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   BSG, 25.10.1995 - 3 RK 24/94   

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https://dejure.org/1995,380
BSG, 25.10.1995 - 3 RK 24/94 (https://dejure.org/1995,380)
BSG, Entscheidung vom 25.10.1995 - 3 RK 24/94 (https://dejure.org/1995,380)
BSG, Entscheidung vom 25. Januar 1995 - 3 RK 24/94 (https://dejure.org/1995,380)
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Volltextveröffentlichungen (4)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 77, 21
  • NJW 1997, 1185
  • MDR 1996, 1050
  • NVwZ 1997, 831 (Ls.)
  • afp 1997, 757
  • SpuRt 1999, 126
 
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Wird zitiert von ... (56)

  • BSG, 07.07.2005 - B 3 KR 37/04 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlereigenschaft von Webdesignern

    Entscheidend ist vielmehr, ob in den Werken der Webdesigner eine eigenschöpferische Gestaltung zum Ausdruck kommt, wobei es im Einzelfall weder um die Qualität der Leistung noch darum geht, ob sie eine bestimmte Werk- oder Gestaltungshöhe erreicht; eine Differenzierung nach "guter" oder "weniger guter" Kunst findet nicht statt (BSGE 77, 21, 29 f = SozR 3-5425 § 24 Nr. 12 S 79 f; BSG SozR 3-5425 § 1 Nr. 4 S 16; vgl auch Schriever aaO S 715).

    Wie der Senat schon früher ausgeführt hat, lässt das KSVG nicht erkennen, dass die Ausübung von Kunst eine abgeschlossene oder gesetzlich normierte Ausbildung voraussetzt (BSGE 77, 21, 28 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 12 S 78 f).

  • BSG, 01.10.2009 - B 3 KS 4/08 R

    Die Juroren bei DSDS sind Unterhaltungskünstler im Sinne des

    - Mit Urteil vom 25.10.1995 sind Unterhaltungsshows, die überwiegend die Vorführung von Damenunterwäsche durch weibliche Models in Diskotheken zum Inhalt hatten und von kommentierenden Ansagen durch Moderatoren begleitet wurden, dem Bereich der Unterhaltungskunst zugeordnet worden, weil sie das erforderliche Mindestmaß an eigenschöpferischem Gehalt aufwiesen und zur Steigerung der Besucherzahl beitragen sollten (BSGE 77, 21 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 12; ob diese Beurteilung heute immer noch zutrifft, ist hier nicht zu entscheiden).

    Der Gestaltung der Freizeit wird hohe Priorität eingeräumt; Sport und vor allem die Möglichkeiten zur Unterhaltung besitzen eine gesteigerte Bedeutung (so schon BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 12 S 76 f - Damenunterwäschevorführung).

    Auch wenn B. mit dieser vertraglich besonders fixierten Aufgabe eine gewisse Sonderstellung innerhalb der Juroren einnimmt, ist die Jury im Sendeformat gleichwohl als Einheit anzusehen, eine Differenzierung zwischen B. und den anderen Juroren deshalb nicht geboten (vgl auch BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 12 S 77 - Damenunterwäschevorführung).

    Das KSVG lässt eine Niveaukontrolle gerade nicht zu (BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 12 S 79 f mwN - Damenunterwäschevorführung; BSG SozR 3-5425 § 2 Nr. 9 S 33 f - Berufsringer).

  • BSG, 16.04.1998 - B 3 KR 7/97 R

    Künstlersozialversicherung - Künstlersozialabgabe - Bemessungsgrundlage -

    Als künstlerische Tätigkeiten iS des KSVG kommen, unter Beachtung der vom erkennenden Senat im Urteil vom 25. Oktober 1995 (3 RK 24/94 = SozR 3-5425 § 24 Nr. 12) aufgestellten Grundsätze, allenfalls die Aktivitäten des G im Bereich Moderation und Artistik (zB Schauturnen mit Reck-/Bodenakrobatik) in Betracht.

    Der Senat hat im Urteil vom 25. Oktober 1995 (aaO) deutlich gemacht, daß der Gesetzgeber gerade auch den Artisten als Unterhaltungskünstler in den Schutzbereich der Künstlersozialversicherung einbeziehen wollte; dementsprechend unterliegt auch die Verwertung "artistischer Kunst" der Künstlersozialabgabepflicht, obgleich Artistik nur dem Wortstamm nach zur Kunst zählt, im übrigen aber den allgemein gebräuchlichen Definitionen von Kunst nicht entspricht (zum Kunstbegriff vgl BVerfGE 67, 213, 226 f; 75, 369, 377 und 83, 130, 138 ff; BVerwGE 91, 211, 213; BFHE 136, 474; 160, 253 und 175, 40 sowie BSG SozR 3-5425 § 24 Nr. 12 S 75 ff).

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