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Rechtsprechung
   BSG, 29.11.1988 - 11/7 RAr 91/87   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1988,1151
BSG, 29.11.1988 - 11/7 RAr 91/87 (https://dejure.org/1988,1151)
BSG, Entscheidung vom 29.11.1988 - 11/7 RAr 91/87 (https://dejure.org/1988,1151)
BSG, Entscheidung vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 91/87 (https://dejure.org/1988,1151)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 64, 202
  • NJW 1989, 1628
  • NZA 1989, 616 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (45)Zitiert selbst (18)

  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 112/75

    Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Sperrzeit - Herstellung der …

    Auszug aus BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87
    Zwar sind die Eheschließung und der Zuzug zum Ehegatten im Sinne des § 119 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG ein wichtiger Grund für die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, wenn ein Arbeitsloser seine bisherige Arbeitsstelle nicht von der gemeinsamen ehelichen Wohnung aus zumutbar erreichen kann (BSGE 43, 269 = SozR 4100 § 119 Nr. 2).

    Bei der Prüfung des wichtigen Grundes darf Eheleuten im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht angesonnen werden, die eheliche Lebensgemeinschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt herzustellen, um so für die Suche eines neuen Arbeitsplatzes eine größere Zeitvorgabe zu erhalten (BSGE 43, 269 unter Aufgabe von BSGE 21, 205).

    Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG ist nur die Lebensgemeinschaft mit dem Ehegatten und nicht die Herstellung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft als wichtiger Grund anzusehen (BSGE 43, 269; 52, 276), auch wenn diese einen langjährigen Bestand - hier von drei Jahren - hatte (BSG Urteil vom 20. Oktober 1988 - 7 RAr 37/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Der Senat ist an seiner Entscheidung, daß die Klägerin im Hinblick auf die bevorstehende Heirat keinen wichtigen Grund zur Kündigung hatte, weil sie den zumutbaren Versuch einer einverständlichen Regelung unterließ, durch das Urteil des 7. Senats vom 20. April 1977 (BSGE 43, 269) nicht gehindert.

  • BSG, 18.02.1987 - 7 RAr 72/85

    Kriegsdienstverweigerer - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe ausGewissensgründen

    Auszug aus BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87
    Die Beklagte hat für die streitige Sperrzeit eine Alg-Bewilligung noch nicht ausgesprochen, sondern von vornherein Alg nur für die an die Sperrzeit anschließende Zeit bewilligt (vgl BSGE 61, 158, 160 mwN =SozR 4100 § 119 Nr. 30).

    Der 7. Senat hat allerdings in einem derartigen Fall angenommen (BSGE 61, 158, 160), daß die Vorinstanzen über den Leistungsantrag nicht entschieden hätten, und daß diese Entscheidung mangels eines Rechtsmittels des allein belasteten Klägers in der Rechtsmittelinstanz nicht nachgeholt werden könne, so daß aufgrund der Revision der Beklagten nur über die unter diesen Umständen zulässige isolierte Anfechtungsklage zu entscheiden sei.

    Insoweit ist zumindest grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Lösung keine Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz hatte und er auch aufgrund der allgemeinen Verhältnisse auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt vernünftigerweise mit einem Anschlußarbeitsplatz nicht rechnen konnte (BSGE 61, 158, 161 mwN).

  • BSG, 25.10.1988 - 7 RAr 37/87

    Arbeitslosengeld Sperrfrist - Härte - NichtehelicheLebensgemeinschaft

    Auszug aus BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87
    Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG ist nur die Lebensgemeinschaft mit dem Ehegatten und nicht die Herstellung einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft als wichtiger Grund anzusehen (BSGE 43, 269; 52, 276), auch wenn diese einen langjährigen Bestand - hier von drei Jahren - hatte (BSG Urteil vom 20. Oktober 1988 - 7 RAr 37/87 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

    Auch war zu berücksichtigen, daß die voreheliche Lebensgemeinschaft schon langjährig bestand (vgl hierzu auch Urteil des 7. Senats vom 25. Oktober 1988 - 7 RAr 37/87 -) und daß der Klägerin letztlich nicht der Ausspruch der Kündigung, sondern nur das Unterlassen eines Versuchs zur einverständlichen Auflösung vorzuwerfen ist.

  • BSG, 17.07.1964 - 7 RAr 4/64

    Versagung von Arbeitslosengeld bei Aufgabe des Arbeitsplatzes ohne wichtigen oder …

    Auszug aus BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87
    Bei der Prüfung des wichtigen Grundes darf Eheleuten im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht angesonnen werden, die eheliche Lebensgemeinschaft erst zu einem späteren Zeitpunkt herzustellen, um so für die Suche eines neuen Arbeitsplatzes eine größere Zeitvorgabe zu erhalten (BSGE 43, 269 unter Aufgabe von BSGE 21, 205).

    Insoweit wird in der Entscheidung vom 17. Juli 1964 (BSGE 21, 205, 208) zwar erörtert, es könne möglicherweise von einem Arbeitnehmer fallweise erwartet werden, daß er rechtzeitig, also bereits vor oder bei der Kündigung des alten Beschäftigungsverhältnisses, an dem gewählten neuen Aufenthaltsort sich um einen Anschlußarbeitsplatz bemüht und damit auch seine künftig bestehende Arbeitsbereitschaft beweist.

  • BSG, 26.11.1986 - 7 RAr 83/85

    Sperrzeit - Seemann - Heuerverhältnis - Seeschiffahrt - Überbrückungsgeld - …

    Auszug aus BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87
    Es ist deshalb stets zu prüfen, ob dem Arbeitslosen die Aufgabe seiner Beschäftigung zu einem späteren Zeitpunkt zumutbar war (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 29).

    Dem Arbeitslosen wird nur die Wahl des richtigen Zeitpunktes für die Aufgabe seiner Tätigkeit zugemutet; das Fehlen von Bemühungen um einen Anschlußarbeitsplatz während des Laufs der Kündigungsfrist allein führt nicht zu einer Sperrzeit (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 29 auf S 135).

  • BVerfG, 04.05.1971 - 1 BvR 636/68

    Spanier-Beschluß

    Auszug aus BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87
    Dieser enthält sowohl ein klassisches Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates wie eine Institutsgarantie wie auch eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte Ehe- und Familienrecht (BVerfGE 31, 58, 67).

    Wesentlicher Bestandteil ist die Eheschließungsfreiheit (BVerfGE 29, 166, 175; 31, 58, 67).

  • BVerfG, 21.10.1980 - 1 BvR 179/78

    Witwenrente

    Auszug aus BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87
    Aus Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidender Grundsatznorm ergibt sich für den Staat positiv die Aufgabe, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern und vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, negativ das Verbot, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen (BVerfGE 28, 324, 347; 55, 114, 126).

    Daher greift das Verbot, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, unabhängig davon ein, ob dies durch Maßnahmen gegen bestehende Ehen geschieht oder ob die Bereitschaft zur Eheschließung gefährdet wird (BVerfGE 55, 114, 127; 28, 324, 347).

  • BVerfG, 27.05.1970 - 1 BvL 22/63

    Heiratswegfallklausel

    Auszug aus BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87
    Aus Art. 6 Abs. 1 GG als wertentscheidender Grundsatznorm ergibt sich für den Staat positiv die Aufgabe, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern und vor Beeinträchtigungen durch andere Kräfte zu bewahren, negativ das Verbot, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen (BVerfGE 28, 324, 347; 55, 114, 126).

    Daher greift das Verbot, die Ehe zu schädigen oder sonst zu beeinträchtigen, unabhängig davon ein, ob dies durch Maßnahmen gegen bestehende Ehen geschieht oder ob die Bereitschaft zur Eheschließung gefährdet wird (BVerfGE 55, 114, 127; 28, 324, 347).

  • BSG, 22.06.1977 - 7 RAr 131/75
    Auszug aus BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87
    Der BA ist hier - anders als nach dem AVAVG - hinsichtlich der Dauer einer Sperrzeit kein Ermessen mehr eingeräumt; auch eine Ermächtigung der BA, selbst verbindlich über das Vorliegen eines Härtefalles zu entscheiden (Beurteilungsspielraum), kann dem § 119 Abs. 2 AFG nicht entnommen werden, vielmehr hat das Gericht beim Streit über den Eintritt einer ungekürzten Sperrzeit - hier von acht Wochen - auch über die Frage der Herabsetzung - nach dem hier anzuwendenden Recht auf vier Wochen - selbständig zu entscheiden (vgl BSGE 44, 71, 81 f).
  • BVerfG, 01.06.1983 - 1 BvR 107/83

    Verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Ungleichbehandlung nichtehelicher …

    Auszug aus BSG, 29.11.1988 - 7 RAr 91/87
    Das Grundgesetz gebietet es nicht, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft bei der Höhe des Steuersatzes Ehegatten gleichzustellen (zum Erbschaftssteuerrecht BVerfG vom 1. Juni 1983 - 1 BvR 107/83 NJW 1984, 114).
  • BSG, 20.03.1980 - 7 RAr 4/79

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe auf Grund Feststellung einer …

  • BVerfG, 21.07.1987 - 2 BvR 744/87

    Zeugnisverweigerung - Verlobte - Scheidung

  • BSG, 10.05.1979 - 7 RAr 111/78
  • BVerfG, 07.10.1970 - 1 BvR 409/67

    Ferntrauung

  • BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Herstellung durch Zuzug - Wichtiger Grund

  • BSG, 10.12.1980 - 7 RAr 93/79

    Religionsfreiheit - Arbeitsverweigerung

  • BSG, 15.06.1988 - 7 RAr 3/87

    Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld - Eintritt einer Sperrzeit durch …

  • BVerfG, 29.08.1975 - 1 BvR 243/75
  • LSG Hessen, 18.06.2009 - L 9 AL 129/08

    Arbeitslosengeld - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - objektive …

    Rn. 18 Zwar steht es nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der unberechtigten Aufgabe einer Arbeit gleich, wenn der Arbeitslose seine Arbeitsstelle aus einem berechtigten Grunde aufgegeben hat, ohne zuvor zu dessen Beseitigung einen zumutbaren Versuch unternommen zu haben (Urteil vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 91/87 R - BSGE 64, 202).
  • BSG, 17.10.2002 - B 7 AL 96/00 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - wichtiger Grund - Umzug und Lösung des …

    Der Senat hat durch Beschluss vom 7. Februar 2002 bei dem 11. Senat des BSG angefragt, ob er dem 7. Senat darin zustimme, dass entgegen den Urteilen vom 29. November 1988 - 11/7 RAr 31/87 = BSGE 64, 202 = SozR 4100 § 119 Nr. 34 und vom 27. September 1989 - 11 RAr 127/88 = FamRZ 1990, 876 = AuB 1991, 121 allein der Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner zur Fortsetzung einer bereits bestehenden eheähnlichen Lebensgemeinschaft einen wichtigen Grund iS des § 119 Abs. 1 Satz 1 AFG (jetzt: § 144 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ) darstellen kann.
  • BSG, 17.10.2007 - B 11a/7a AL 52/06 R

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit - Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund - Zuzug …

    Der Zuzug zum Partner bildet auch schon dann einen wichtigen Grund, wenn die Ehe noch nicht geschlossen ist, jedoch der Arbeitnehmer bei Ausspruch seiner Kündigung davon ausgehen kann, dass die Eheschließung bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses erfolgt (BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34;… BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 14).

    Dies bedeutet für den Zuzug zum Verlobten, dass die Aufgabe des Beschäftigungsverhältnisses zum gewählten Zeitpunkt notwendig gewesen sein muss, um ab dem beabsichtigten Heiratstermin die eheliche Lebensgemeinschaft herzustellen (BSGE 64, 202, 204 = SozR 4100 § 119 Nr. 34).

    Der Senat bejaht nunmehr die ausdrücklich offen gelassene Frage (vgl BSGE 64, 202, 207 = SozR 4100 § 119 Nr. 34;… SozR 3-4300 § 144 Nr. 10 S 27;… SozR 4-4300 § 144 Nr. 10 S 45), ob die dem Wohl des minderjährigen Kindes dienende Herstellung einer Erziehungsgemeinschaft allein einen wichtigen Grund darstellt.

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