Rechtsprechung
| BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 92/92 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Anspruch auf Altersübergangsgeld - Selbständige Tätigkeit - Beitrittsgebiet
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
AFG § 249 e
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BSGE 73, 19
- NZS 1994, 91
- NJ 1993, 412
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 07.10.1980 - 1 BvL 50/79
Präklusion I
Auszug aus BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 92/92
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln; demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 85, 360, 383) [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]. - BVerfG, 17.10.1990 - 1 BvR 283/85
Betragsrahmengebühren
Auszug aus BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 92/92
Außerhalb des Verbots ungerechtfertigter Differenzierungen läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber jedoch weitgehende Freiheiten, Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen entsprechend dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln (vgl BVerfGE 60, 329, 346; 83, 1, 26). - BVerfG, 10.03.1992 - 1 BvR 454/91
Akademie-Auflösung
Auszug aus BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 92/92
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln; demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 85, 360, 383) [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90]. - BVerfG, 04.05.1982 - 1 BvL 26/77
Versorgungsausgleich
Auszug aus BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 92/92
Außerhalb des Verbots ungerechtfertigter Differenzierungen läßt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber jedoch weitgehende Freiheiten, Lebenssachverhalte und das Verhalten von Personen entsprechend dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln (vgl BVerfGE 60, 329, 346; 83, 1, 26). - BVerfG, 10.03.1992 - 2 BvH 3/90
Antragsbefugnis einer Landtagsfraktion bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten …
Auszug aus BSG, 08.07.1993 - 7 RAr 92/92
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gebietet Art. 3 Abs. 1 GG, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln; demgemäß ist dieses Grundrecht vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 55, 72, 88; 85, 360, 383) [BVerfG 10.03.1992 - 2 BvH 3/90].
- BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95
Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter …
Der auf Naturalrestitution gerichtete sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt voraus, daß der Sozialleistungsträger zur Gewährung der Naturalrestitution durch eine zulässige Amtshandlung rechtlich in der Lage ist (im Anschluß an die stRspr. des BSG in BSGE 49, 76 (80 f.); 52, 145 (147 ff.); 55, 261 (262 ff.) m.w.N.; 60, 43 (48); 65, 21 (26); 66, 258 (265) m.w.N.; 73, 19 (25)).Als Naturalrestitution kann nur etwas verlangt werden, das nach dem jeweiligen sachlichen Recht zulässig ist, keinesfalls hingegen eine behördliche Handlung oder Gestaltung, die das Gesetz ausschließt oder nicht gestattet (vgl. BSGE 49, 76 (80 f.); 52, 145 (147 ff.); 55, 261 (262 ff.) m.w.N.; 60, 43 (48); 65, 21 (26); 66, 258 (265) m.w.N.; 73, 19 (25); stRspr).
Selbst eine offenbar rechtswidrig erteilte eindeutig falsche Auskunft kann eine Behörde nicht dazu verpflichten, sich gesetzwidrig zu verhalten (vgl. BSGE 73, 19 (25) [BSG 08.07.1993 - 7 RAr 92/92]).
- BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93
Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung
Die Behörde darf vermittels des Herstellungsanspruchs keinesfalls zu einer gesetzwidrigen Handlung verpflichtet werden (vgl. BSGE 65, 21 [26]; 66, 258 [265] m.w.N.; 73, 19 [25]). - BSG, 25.01.1994 - 7 RAr 50/93
Altersüberganggeld - Alter - Beschäftigung - Ausscheiden - Herstellungsanspruch
Das läßt sich der Entstehungsgeschichte des § 249e AFG entnehmen, auf die der Senat bereits in einem früheren Urteil hingewiesen hat (Bundessozialgericht vom 8. Juli 1993 - 7 RAr 92/92 -, demnächst in SozR 3-4100 § 249e Nr. 1; vgl. auch BSG vom 29. Juli 1993 - 11 RAr 91/92 -, unveröffentlicht).
- BSG, 29.07.1993 - 11 RAr 91/92 Zu diesem Ergebnis ist bereits der 7. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in einer Entscheidung vom 8. Juli 1993 (7 RAr 92/92 - zur Veröffentlichung vorgesehen) gekommen, bei der es ebenfalls um die Frage ging, ob Personen, die das 55. Lebensjahr erst nach dem 2. Oktober 1990 vollendet und sodann ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben haben, Anspruch auf Alüg haben.
Zum anderen ist § 249c Abs. 8a AFG eine Sondervorschrift zu der im Arbeitsförderungsrecht allgemein gültigen Grundregel des § 168 Abs. 1 AFG, die wegen ihres Ausnahmecharakters eng auszulegen und schon deshalb nicht der von den Vorinstanzen vorgenommenen - weiten - Interpretation zugänglich ist (so auch der 7. Senat in seiner Entscheidung vom 8. Juli 1993, aaO).
- LSG Sachsen, 18.12.2003 - L 3 AL 139/01
Streitigkeit über die Höhe eines Arbeitslosengeldes; Höhe des Bemessungsentgelts …
Dies gilt umso mehr, als es sich beim Alüg um eine besondere Begünstigung derjenigen älteren Arbeitnehmer handelte, die nach der Herstellung der Deutschen Einheit in der ersten Phase des Übergangs von der Planwirtschaft zur Sozialen Marktwirtschaft ihre Arbeitsplätze verloren (s. BSG, Urteil vom 8. Juli 1993, Az.: 7 RAr 92/92, JURIS, S. 3). - FG Hamburg, 07.08.1998 - I 1195/97
Rechtsweg für einen Schadenersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung bei …
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