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   BSG, 30.06.1993 - 2 RU 16/92   

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BSG, 30.06.1993 - 2 RU 16/92 (https://dejure.org/1993,772)
BSG, Entscheidung vom 30.06.1993 - 2 RU 16/92 (https://dejure.org/1993,772)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 1993 - 2 RU 16/92 (https://dejure.org/1993,772)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BKVO -ÄndVO Art 3 Abs. 2 S. 1; RVO § 551 Abs. 2

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 72, 303
  • NZS 1994, 37
 
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Wird zitiert von ... (51)Neu Zitiert selbst (8)

  • BSG, 30.10.1964 - 2 RU 212/63
    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 16/92
    Der Senat hat hierzu bereits in seinen Urteilen vom 29. September 1964 (BSGE 21, 296, 297) und vom 30. Oktober 1964 (BSGE 22, 63, 65) entschieden, daß es im allgemeinen dem Gesetzgeber überlassen bleibt, neu eingeführte Leistungsverbesserungen nicht beliebig weit auf abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Sachverhalte auszudehnen (vgl ua BVerfGE 75, 108, 157; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR 3-5761 Allg Nr. 1; Eilebrecht BG 1993, 187).

    Ähnlich wie in Art. 3 Abs. 2 Änderungsverordnung (ÄndV) vom 22. März 1988 war die rückwirkende Geltung von neu in die BK-Liste aufgenommenen Positionen auch schon in den Übergansbestimmungen früherer BKVOen geregelt (BSGE 21, 296, 297; s auch - zum Opferentschädigungsrecht - BSGE 56, 90) und sogar ein völliger Ausschluß der Rückwirkung nicht als ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG angesehen worden (BSGE 22, 63, 65).

    Der Senat hat allerdings in dieser Entscheidung auch klargestellt, daß im Hinblick auf das Sozialstaatsprinzip in Art. 20 Abs. 1 GG eine rückwirkende Gewährung von Leistungen in gewissen Grenzen bei Erkrankungen sogar geboten sein kann, so wenn sich aufgrund neuer Erkenntnisse der ärztlichen Wissenschaft nachträglich herausstellt, daß sie doch auf berufliche Einwirkungen zurückzuführen sind (BSGE 22, 63, 66).

    § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) kann nicht dazu führen, daß der Unfallversicherungsträger diese Vorschrift rückwirkend in Fällen anwendet, in denen der Verordnungsgeber eine bestimmte Erkrankung in das BK-Verzeichnis aufgenommen hat, die Gewährung einer Entschädigung aber durch eine Rückwirkung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit begrenzt hat (BSGE 21, 296, 298; 22, 63, 67; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung 3. Aufl § 551 Anm 11; s Noell/Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, 1963, § 551 Anm 2 Buchst e), und zwar unabhängig davon, ob vor Inkrafttreten der Neuregelung, aber nach Ausspruch der Empfehlung im konkreten Einzelfall eine BK gemeldet oder ein Rentenantrag gestellt wurde.

    Dies gilt zumindest dann, wenn der Verordnungsgeber - wie hier geschehen - den Zeitpunkt der veränderten medizinischen Erkenntnisse auf ausreichend weit in der Vergangenheit liegende Versicherungsfälle erstreckt hat (s aber BSGE 22, 63, 65).

  • BSG, 29.09.1964 - 2 RU 30/64

    Entschädigungsanspruch auf Grund der Fünften Berufskrankheiten-Verordnung -

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 16/92
    Der Senat hat hierzu bereits in seinen Urteilen vom 29. September 1964 (BSGE 21, 296, 297) und vom 30. Oktober 1964 (BSGE 22, 63, 65) entschieden, daß es im allgemeinen dem Gesetzgeber überlassen bleibt, neu eingeführte Leistungsverbesserungen nicht beliebig weit auf abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Sachverhalte auszudehnen (vgl ua BVerfGE 75, 108, 157; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR 3-5761 Allg Nr. 1; Eilebrecht BG 1993, 187).

    Ähnlich wie in Art. 3 Abs. 2 Änderungsverordnung (ÄndV) vom 22. März 1988 war die rückwirkende Geltung von neu in die BK-Liste aufgenommenen Positionen auch schon in den Übergansbestimmungen früherer BKVOen geregelt (BSGE 21, 296, 297; s auch - zum Opferentschädigungsrecht - BSGE 56, 90) und sogar ein völliger Ausschluß der Rückwirkung nicht als ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG angesehen worden (BSGE 22, 63, 65).

    Sind dem Verordnungsgeber medizinisch-wissenschaftliche Erkenntnisse entgangen und hat er deshalb eine Neufassung der Anl zur Betriebskostenverordnung (BKVO) überhaupt nicht erwogen, so steht dies der Anwendung des § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) ebensowenig entgegen wie dies der Fall ist, wenn sich erst im Ansatz vorhandene Erkenntnisse zur Berufskrankheitenreife verdichten (BSG SozR 2200 § 551 Nr. 18; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR 2200 § 551 Nr. 19; BSGE 21, 296, 298; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 462p).

    § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) kann nicht dazu führen, daß der Unfallversicherungsträger diese Vorschrift rückwirkend in Fällen anwendet, in denen der Verordnungsgeber eine bestimmte Erkrankung in das BK-Verzeichnis aufgenommen hat, die Gewährung einer Entschädigung aber durch eine Rückwirkung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit begrenzt hat (BSGE 21, 296, 298; 22, 63, 67; Lauterbach/Watermann, Gesetzliche Unfallversicherung 3. Aufl § 551 Anm 11; s Noell/Breitbach, Landwirtschaftliche Unfallversicherung, 1963, § 551 Anm 2 Buchst e), und zwar unabhängig davon, ob vor Inkrafttreten der Neuregelung, aber nach Ausspruch der Empfehlung im konkreten Einzelfall eine BK gemeldet oder ein Rentenantrag gestellt wurde.

  • BSG, 23.06.1977 - 2 RU 53/76

    Verfassungsmäßigkeit - Berufskrankheit - Lungenfibrose - Eisenstaub - Neue

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 16/92
    Neue Erkenntnisse, die eine Entschädigung "wie" eine BK rechtfertigen können, liegen nicht mehr vor, wenn der Verordnungsgeber es trotz dieser Erkenntnisse bereits abgelehnt hat, die Krankheit als BK in die Liste der Anl 1 zur Betriebskostenverordnung (BKVO) aufzunehmen (BSGE 44, 90, 93; Brackmann aaO S 492p), oder wenn der Verordnungsgeber aufgrund dieser Erkenntnisse die Krankheit in die Liste aufnimmt (BSG BG 1967, 75, 76; Brackmann aaO).

    § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) ist auch insoweit keine "Härteklausel", nach der nur deshalb zu entschädigen wäre, weil die Nichtentschädigung für den Betroffenen eine individuelle Härte bedeuten würde (BSGE 44, 90, 93; Brackmann aaO S 492o I).

  • BSG, 30.01.1986 - 2 RU 80/84

    Meniskusschäden - Autogen-Brenner - Berufskrankheit

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 16/92
    Sie stellt vielmehr einen Kompromiß zwischen dem in § 551 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) verankerten "Listensystem" und der von einigen Seiten gewünschten "Generalklausel" dar (s BSGE 59, 295, 297 mwN).
  • BVerfG, 13.06.1990 - 2 BvR 721/90
    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 16/92
    Auch eine Verletzung des Vertrauensschutzes der von dieser Auslegung Betroffenen ist nicht gegeben (s Brackmann aaO S 382e III/e IV mwN; vgl auch Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR 3-4100 § 238 Nr. 1).
  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 16/92
    Der Senat hat hierzu bereits in seinen Urteilen vom 29. September 1964 (BSGE 21, 296, 297) und vom 30. Oktober 1964 (BSGE 22, 63, 65) entschieden, daß es im allgemeinen dem Gesetzgeber überlassen bleibt, neu eingeführte Leistungsverbesserungen nicht beliebig weit auf abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Sachverhalte auszudehnen (vgl ua BVerfGE 75, 108, 157; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR 3-5761 Allg Nr. 1; Eilebrecht BG 1993, 187).
  • BVerfG, 08.04.1987 - 2 BvR 909/82

    Künstlersozialversicherungsgesetz

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 16/92
    Der Senat hat hierzu bereits in seinen Urteilen vom 29. September 1964 (BSGE 21, 296, 297) und vom 30. Oktober 1964 (BSGE 22, 63, 65) entschieden, daß es im allgemeinen dem Gesetzgeber überlassen bleibt, neu eingeführte Leistungsverbesserungen nicht beliebig weit auf abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Sachverhalte auszudehnen (vgl ua BVerfGE 75, 108, 157; Bundesverfassungsgericht (BVerfG) SozR 3-5761 Allg Nr. 1; Eilebrecht BG 1993, 187).
  • BSG, 07.12.1983 - 9a RVg 2/83

    Gleichbehandlungsgebot - Entschädigung - Gewalttat - Opferentschädigung

    Auszug aus BSG, 30.06.1993 - 2 RU 16/92
    Ähnlich wie in Art. 3 Abs. 2 Änderungsverordnung (ÄndV) vom 22. März 1988 war die rückwirkende Geltung von neu in die BK-Liste aufgenommenen Positionen auch schon in den Übergansbestimmungen früherer BKVOen geregelt (BSGE 21, 296, 297; s auch - zum Opferentschädigungsrecht - BSGE 56, 90) und sogar ein völliger Ausschluß der Rückwirkung nicht als ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG angesehen worden (BSGE 22, 63, 65).
  • BSG, 24.02.2000 - B 2 U 43/98 R

    Rückwirkung bei neuer Berufskrankheit

    Das BSG habe hierzu nämlich (BSGE 72, 303, 305 und BSGE 75, 51, 55) den Standpunkt vertreten, daß neue Erkenntnisse nicht mehr vorlägen, wenn der Verordnungsgeber es trotz der Erkenntnisse bereits abgelehnt habe, die Krankheit als BK in die Liste aufzunehmen, oder wenn der Verordnungsgeber aufgrund dieser Erkenntnisse die Krankheit in die Liste aufgenommen habe.

    Nach der Rechtsprechung des BSG (BSGE 72, 303; 75, 51; 79, 250; SozR 3-2200 § 551 Nr. 6) erfaßten die Rückwirkungsvorschriften in den Änderungsverordnungen zur BKVO regelmäßig auch die noch nicht bindend festgestellten Fälle des Versicherungsschutzes nach § 551 Abs. 2 RVO.

    Das LSG beziehe sich für seine Auffassung, vorliegend komme doch ausnahmsweise eine Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO in Betracht, auf eine Passage des Urteils des BSG vom 30. Juni 1993 (BSGE 72, 303, 307), in der offengelassen werde, wie bei einer relativ kurzen zeitlichen Rückwirkung einer Rückwirkungsvorschrift und bei in angemessener Zeit nach Auftreten der Krankheit gestelltem Antrag auf Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO eine Entscheidung nach Erlaß der Änderungsverordnung zu ergehen habe.

    Eine, wie durch § 6 Abs. 1 BKVO ebenfalls vorgenommene, nur begrenzte Einbeziehung früherer Versicherungsfälle in den Versicherungsschutz ist nicht nur von der Ermächtigung des § 551 Abs. 1 RVO gedeckt, sondern auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BSGE 72, 303, 304 = SozR 3-2500 § 551 Nr. 3; BSGE 75, 51, 53 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6; BSG vom 19. Januar 1994 - 2 RU 14/94 - HVBG-Info 1995, 1331; vgl auch BVerfGE 85, 1, 47).

    Der Senat hat hierzu mehrfach entschieden, daß es im allgemeinen dem Gesetzgeber oder - wie hier - dem Verordnungsgeber überlassen bleibt, inwieweit er neu eingeführte Leistungsverbesserungen auch auf abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Sachverhalte (Versicherungsfälle) ausdehnt (BSGE 21, 296, 297 = SozR Nr. 1 zu § 551 RVO; BSGE 22, 63, 65 = SozR Nr. 2 zu 6. BKVO § 4; BSGE 72, 303, 304 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3; BSG Urteil vom 19. Januar 1994, aaO, und - 2 RU 20/94 - HVBG-Info 1995, 1141; vgl auch BVerfGE 75, 108, 157).

    Ähnlich wie § 6 Abs. 1 BKVO war die rückwirkende Geltung von neu in die BK-Liste aufgenommenen Positionen auch schon in den Übergangsbestimmungen früherer Verordnungen geregelt (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der BKVO vom 18. Dezember 1992 - BGBl I 2343 - Art. 3 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung zur Änderung der BKVO vom 22. März 1988 - BGBl I 1988 - s BSGE 21, 296, 297 = SozR aaO; 72, 303, 304 = SozR aaO).

    Soweit der Senat für die Rechtswirksamkeit einer Rückwirkungsvorschrift auch darauf abgestellt hat, ob der Verordnungsgeber sie im Interesse einer Gleichbehandlung der Versicherten auf ausreichend in der Vergangenheit liegende Versicherungsfälle erstreckt hat (BSGE 72, 303, 306 = SozR aaO), ist diese Voraussetzung in § 6 Abs. 1 BKVO gewahrt.

    Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, daß die Anwendung des § 551 Abs. 2 RVO ua dann ausgeschlossen ist, wenn der Verordnungsgeber nach § 551 Abs. 1 RVO die einschlägige Erkrankung in die Liste der BKen aufnimmt oder deren Aufnahme prüft und ablehnt (BSG BG 1967, 75; BSGE 44, 90, 93, 94 = SozR 2200 § 551 Nr. 9; BSGE 72, 303, 305 mwN = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3; BSGE 75, 51, 53, 54 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6; Urteil vom 19. Januar 1995 - 2 RU 14/94 - HVBG-Info 1995, 1331; BSGE 79, 250, 254 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 9).

    Eine wirksame Rückwirkungsvorschrift schließt auch aus, für alle Versicherungsfälle außerhalb des Rückwirkungszeitraums noch eine Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO zuzusprechen (BSGE 72, 303, 306 = SozR aaO; BSGE 75, 51 = SozR aaO).

    Nach der Rechtsprechung des BSG zu dem Begriff neue (medizinisch-wissenschaftliche) Erkenntnisse in § 551 Abs. 2 RVO (s BSGE 44, 90, 93 = SozR aaO; 72, 303, 305 = SozR aaO; BSG BG 1967, 75, 76; s auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 492p) hat der Gesetzgeber in § 551 Abs. 1 und 2 RVO dem Träger der Unfallversicherung das oben beschriebene Recht und die Pflicht nach § 551 Abs. 2 RVO weiter einschränkend nur für den Fall eingeräumt, daß von dem Verordnungsgeber noch nicht die betreffenden medizinischen Erkenntnisse als unzureichend eingestuft worden sind.

    In beiden Fällen zeigt sich der gesetzlich vorgeschriebene Vorrang der Entscheidung des Verordnungsgebers vor derjenigen der Verwaltung (BSGE 72, 303, 305 mwN aus Rechtsprechung und Schrifttum = SozR aaO).

    Er soll nicht dazu führen, daß der Unfallversicherungsträger anstelle des Verordnungsgebers in Fällen tätig wird, in denen dieser über bestimmte neue medizinische Erkenntnisse bereits dadurch entschieden hat, daß er die betreffende Krankheit in die BKVO aufgenommen, die Gewährung einer Entschädigung aber durch eine Rückwirkung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit begrenzt hat (BSGE 72, 303, 306 mwN = SozR aaO).

    Der Träger der Unfallversicherung hat vielmehr nur dann das Recht und die Pflicht, anstelle des Verordnungsgebers nach § 551 Abs. 2 RVO tätig zu werden, wenn es neue medizinische Erkenntnisse in dem oa Sinne gibt, über die der Verordnungsgeber noch nicht entschieden hat oder die zur Zeit einer ablehnenden Entscheidung noch nicht zur BK-Reife verdichtet waren (s dazu BSGE 72, 303, 305 mwN = SozR aaO).

  • BSG, 19.01.1995 - 2 RU 14/94

    Berufsbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule oder Halswirbelsäule -

    Daß eine solche Entschädigung nach Inkrafttreten einer ÄndVO, die die geltend gemachte Krankheit als BK aufführe und eine zeitlich begrenzte Rückwirkung vorsehe, grundsätzlich nicht mehr in Betracht komme, habe das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 30. Juni 1993 - 2 RU 16/92 - entschieden.

    Diese in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der 2. ÄndVO vom 18. Dezember 1992 enthaltene begrenzte Einbeziehung früherer Versicherungsfälle in den Versicherungsschutz ist nicht nur von der Ermächtigung des § 551 Abs. 1 RVO gedeckt, sondern auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; entgegen der Auffassung der Revision liegt insbesondere kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor (BSGE 72, 303, 304 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92] sowie BSG Urteil vom 25. August 1994 - 2 RU 42/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat hat hierzu bereits in seinen Urteilen vom 29. September 1964 (BSGE 21, 296, 297), 30. Oktober 1964 (BSGE 22, 63, 65) und 30. Juni 1993 (BSGE 72, 303, 304) [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92] entschieden, daß es im allgemeinen dem Gesetzgeber überlassen bleibt, inwieweit er neu eingeführte Leistungsverbesserungen auch auf abgeschlossene, in der Vergangenheit liegende Sachverhalte ausdehnt (vgl. auch BVerfGE 75, 108, 157; Eilebrecht BG 1993, 187).

    Ähnlich wie in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der 2. ÄndVO vom 18. Dezember 1992 war die rückwirkende Geltung von neu in die BK-Liste aufgenommenen Positionen auch schon in den Übergangsbestimmungen früherer BKVOen geregelt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Satz 1 ÄndVO vom 22. März 1988 - BGBl. I 400 - S. BSGE 21, 296, 297; 72, 303, 304) [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92].

    Soweit damit der Senat es für die Rechtswirksamkeit einer Rückwirkungsvorschrift auch darauf abgestellt hat, ob der Verordnungsgeber sie im Interesse einer Gleichbehandlung der Versicherten auf ausreichend in der Vergangenheit liegende Versicherungsfälle erstreckt hat (BSGE 72, 303, 306) [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92], ist diese Voraussetzung in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der 2. ÄndVO gewahrt.

    Der Senat hat auch bereits die Ermächtigung des Verordnungsgebers grundsätzlich bejaht, bei der Neuaufnahme von Krankheiten in die BK-Liste mit einer begrenzten Rückwirkungsklausel solche Versicherungsfälle, die vor dem Stichtag eingetreten sind, von dem Versicherungsschutz sowohl nach § 551 Abs. 1 als auch nach § 551 Abs. 2 RVO auszuschließen (BSGE 72, 303 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92]).

    Nach der Rechtsprechung des BSG zu dem Begriff neue (medizinisch-wissenschaftliche) Erkenntnisse in § 551 Abs. 2 RVO (s BSGE 44, 90, 93; 72, 303, 305 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92]; BSG BG 1967, 75, 76; S. auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S. 492p) hat der Gesetzgeber in § 551 Abs. 1 und 2 RVO dem Träger der Unfallversicherung das oben beschriebene Recht und die Pflicht nach § 551 Abs. 2 RVO weiter einschränkend nur für den Fall eingeräumt, daß von dem Verordnungsgeber noch nicht die betreffenden medizinischen Erkenntnisse als unzureichend eingestuft worden sind.

    Der Senat hat dazu entschieden, in beiden Fällen zeige sich der gesetzlich vorgeschriebene Vorrang der Entscheidung des Verordnungsgebers vor derjenigen der Verwaltung (BSGE 72, 303, 305 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92] m.w.N. aus Rechtsprechung und Schrifttum).

    Er soll nicht dazu führen, daß der Unfallversicherungsträger anstelle des Verordnungsgebers in Fällen tätig wird, in denen dieser über bestimmte neue medizinische Erkenntnisse bereits dadurch entschieden hat, daß er die betreffende Krankheit in die BKVO aufgenommen, die Gewährung einer Entschädigung aber durch eine Rückwirkung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit begrenzt hat (BSGE 72, 303, 306 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92] m.w.N.).

    Der Träger der Unfallversicherung hat vielmehr nur dann das Recht und die Pflicht, anstelle des Verordnungsgebers nach § 551 Abs. 2 RVO tätig zu werden, wenn es neue medizinische Erkenntnisse in dem o.a. Sinne gibt, über die der Verordnungsgeber noch nicht entschieden hat oder die zur Zeit einer ablehnenden Entscheidung noch nicht zur BK-Reife verdichtet waren (s dazu BSGE 72, 303, 305 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92] m.w.N.).

  • BSG, 25.08.1994 - 2 RU 42/93

    Entschädigung - Rückwirkung

    Daran habe auch die 2. ÄndVO entgegen der Meinung des Bundessozialgerichts (BSG) in dem Urteil vom 30. Juni 1993 (2 RU 16/92) nichts ändern können.

    Der Senat hat bereits entschieden, daß eine solche nur begrenzte Einbeziehung früherer Versicherungsfälle in den Versicherungsschutz nicht nur von der Ermächtigung des § 551 Abs. 1 Reichsversicherungsordnung (RVO) gedeckt, sondern auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist (BSGE 72, 303, 304 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92] = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3; vgl auch BVerfGE 85, 1, 47) [BVerfG 09.10.1991 - 1 BvR 1555/88].

    Der Senat hat auch bereits die Ermächtigung des Verordnungsgebers grundsätzlich bejaht, bei der Neuaufnahme von Krankheiten in die BK-Liste mit einer begrenzten Rückwirkungsklausel solche Versicherungsfälle, die vor dem Stichtag eingetreten sind, von dem Versicherungsschutz sowohl nach § 551 Abs. 1 als auch nach § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) auszuschließen (BSGE 72, 303 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92] = SozR aaO).

    Nach der Rechtsprechung des BSG zu dem Begriff neue (medizinisch-wissenschaftliche) Erkenntnisse in § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) (s BSGE 44, 90, 93 = SozR 2200 § 551 Nr. 9; 72, 303, 305 = SozR aaO; BSG BG 1967, 75, 76; s auch Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 11. Aufl, S 492p) hat der Gesetzgeber in § 551 Abs. 1 und 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) dem Träger der Unfallversicherung (UV) das oben beschriebene Recht und die Pflicht nach § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) weiter einschränkend nur für den Fall eingeräumt, daß von dem Verordnungsgeber noch nicht die betreffenden medizinischen Erkenntnisse als unzureichend eingestuft worden sind.

    Der Senat hat dazu entschieden, in beiden Fällen zeige sich der gesetzlich vorgeschriebene Vorrang der Entscheidung des Verordnungsgebers vor derjenigen der Verwaltung (BSGE 72, 303, 305 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92] = SozR aaO mwN aus Rechtsprechung und Schrifttum).

    Er soll nicht dazu führen, daß der Unfallversicherungsträger anstelle des Verordnungsgebers in Fällen tätig wird, in denen dieser über bestimmte neue medizinische Erkenntnisse bereits dadurch entschieden hat, daß er die betreffende Krankheit in die Betriebskostenverordnung (BKVO) aufgenommen, die Gewährung einer Entschädigung aber durch eine Rückwirkung bis zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Vergangenheit begrenzt hat (BSGE 72, 303, 306 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92] = SozR aaO mwN).

    Der Träger der Unfallversicherung hat vielmehr nur dann das Recht und die Pflicht, anstelle des Verordnungsgebers nach § 551 Abs. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) tätig zu werden, wenn es neue medizinische Erkenntnisse in dem oa Sinne gibt, über die der Verordnungsgeber noch nicht entschieden oder die zur Zeit einer ablehnenden Entscheidung noch nicht zur BK-Reife verdichtet waren (s dazu BSGE 72, 303, 305 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92] = SozR aaO mwN).

    Soweit der Senat es für die Rechtswirksamkeit einer Rückwirkungsvorschrift darauf abgestellt hat, ob der Verordnungsgeber sie im Interesse einer Gleichbehandlung der Versicherten auf ausreichend weit in der Vergangenheit liegende Versicherungsfälle erstreckt hat (BSGE 72, 303, 306 [BSG 30.06.1993 - 2 RU 16/92] = SozR aaO), ist diese Voraussetzung in Art. 2 Abs. 2 der 2. ÄndVO gewahrt.

  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 5/98 U R

    Rückwirkungsklauseln bei neuen Berufskrankheiten, hier: chronisch obstruktiven

    Nach seinem damaligen Erkenntnisstand hat der Verordnungsgeber im Falle der BK Nr. 4111 die Rückwirkungsvorschrift auf ausreichend weit in der Vergangenheit liegende Versicherungsfälle erstreckt (BSG vom 25. August 1994, BSGE 75, 51, 56 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6; vom 30. Juni 1993, BSGE 72, 303, 306 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3).

    Wenn sich der Verordnungsgeber ohne ausdrückliche Ermächtigung des Gesetzgebers, aber zulässigerweise (s BSGE vom 30. Juni 1993, BSGE 72, 303, 304 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3), für eine nur begrenzte Einbeziehung früherer Versicherungsfälle entscheidet, liegt es zwar in der Natur der Sache begründet, daß die tatsächlich entschädigten Fälle im Vergleich zu den insgesamt vorliegenden Erkrankungen in der Minderzahl sind.

    Neue Erkenntnisse, die eine Entschädigung "wie" eine BK rechtfertigen können, liegen von dem Zeitpunkt an nicht mehr vor, zu dem der Verordnungsgeber es trotz dieser Erkenntnisse entweder abgelehnt hat, die Krankheit als BK in die Liste aufzunehmen (BSG vom 23. Juni 1977, BSGE 44, 90, 93 = SozR 2200 § 551 Nr. 9), oder aufgrund dieser Erkenntnisse die Krankheit in die Liste aufnimmt (BSG vom 23. Februar 1966 - 2 RU 103/62, BG 1967, 75, 76); in beiden Fällen hat die Entscheidung des Verordnungsgebers Vorrang vor der der Verwaltung (BSG vom 30. Juni 1993, BSGE 72, 303, 305 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3).

    Der 2. Senat des BSG hat lediglich offengelassen, ob etwas anderes zu gelten hat, wenn bei einer nur relativ kurzen zeitlichen Rückwirkung über einen in angemessener Zeit nach Auftreten der Krankheit gestellten Antrag auf Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung nicht entschieden ist (BSGE 72, 303, 307).

    In seinem Urteil vom 30. Juni 1993 (BSGE 72, 303, 307 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3) hat er ausgeführt, der Verordnungsgeber könne durch eine ausreichend weite Rückwirkung auf vor Inkrafttreten der neuen Verordnung eingetretene Versicherungsfälle für den Regelfall ausschließen, daß durch eine verzögerte Bearbeitung der Entscheidung (durch den Unfallversicherungsträger) eines in angemessener Frist nach Auftreten der Krankheit gestellten Entschädigungsantrags nach § 551 Abs. 2 RVO dem Versicherten Nachteile entstünden.

  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 1/98 U R

    Rückwirkungsklauseln bei neuen Berufskrankheiten, hier: chronisch obstruktiven

    Nach seinem damaligen Erkenntnisstand hat der Verordnungsgeber im Falle der BK Nr. 4111 die Rückwirkungsvorschrift auf ausreichend weit in der Vergangenheit liegende Versicherungsfälle erstreckt (BSG vom 25. August 1994, BSGE 75, 51, 56 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6; vom 30. Juni 1993, BSGE 72, 303, 306 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3).

    Wenn sich der Verordnungsgeber ohne ausdrückliche Ermächtigung des Gesetzgebers, aber zulässigerweise (s BSGE vom 30. Juni 1993, BSGE 72, 303, 304 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3), für eine nur begrenzte Einbeziehung früherer Versicherungsfälle entscheidet, liegt es zwar in der Natur der Sache begründet, daß die tatsächlich entschädigten Fälle im Vergleich zu den insgesamt vorliegenden Erkrankungen in der Minderzahl sind.

    Neue Erkenntnisse, die eine Entschädigung "wie" eine BK rechtfertigen können, liegen von dem Zeitpunkt an nicht mehr vor, zu dem der Verordnungsgeber es trotz dieser Erkenntnisse entweder abgelehnt hat, die Krankheit als BK in die Liste aufzunehmen (BSG vom 23. Juni 1977, BSGE 44, 90, 93 = SozR 2200 § 551 Nr. 9), oder aufgrund dieser Erkenntnisse die Krankheit in die Liste aufnimmt (BSG vom 23. Februar 1966 - 2 RU 103/62, BG 1967, 75, 76); in beiden Fällen hat die Entscheidung des Verordnungsgebers Vorrang vor der der Verwaltung (BSG vom 30. Juni 1993, BSGE 72, 303, 305 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3).

    Der 2. Senat des BSG hat lediglich offengelassen, ob etwas anderes zu gelten hat, wenn bei einer nur relativ kurzen zeitlichen Rückwirkung über einen in angemessener Zeit nach Auftreten der Krankheit gestellten Antrag auf Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung nicht entschieden ist (BSGE 72, 303, 307).

    In seinem Urteil vom 30. Juni 1993 (BSGE 72, 303, 307 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3) hat er ausgeführt, der Verordnungsgeber könne durch eine ausreichend weite Rückwirkung auf vor Inkrafttreten der neuen Verordnung eingetretene Versicherungsfälle für den Regelfall ausschließen, daß durch eine verzögerte Bearbeitung der Entscheidung (durch den Unfallversicherungsträger) eines in angemessener Frist nach Auftreten der Krankheit gestellten Entschädigungsantrags nach § 551 Abs. 2 RVO dem Versicherten Nachteile entstünden.

  • BSG, 30.09.1999 - B 8 KN 4/98 U R

    Rückwirkungsklauseln bei neuen Berufskrankheiten, hier: chronisch obstruktiven

    Nach seinem damaligen Erkenntnisstand hat der Verordnungsgeber im Falle der BK Nr. 4111 die Rückwirkungsvorschrift auf ausreichend weit in der Vergangenheit liegende Versicherungsfälle erstreckt (BSG vom 25. August 1994, BSGE 75, 51, 56 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6; vom 30. Juni 1993, BSGE 72, 303, 306 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3).

    Wenn sich der Verordnungsgeber ohne ausdrückliche Ermächtigung des Gesetzgebers, aber zulässigerweise (s BSGE vom 30. Juni 1993, BSGE 72, 303, 304 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3), für eine nur begrenzte Einbeziehung früherer Versicherungsfälle entscheidet, liegt es zwar in der Natur der Sache begründet, daß die tatsächlich entschädigten Fälle im Vergleich zu den insgesamt vorliegenden Erkrankungen in der Minderzahl sind.

    Neue Erkenntnisse, die eine Entschädigung "wie" eine BK rechtfertigen können, liegen von dem Zeitpunkt an nicht mehr vor, zu dem der Verordnungsgeber es trotz dieser Erkenntnisse entweder abgelehnt hat, die Krankheit als BK in die Liste aufzunehmen (BSG vom 23. Juni 1977, BSGE 44, 90, 93 = SozR 2200 § 551 Nr. 9), oder aufgrund dieser Erkenntnisse die Krankheit in die Liste aufnimmt (BSG vom 23. Februar 1966 - 2 RU 103/62, BG 1967, 75, 76); in beiden Fällen hat die Entscheidung des Verordnungsgebers Vorrang vor der der Verwaltung (BSG vom 30. Juni 1993, BSGE 72, 303, 305 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3).

    Der 2. Senat des BSG hat lediglich offengelassen, ob etwas anderes zu gelten hat, wenn bei einer nur relativ kurzen zeitlichen Rückwirkung über einen in angemessener Zeit nach Auftreten der Krankheit gestellten Antrag auf Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung nicht entschieden ist (BSGE 72, 303, 307).

    In seinem Urteil vom 30. Juni 1993 (BSGE 72, 303, 307 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3) hat er ausgeführt, der Verordnungsgeber könne durch eine ausreichend weite Rückwirkung auf vor Inkrafttreten der neuen Verordnung eingetretene Versicherungsfälle für den Regelfall ausschließen, daß durch eine verzögerte Bearbeitung der Entscheidung (durch den Unfallversicherungsträger) eines in angemessener Frist nach Auftreten der Krankheit gestellten Entschädigungsantrags nach § 551 Abs. 2 RVO dem Versicherten Nachteile entstünden.

  • BSG, 27.06.2006 - B 2 U 5/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - Quasi-Berufskrankheit -

    Eine wirksame Rückwirkungsvorschrift soll es danach auch ausschließen, für Versicherungsfälle außerhalb des Rückwirkungszeitraums noch eine Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO zuzusprechen (BSGE 72, 303, 306 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3; BSGE 75, 51, 53 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 6, jeweils mwN).
  • BSG, 04.06.2002 - B 2 U 20/01 R

    Quasi-Berufskrankheit - gruppentypische Risikoerhöhung: Einwirkungshäufigkeit -

    Allerdings erweisen sich dann solche bereits überprüften Erkenntnisse wiederum als neu, wenn sie sich nach diesem Zeitpunkt zusammen mit weiteren, später hinzukommenden Erkenntnissen zur BK-Reife verdichtet haben (BSGE 59, 295, 301 = SozR 2200 § 551 Nr. 27; BSGE 72, 303, 305 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3; BSG, Urteil vom 27. Mai 1997 - 2 RU 33/96 = HVBG-Info 1997, 2107).

    Damit ist es dann vereinbar - und das gilt auch für die Einführung einer möglichen Rückwirkungsvorschrift (BSGE 72, 303, 305 = SozR 3-2200 § 551 Nr. 3) -, dass der Versicherte, der ohnehin jederzeit damit rechnen muss, dass der Verordnungsgeber eine ihm günstige oder ungünstige Entscheidung trifft, für die zeitlich begrenzte Dauer der Beratungsphase keine ihm positive Entscheidung über die Anerkennung der jeweiligen Quasi-BK erwarten kann.

  • LSG Bayern, 22.05.2001 - L 17 U 105/99

    Anerkennung und Entschädigung einer Lungenfibrose als Berufskrankheit ;

    Diese sind als neu anzusehen, wenn sie erst nach der letzten Änderung der BKV gewonnen oder bekannt geworden sind (BSGE 44, 90, 93), sie sich erst nach der letzten Änderung der BK-Liste zur BK-Reife verdichtet haben (BSGE 59, 295; 72, 303, 305; BSG SozR 2200 Nr. 18 zu § 551) oder die Erkenntnisse zwar objektiv alt sind, dem Verordnungsgeber aber nicht bekannt waren und daher von ihm nicht berücksichtigt werden konnten bzw sie dem Verordnungsgeber zwar bekannt waren, er sie dennoch nicht geprüft und gewürdigt hat oder wenn sie trotz Nachprüfung nicht ausreichten, sie sich aber mit nachträglichen Erkenntnissen zur BK-Reife verdichtet haben (BSGE 44, 90; 49, 248, 150; BVerfGE 58, 369, 376).

    Damit er die Aufnahme der Erkrankung in die BK-Liste nicht abgelehnt und folglich die medizinischen Erkenntnisse auch nicht als unzureichend eingestuft (BSG BG 1967, 75; BSGE 44, 90, 93, 94; BSGE 72, 303, 305; BSGE 75, 51, 53, 54; BSG Urteil vom 19.01.1995 - 2 RU 14/94; BSGE 79, 250, 254; BSG Urteil vom 24.02.2000 - B 2 U 43/98R = SozR 3-2200 § 551 Nr. 14; BSGE 52, 272, 274).

    Bei der Anwendung des § 551 Abs. 2 RVO wird daher vorliegend der vom Gericht zu beachtende gesetzlich vorgeschriebene Vorrang der Entscheidung des Verordnungsgebers vor derjenigen der Verwaltung nicht tangiert (BSGE 72, 303, 305; BSG Urteil vom 24.02.2000 aaO).

  • BVerfG, 09.10.2000 - 1 BvR 791/95

    Keine Anerkennung von vor der Stichtagsregelung aufgetretenen Erkrankungen der

    Vor diesem Stichtag eingetretene Versicherungsfälle können nicht nach § 551 Abs. 1 RVO entschädigt werden (vgl. BSGE 72, 303 ; 75, 51 ).
  • BSG, 25.07.2001 - B 8 KN 1/00 U R

    Unfallversicherung - Hinterbliebenenleistung - entschädigungspflichtiger

  • LSG Hessen, 13.12.1995 - L 3 U 824/94

    Quasi-Berufskrankheit - Kehlkopfkrebs - neue Erkenntnisse - maßgeblicher

  • BSG, 20.06.1995 - 8 RKnU 2/94

    Versicherungsfall - Rückwirkungsklausel

  • LSG Baden-Württemberg, 23.11.2000 - L 10 U 4773/98

    Anerkennung einer Lungenfibrose als Berufskrankheit

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2007 - L 2 KN 52/06

    Gewährung von Leistungen wegen einer Berufskrankheit (BK); Anerkennung und

  • BSG, 19.01.1995 - 2 RU 13/94

    Lungenkrebs als Berufskrankheit - Lungenkrebs wegen Asbestfaserstaub-Belastung

  • BSG, 19.01.1995 - 2 RU 20/94
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2007 - L 2 KN 134/05

    Streit über die Anerkennung und Entschädigung einer chronischen obstruktiven

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 27.10.1997 - L 2 BU 82/97

    Gewährung einer Verletztenrente; Entschädigung einer Silikose als Berufskrankheit

  • BSG, 11.05.1995 - 2 BU 63/95

    Anspruch auf Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO bei einer neu in die

  • BVerfG, 24.10.2000 - 1 BvR 1319/95

    Stichtagsregelung für Ansprüche aus der Unfallversicherung wegen

  • LSG Berlin-Brandenburg, 21.12.2005 - L 27 U 9/01

    Gesetzliche Unfallversicherung - MdE-Bewertung - Höherbewertung - unbillige Härte

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 28.06.2007 - L 2 KN 198/06

    Anspruch auf Gewährung von Hinterbliebenleistungen wegen einer Berufskrankheit

  • BSG, 27.06.2006 - L 11 U 820/02

    Berufskrankheit kann sich auch nach Aufgabe der gefährdeten Tätigkeit entwickeln

  • LSG Hessen, 13.11.1996 - L 3 U 40/93

    Quasi-Berufskrankheit - neue Erkenntnisse - medizinische Wissenschaft -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.04.2002 - L 6 U 364/97

    Berufskrankheit - medizinische Voraussetzung iS von BKVO Anl 1 Nr 2101 -

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2007 - L 13 V 1/06

    Zivildienstleistender - Beschädigtenversorgung - Berufskrankheit - Erkrankung der

  • BSG, 11.05.1995 - 2 RU 22/94

    Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung

  • SG Lüneburg, 11.06.2015 - S 2 U 98/10
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 13.06.2002 - L 6 U 131/01
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 08.05.2002 - L 6 U 131/01
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.1998 - L 17 U 284/96

    Anerkennung und Entschädigung des Goodpasture-Syndroms wie eine Berufskrankheit;

  • SG Lüneburg, 21.10.2015 - S 2 U 154/10

    Anerkennung einer Berufskrankheit (= BK) und einer Wie-Berufskrankheit (= Wie-BK)

  • SG Lüneburg, 15.06.2015 - S 2 U 98/10

    Voraussetzungen der Anerkennung einer Krankheit als Wie-Berufskrankheit

  • LSG Baden-Württemberg, 26.09.2005 - L 10 U 2792/03

    Gesetzliche Unfallversicherung - Quasi-Berufskrankheit - Sperrwirkung - aktive

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.05.2010 - L 14 U 160/07
  • LSG Baden-Württemberg, 14.12.2000 - L 10 U 2421/00

    Anerkennung einer Quasi-Berufskrankheit

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.03.2014 - L 3 U 149/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 20.05.2010 - L 14 U 184/06
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 23.02.2010 - L 9 U 279/06
  • SG Lüneburg, 06.08.2009 - S 2 U 137/05

    Quasiberufskrankheit; Wieberufskrankheit; Berufskrankheit; Anerkennung;

  • SG Lüneburg, 28.07.2009 - S 2 U 137/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 26.01.2007 - L 13/5 VS 24/02
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 19.07.2006 - L 5 VS 1/02
  • LSG Baden-Württemberg, 20.09.2022 - L 9 U 1657/22
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 10.02.2010 - L 14 U 2/08

    Gesetzliche Unfallversicherung - Wie-Berufskrankheit - neue Erkenntnisse der

  • LSG Bayern, 04.07.2001 - L 18 U 242/99
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 09.03.2009 - L 9 U 57/09
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.01.2009 - L 6 U 244/05
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 07.04.2005 - L 6 U 44/04
  • SG Osnabrück, 12.06.2006 - S 19 U 274/02
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