziff° 26 der SVA 11, jedenfalls insoweit, als sie eine Ermächtigung für das Verwaltungshandeln enthält (Urteil vom 12, 2,1958, 11/9 RV 948/55), jedoch galt sie nicht mehr, als der Beklagte den Bescheid vom 27° November 1955 erlassen hat, Die zeitliche Geltungsdauer der Ziff° 26 der SVA 11 ist bis 51, Dezember 1952 befristet gewesen (Ziff° 26 Abs° 2 BVA Nr, 11)° Rechtssätze, deren Geltungsdauer befristet ist, treten mit Ablauf der Frist außer Kraft, Die Frist der Ziff° 26 Abs. 2 SVA Nr. 11 wurde auch durch @ 84 Abs° } BVG nicht ausdrücklich verlängert (Urteil des BSG, vom 12, 3.1958" 11/9 RV 1122/55, Urteil des LSG, Hamburg vom 15, 9"1954" Breithaupt 1955 S" 87); vielmehr wurden lediglich hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens die bisherigen Vorschriften für anwendbar erklärt° Dem @ 84 Abs° 5 BVG kann daher nicht entnommen werden, daß die Geltungsdauer von Vorschriften, die nur befristet gelten sollten, verlängert werden sollte° Der Inhalt der "bisherigen 6 -.
behörden, durch welche in der britischen Zone in jener Zeit vorhergehende begünstigende Bescheide aufgehoben wurden, nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts beurteilt werden° Dieses gilt für alle Verwaltungsakte der Behörden der Kriegsopfervereorgung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist oder die Besonderheiten des Rechts der Kriegsopferversorgung eine andere Regelung verlangen° Nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts können begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die rechtswidrig aber nicht nichtig - geworden sind, zurückgenommen werden, sofern die Rechtes widrigkeit durch Umstände verursacht ist, die in den "Verantwortungsbereich" der Klägerin fallen; @ 77 SGG 1" Halbsatz steht der Anwendung dieses Grundsatzes nicht entgegen (vgl° auch dazu Urteil vom 12, 2.1958, 11/9 RV 948/55); diese Vorschrift gilt nach @ 77 SGG 2° Halbsatz nur insoweit, als "durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist"° "Gesetz" ist, wie schon Art. 2 EGBGB sagt, jede Rechtsnorm, "Rechtsnormen" in diesem Sinne sind ebenso wie "Normen" des Gewohnheitsrechts auch "anerkannte Rechtsgrundsätze" des allgemeinen Verwaltungsrechts" 2) Danach kommt es für die Rechtswirksamkeit des Bescheides vom???° November 1953 zunächst darauf an, ob der Bescheid vom 11, Januar 1952 rechtswidrig war° Das LSG, hat zunächst zutreffend geprüft, ob die Zuwendungen der Farbenfabriken Bayer AG.
ohne Prüfung der Bedürftigkeit gewahrt werden und somit nach den @@33, 41 Abs° 4 BVG anzurechnen sind und erweist sich der Bescheid vom 11° Januar 1952 deshalb vom 1° April 1951 an als rechtswidrig, so ist weiter zu prüfen, ob die Rechtswidrigkeit durch Umstände verursacht ist, die von der Klägerin zu Verantworten sind (vgl. Urteil vom 12.2.1958, 11/9 RV 948/55)°.
- BSG, 12.03.1958 - 9 RV 1122/55
Auszug aus BSG, 17.07.1958 - 9 RV 968/55
Voraussetzungen der teilweisen Rücknahme gegeben sind (vgl° Urteile des erkennenden Senats v" 12.2"1958, 11/9 RV 948/55, vom 12, 5"1958" 11/9 RV 1122/55 und vom 14a5.1958" 11/9 RV 866/55)° Es kommt daher darauf an, ob bei Erlaß des Bescheides vom 27011o1955 in der britischen Zone Rechtsgrundlagen vorhanden waren, auf die sich der Beklagte für die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 11° Januar 1952 stützen kann° a) Auf @ 62 BVG ist der Bescheid vom 27° November 1953 zu Unrecht gestützt werden" Bei Erlaß des Umanerkennungsbescheides vom 11° Januar 1952 erhielt die Klägerin bereits die Werkszulage, nämlich vom 1° April 1951 an° Selbst wenn daher die Werkezulage nach 5 41 Abs° 4 BVG als "sonstiges Einkommen" im Rahmen der damaligen Anrechnungsvorschriften anzurechnen gewesen wäre, so wäre der Bescheid schon im Zeitpunkt seines Erlasses teilweise rechtswidrig gewesen, soweit in ihm auch über den 10 Mai 1951 hinaus die Ausgleichsrente ohne.wirkung erstreckt, fehlerhaft geworden sind° Verwaltungsakte, die schon in dem Zeitpunkt, in dem sie erlassen worden sind, ganz oder für einen Teil der Zeit, auf die sich ihre Wirkung erstreckt, rechtswidrig gewesen sind, können nicht auf Grund des 5 62 Abs° 1 BVG zurückgenommen werden (vgl° Urteil v, 12, 2o1958" 11/9 RV 948/55, mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung), b) Der Bescheid vom 27° November 1953 kann auch nicht auf Ziff° 26 der Sozialversicherungsanordnung (BVA) Nr° 11 vom 5° Juli 1947 (Amtsbl° für die brit, Zone 1947 so 234) gestützt werden, wonach ein rechtskräftiger Bescheid aufgehoben werden konnte, wenn sich die Voraussetzungen der Bescheiderteilung als unzutreffend erwiesen, Zwar galt diese Vorschrift auch nach dem Inkrafttreten des BVG zunächst weiter; denn nach @ 84 Abs° } BVG verblieb es hinsichtlich des Verwaltungs- und Spruchverfahrens bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bei.den bisherigen Vorschriften; eine Vorschrift des "Verwaltungsverfahrens" ist auch Ziff° 26 der SVA 11, jedenfalls insoweit, als sie eine Ermächtigung für das Verwaltungshandeln enthält (Urteil vom 12, 2,1958, 11/9 RV 948/55), jedoch galt sie nicht mehr, als der Beklagte den Bescheid vom 27° November 1955 erlassen hat, Die zeitliche Geltungsdauer der Ziff° 26 der SVA 11 ist bis 51, Dezember 1952 befristet gewesen (Ziff° 26 Abs° 2 BVA Nr, 11)° Rechtssätze, deren Geltungsdauer befristet ist, treten mit Ablauf der Frist außer Kraft, Die Frist der Ziff° 26 Abs. 2 SVA Nr. 11 wurde auch durch @ 84 Abs° } BVG nicht ausdrücklich verlängert (Urteil des BSG, vom 12, 3.1958" 11/9 RV 1122/55, Urteil des LSG, Hamburg vom 15, 9"1954" Breithaupt 1955 S" 87); vielmehr wurden lediglich hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens die bisherigen Vorschriften für anwendbar erklärt° Dem @ 84 Abs° 5 BVG kann daher nicht entnommen werden, daß die Geltungsdauer von Vorschriften, die nur befristet gelten sollten, verlängert werden sollte° Der Inhalt der "bisherigen 6 -.
eine-2.tiéiilil.é..éâ- ä-.?eéiirfii-eteiheenährireréee 246; ferner Urteile vom 6"12"1956 - 8 RV 359/55 -, vom 12, 3" 1958 - 11/9 RV 1122/55 - und vom 14"5"1958 - 11/9 RV 866/55)° Bas LSG° hat aber nicht festgestellt,.
- BSG, 14.05.1958 - 9 RV 866/55
Auszug aus BSG, 17.07.1958 - 9 RV 968/55
Voraussetzungen der teilweisen Rücknahme gegeben sind (vgl° Urteile des erkennenden Senats v" 12.2"1958, 11/9 RV 948/55, vom 12, 5"1958" 11/9 RV 1122/55 und vom 14a5.1958" 11/9 RV 866/55)° Es kommt daher darauf an, ob bei Erlaß des Bescheides vom 27011o1955 in der britischen Zone Rechtsgrundlagen vorhanden waren, auf die sich der Beklagte für die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 11° Januar 1952 stützen kann° a) Auf @ 62 BVG ist der Bescheid vom 27° November 1953 zu Unrecht gestützt werden" Bei Erlaß des Umanerkennungsbescheides vom 11° Januar 1952 erhielt die Klägerin bereits die Werkszulage, nämlich vom 1° April 1951 an° Selbst wenn daher die Werkezulage nach 5 41 Abs° 4 BVG als "sonstiges Einkommen" im Rahmen der damaligen Anrechnungsvorschriften anzurechnen gewesen wäre, so wäre der Bescheid schon im Zeitpunkt seines Erlasses teilweise rechtswidrig gewesen, soweit in ihm auch über den 10 Mai 1951 hinaus die Ausgleichsrente ohne.eine-2.tiéiilil.é..éâ- ä-.?eéiirfii-eteiheenährireréee 246; ferner Urteile vom 6"12"1956 - 8 RV 359/55 -, vom 12, 3" 1958 - 11/9 RV 1122/55 - und vom 14"5"1958 - 11/9 RV 866/55)° Bas LSG° hat aber nicht festgestellt,.
- BSG, 06.02.1958 - 8 RV 449/56
Auszug aus BSG, 17.07.1958 - 9 RV 968/55
in Kraft getreten ist° Zwar hat das Bundessozialgericht hinsichtlich des © 47 Abs, 1,2"5 veinGentschieden, daß diese Vorschriften nicht nur für die nach dem Inkrafttreten des VeerG von den Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung geltend gemachten Rückforderungen maßgebend sind, sondern auch in Fäl- len, in denen ein Streit um derartige Forderungen beim Inkrafttreten des VeerG anhängig ist° Jedoch sind die für die An" wendbarkeit des 5 47 VeerG maßgeblichen Erwägungen nicht maßgehend für die zeitliche Anwendbarkeit des 5 41 VeerG (vgl, BSG, 3 3° 234 1?317; 5 s° 267 15637; 6 s. 11 1737; Urteil vom 6, 2,1958" 8 RV 449/56)° Nach allgemeinen Grundsätzen ist der Bescheid; durch den ein den Kläger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung von einem bestimmten Zeitpunkt an als rechtswidrig zurückgenommen worden ist, ein Verwaltungsakt ohne Dauerwirkung; ob dieser Bescheid ("Zuungunstenbescheid") rechtmäßig ist, ist nach dem Recht zu beurteilen, das im Zeitpunkt seines Erlasses gegolten hat (vgl° Urteil vom 12, 2.1958, 11/9 LV 948/55)° Auf 5 41 VeerG kann daher ein solcher Bescheid nur gestützt werden, wenn bei seinem Erlaß @ 41 VeerG bereits galt, Da gemäß 5 51 VeerG der 5 41 wie grundsätzlich auch die sonstigen Vorschriften des VeerG.erst mit dem 1, April 1955 in Kraft getreten ist, so kann @ 41 VeerG nicht auf Zuungunstenbescheide angewendet werden, die vor dem 1. April 1955 erlassen worden sind, Mithin kann auch nicht der Bescheid vom 27" November 1953, durch den der Bescheid vom 11° Januar 1952 zuungunsten des Klägers zurückgenommen wurde, auf diese Vorschrift gestützt werden°.
- BSG, 15.12.1982 - GS 2/80
Verpflichtungsklage; Leistungsklage; Ablehnungsbescheid; …
- BSG, 08.06.1982 - 6 RKa 12/80
Unwirtschaftliche Behandlungsweise; Anfechtung der Hornorarkürzung; …
- BSG, 22.03.1962 - 8 RV 989/58 nicht haben, die Grundlage für eine Neufeststellung nach 5 62 BVG bilden (BSG 8, 11, 12)° Nach den tatsächlichen Feststellungen des LSG, gegen'die die Klägerin zulässige Revisionsrügen nicht erhoben hat und die darum auch der Entscheidung des BSG zugrunde zu legen sind (@ 163 SGG), hat sie schon vor Erlaß des Umanerkennungsbescheides und über diesen Zeitpunkt hinaus bis zum Erlaß des Neufeststellungsbescheides vom 15. Juni 1954 fortlaufend den gleichen Betrag von dem Arbeitgeber ihres Ehemannes erhalten° Die Verhältnisse, die für die Feststellung maßgebend gewesen sind, haben sich somit nicht nggh Erlsß des Umanerkennungsbescheides ge-" "ändert, Die unzutreffende Begründung des Bescheides vom 2, Mai 1951 stand jedoch einer Prüfung der Rechtmäßigkeit dieses Verwaltungsaktes nicht entgegen"Denn durch eine andere Begründung wird in der Regel ein Verweltungsakt nicht in seinem Wesen (d.h. nach Voraussetzungen, Inhalt und Wirkungen) verändert, es wird nicht ein neuer Verwaltungsakt geschaffen, sondern der Verfügungssetz des bestehenden Verwaltungsektes, die in ihm ausgesprochene Rechtsfolge, nur auf eine andere ".
SSG); Gesetz ist jede Rechtsnorm; Rechtsnormen in diesem Sinne sind aUCh die anerkannten Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts (BSG 8, 11""14; 10, 72, 74)" Nach diesen Grundsätzen ;.
durch die Rücknahme Betroffenen fallen (BSG 8, 11, 14; namentlichdie Fälle ih Betracht,.
- BSG, 23.06.1993 - 9a RVs 1/92
Rücknahme - fehlende Ermessensentscheidung - Anhörung - Heilung - Verwaltungsakt …
Er bezieht sich zwar auf einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, erschöpft sich aber im teilweisen Entzug der vormals bewilligten Leistung, ohne selbst Dauerwirkung zu entfalten (BSGE 7, 8, 13; 8, 11, 13 f; 21, 79, 80; BSG, Urteil vom 20. April 1993 - 2 RU 52/92 -). - BSG, 07.12.1983 - 9a RV 26/82
Berichtigungsbescheid - Rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt - …
Bei der Anfechtungsklage ist im allgemeinen die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zugrundezulegen (BSGE 6, 288, 290 f; 7, 8, 13; 8, 11, 13 f; 10, 72, 73, 75; 15, 131, 132; BVerwGE 1, 35; 28, 292; 34, 155). - BSG, 26.08.1965 - 9 RV 518/63 der Behörden der Krieg30pferversorgung gelten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts anerkannt (vgl° BSG 8, 11, 14; 15" 81; Urteil dcs erkenncnden Senats vom 27° Februar 1965 - 9 RV 558/59 -).
Hiernach ist das nach dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art° 20 Abs° } des Grundgesetzes -GGe ) bestehende öffentliche Interesse an der Beseitigung rechtswidriger Verwaltungsakte gegenüber dem Interesse des Begünstigten am.Schutz des Vertrauens in den Bestand behördlichcr Verfügungen" das nach dem Verfassungsgrundsatz der Rechtssicherheit gleichfalls schutzwürdig ist, abzuwügcn (BSG 8, 11, 14; 10, 72, 7%; 15, 81; Urteil vom 22" März 1962 8 RV 989/58 - = BVBl 62, 128 Nr" 36; BVerwG Urteil vom 7° Dezember 1960, DVB1 61, 380; Haucisen" BABl 62, 1015)° Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist danach in der Regel für die Vergangenheit mit der Folge der Rückerstattung der erhaltenen Bezüge nur dann zurücknchmbar, wenn die Ursache für das Zustandekommen des Verwaltungsakts in den Verantwortungsbereich des Begünstigten fällt (ESG 8, 14; 10, 729 77)o Wendet man diese Grundsätze auf den von der Revision nicht angegriffenen Sachverhalt an, so hat der Beklagte hinsichtlich der in der Zeit vom 10 Oktober 1950 bis 310 März 1955 gewährten Leistungen keinen Rückforderungsan5pruch" weil die Ursache für das fehlerhafte Zustandekommen der früheren Bescheide nicht in den Verantwortungsbereich der Klägerinnen" sondern ausschließlich in den des Beklagten fällt° Die Versorgungsverwaltung hat die dem Ruhen zugrunde liegenden Verhältnisse nicht beachtet und darum auch nicht die sich nach % 65 Abs° 1 Ir" 2 BVG ergebenden Folgerungen gezogen, obwohl ihr vor dem Erlaß des Bescheides vom 24° August 1951 ein Pensionsbeseheid über die B-züge vorgelegt werden war, die den Klägerinnen aus der beamtcnrechtlichen Unfallversorgung zustandeno Damit entfällt auch für die Zeit vor den 1" April 1955 eine Verpflichtung der Klägerinnen Zur Rückerstattung der gesetzwidrig gewährten Bezüge (…vgl° BSG in SozR VeerG @ 47 Nro 15)" Da das angefochtene Urteil sonach im Ergebnis nicht zu beanstanden ist, mußte die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden (© 170 Abs. 1 Satz 1 SGG)" Die Kostenentscheidung beruht auf 5 193 SGG.
- BSG, 28.04.1965 - 9 RV 538/64
Verletzung der Ruhensvorschriften - Ruhensbescheid - Rückforderung zu Unrecht …
Wie das BSG entschieden hat, wirkt die eines Verwaltungsakts nach dem VeerG zwar auf den Zeitpunkt zurück, in dem der Bescheid erlassen ist, jedoch nicht über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des VeerG (…vgl° BSG in SozR VeerG @ 41 Nr° 9)° Die Voraussetzungen des @ 52 VeerG sind hier nicht gegeben, da der angefochtene Bescheid erst im Jahre 1958 ergangen ist (…vgl° BSG aaO Nr" 21)" Die Frage, ob die in der Zeit vom 1° Oktober 1950 bis 31° März 1955 gewährten Leistungen zurückzuerstatten sind, ist, da die Bestimmungen des VeerG insoweit nicht anwendbar sind, nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltunrsrechts zu beurteilen° Daß diese Grundsätze auch für Verwaltungsakte der Behörden der Kriegsopferversorgung gelten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, ist in der Rechtsprechung des BSG anerkannt (vglo BSG 8, 11, 14; 15, Urt° 81; des er- vom 27° 1963 558/59 -)".Hiernaeh ist das nach dem Verfassungsgrundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art° 20 Abs° } GG) bestehende öffentliche Interesse an der Beseitigung rechtswidriger Verwaltungsakte gegenüber dem Interesse des Begünstigtcn am Schutz des Vertrauens in den Bestand behördlicher Verfügungen, das nach dem Verfassungsgrundsatz der Rechtssicherheit gleichfalls schutzwürdig ist; abzuwägcn (BSG 8, 11" 1A; 10, 72, 74; 15, 81; Urteil vom 22" März 1962 - 8 RV 989/58 = BVBI 62, 128 Nr" 36; BVerwG, Urteil vom 7° Dezember 1960, DVB1 61, 380; Haueisen, BABI 62, 1015)" Ein rechtswidriger Verwaltungsakt ist danach in der Regel für die Vergangenheit mit der Folge einer Rückerstattung der erhaltenen Bezüge nur dann zurücknehmbar, wenn die Ursache für das Zustandekommen des Verwaltungsakts in den Verantwortungsbereich des Eegünstigten fällt (BSG 8, 14; 10, 72, 77).
- BSG, 26.05.1964 - 9 RV 218/63
Rücknahme eines Versorgungsbescheides - Rückzahlung von Versorgungsleistungen - …
Das LSG hat nicht geprüft, ob der Bescheid vom 27. November 1962, der sich Rückwirkung bis zum 26. September 1947 beilegt, durch § 41 VerwVG bzw. für die Zeit vor dem 1. April 1955 nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts gerechtfertigt ist (vgl. BSG 8, 11; 15, 81). - BSG, 06.09.1961 - 11 RV 320/58 ohne Dauerwirkung, er ist nach dem Recht im Zeitpunkt seines Erlasses zu beurteilen, also nicht nach-@ 41 VeerG (vgl° BSG 8, 11 ff; 10, 72 ff mit weiteren Hinweisen), Das LSG hat aber ' ebenso wie das SG zu Unrecht nicht geprüft, ob der Bescheid vom 18° Mai 1954 nicht deshalb rechtmäßig ist, weil der Be? scheid vom 13 Dezember 1951 nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts für die Zukunft hat zurückgenommen werden dürfen, Das allgemeine Verwaltungsrecht gilt für alle >.
- BSG, 11.06.1959 - 11 RV 1188/57 (Aufrechterhaltung BSG 1958-07-17 11/9 RV 968/55 = BSGE 8, 11)2.
- BSG, 07.08.1969 - 8 RV 71/68
- BSG, 28.04.1966 - 8 RV 521/63
- BSG, 24.11.1965 - 9 RV 598/63
- BSG, 18.01.1963 - 11 RV 244/62
- BSG, 21.08.1962 - 11 RV 800/61
- BSG, 13.04.1961 - 10 RV 687/58
- BSG, 23.03.1966 - 9 RV 950/63
- BSG, 17.04.1962 - 10 RV 95/58
- BSG, 27.02.1962 - 10 RV 767/58
- BSG, 03.12.1964 - 11 RV 936/62
- BSG, 24.11.1965 - 9 RV 184/64
- BSG, 18.02.1959 - 9 RV 146/57
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