Rechtsprechung
| BSG, 03.08.1966 - 4 RJ 53/65 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Beitragsrückforderung - Rückforderungsfrist - Fristunterbrechung - Beginn der neuen Frist
Papierfundstellen
- BSGE 25, 136
- NJW 1966, 2035
Wird zitiert von ... (4)
- BSG, 16.11.2000 - B 4 RA 55/99 R
Zur Anerkennung von Zeiten des Vorruhestandsgeldbezuges im Beitrittsgebiet als …
Bei akzeptierten "Pflichtbeiträgen" hätte deren Wirksamkeit allenfalls durch eine "Beanstandung" aufgehoben werden können, also durch einen Verwaltungsakt (BSGE 25, 136, 139), in dem auch festgestellt wird, daß der Leistungszweck der Erfüllung einer Pflichtbeitragsschuld wegen Fehlens der Versicherungs- oder Beitragspflicht (oder wegen verspäteter Zahlung) nicht erreicht worden ist (vgl § 26 Abs. 1 SGB IV, §§ 197, 202 Satz 2 SGB VI). - BSG, 25.04.1991 - 12 RK 31/90
Verjährung bei der Beanstandung von Beiträgen
Ihre Rechtsnatur ist früher Gegenstand der Rechtspr gewesen (…BSGE 24, 13 = SozR Nr. 2 zu § 1421 RVO; vgl auch BSGE 25, 136 = SozR Nr. 2 zu § 1424 Reichsversicherungsordnung (RVO) zum Neubeginn der nach Beanstandung begonnenen Verjährung im Fall ihrer Unterbrechung). - BSG, 14.02.1973 - 1 RA 241/72
Rückforderung von Nachversicherungsbeiträgen - Grund für den Aufschub der …
Da aber der Lauf der Frist durch die Zeit des Vorverfahrens und des sozialgerichtlichen Verfahrens aufgrund des ersten Rückforderungsantrages vom 10. August 1964 unterbrochen worden ist (…§ 142 Abs. 2 und 3 AVG, BSG in SozR Nr. 5 zu § 1420 RVO), hat der Lauf der neuen Frist mit dem Ende der Unterbrechung durch das rechtskräftige Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 24. Mai 1967 begonnen (BSG 25, 136). - BSG, 24.06.1981 - 12 RK 43/80 Selbst wenn eine solche Beanstandung kein Verwaltungsakt sein sollte (so BSGE 24, 13, 14; anderer Ansicht Verbandskomm @ 1421 RVO Anm 3 und anscheinend auch BSGE 25, 136, 138), ist Gegenstand des Rechtsstreits und damit streitiges Rechtsverhältnis iS des 5 75 Abs. 2 SGG die Rechtswirksamkeit der von der Beklagten für unwirksam erklärten Beiträge.
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