Rechtsprechung
| BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 13/01 R |
Volltextveröffentlichungen (8)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- lexetius.com
Krankenversicherung - freiwilliges Mitglied - kein Anspruch auf Krankengeldspitzbetrag bei Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall
- Judicialis
SGB V § 49 Abs 1 Nr 3a
- Wolters Kluwer
Selbständiger Fuhrunternehmer - Freiwilliges Mitglied in Ersatzkasse - Anspruch auf Krankengeld - Verletztengeld von Berufsgenossenschaft - Arbeitsunfähigkeit - Krankengeldspitzbetrag
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Anspruch auf Krankengeldspitzbetrag bei Arbeitsunfähigkeit durch Arbeitsunfall
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)
Unfallversicherung
Verfahrensgang
- SG Koblenz, 22.09.2000 - 4 K 260/98
- LSG Rheinland-Pfalz, 05.04.2001 - L 5 KR 114/00
- BSG, 01.06.2002 - B 1 KR 13/01 R
- BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 13/01 R
Papierfundstellen
- BSGE 89, 283
- NZS 2003, 479
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (4)
- BVerfG, 09.11.1988 - 1 BvL 22/84
Verfassungswidrigkeit des Ruhens des Krankengeldanspruchs bei Bezug von …
Auszug aus BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 13/01 R
Das Bundesverfassungsgericht hatte deswegen mit Beschluss vom 9. November 1988 (BVerfGE 79, 87 = SozR 2200 § 183 Nr. 54) die frühere gleich lautende Ruhensregelung des § 183 Abs. 6 RVO als verfassungswidrig angesehen, weil es unter den damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen keine sachliche Rechtfertigung dafür sah, dass Versicherte trotz gleicher Beitragsleistung und medizinisch gleicher Bedarfssituation unterschiedliche Versicherungsleistungen erhielten.Ausreichend ist, wenn eine anderweitige, der zum Ruhen gebrachten Leistung adäquate soziale Absicherung besteht (BVerfGE 79, 87, 101 = SozR 2200 § 183 Nr. 54 S 157 mwN).
Für seine Auffassung, dass die Vorenthaltung des Krankengeldspitzbetrags ungeachtet der Beseitigung der früheren Doppelzuständigkeit von Berufsgenossenschaft und Krankenkasse und der klaren Risikotrennung in § 11 Abs. 4 SGB V auch weiterhin nicht mit dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar sei, kann sich der Kläger nicht auf die Ausführungen berufen, mit denen das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 9. November 1988 (BVerfGE 79, 87 = SozR 2200 § 183 Nr. 54) die Verfassungswidrigkeit der seinerzeit für das Zusammentreffen von Krankengeld und Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorgesehenen Ruhensregelung begründet hat (Abschnitt C II 4 der Entscheidungsgründe).
- BSG, 23.11.1995 - 1 RK 13/94
Anwendung von § 11 Abs. 4 SGB V bei Arbeitsunfähigkeit infolge eines …
Auszug aus BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 13/01 R
Allerdings hat der erkennende Senat durch Urteil vom 23. November 1995 (BSGE 77, 98 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1) entschieden, die Regelung in § 11 Abs. 4 SGB V müsse zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Benachteiligung unfallversicherter Kassenmitglieder einschränkend dahin ausgelegt werden, dass der Anspruchsausschluss auf den Betrag des aus der Unfallversicherung zu zahlenden Verletztengeldes beschränkt sei.An seiner früheren, anders lautenden Einschätzung, die dem Urteil vom 23. November 1995 (BSGE 77, 98 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1) zu Grunde liegt, hält er nach erneuter Prüfung nicht fest.
Die gegenteilige Auffassung des Berufungsgerichts, das den Anwendungsbereich der Vorschrift auf außerhalb der Unfallversicherung stehende Personen erstrecken will, vermeidet zwar eine Ungleichbehandlung, lässt sich aber weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit den in den Materialien dokumentierten Absichten des Gesetzgebers vereinbaren (siehe dazu bereits BSGE 77, 98, 99 f = SozR 3-2500 § 11 Nr. 1 S 3).
- BVerfG, 24.05.2000 - 1 BvL 1/98
Lohnersatzleistungen
Auszug aus BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 13/01 R
Das gilt in erhöhtem Maße, wenn diese Versicherten in ein Zwangsversicherungssystem einbezogen sind (…BVerfGE 92, 53, 68 f = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 19; BVerfGE 102, 127, 142 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1 S 3 f). - BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88
Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung
Auszug aus BSG, 25.06.2002 - B 1 KR 13/01 R
Das gilt in erhöhtem Maße, wenn diese Versicherten in ein Zwangsversicherungssystem einbezogen sind (BVerfGE 92, 53, 68 f = SozR 3-2200 § 385 Nr. 6 S 19;… BVerfGE 102, 127, 142 = SozR 3-2400 § 23a Nr. 1 S 3 f).
- BSG, 12.03.2013 - B 1 KR 17/12 R
Krankenversicherung - Krankengeld - Ruhen beim Bezug von Übergangsgeld - …
Rn. 23 Der erkennende Senat muss vorliegend nicht über die weitere Frage entscheiden, ob und inwieweit das Aufstockungsverbot bei freiwillig Versicherten abweichend auszulegen ist (…vgl hierzu BVerfGE 79, 87, 103 f = SozR 2200 § 183 Nr. 54 S 160 f; BSGE 89, 283, 284 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 3 S 8 f; für den Bereich der Mindestbeitragszahlung zur gesetzlichen Rentenversicherung: Besprechungsergebnis der KK-Spitzenverbände vom 14./15.3.2002, Die Leistungen 2002, 490). - BSG, 25.11.2015 - B 3 KR 3/15 R
Krankenversicherung - Zahlung von Krankengeld an pflichtversicherten Arbeitnehmer …
Die entsprechende Grundsatzentscheidung des 1. Senats des BSG aus dem Jahr 2002 (Urteil vom 25.6.2002 - B 1 KR 13/01 R - BSGE 89, 283 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 3) sei auf den vorliegenden Fall übertragbar, obgleich es dort um die umgekehrte Situation des Arbeitsunfalls eines Unternehmers bei freiwilliger Versicherung in der GKV und Pflichtversicherung in der GUV gegangen sei.Die unterschiedliche Behandlung der genannten Personengruppen ist eine unvermeidliche Folge der Entscheidung des Gesetzgebers, die GKV von Leistungen für anderweitig versicherte Risiken freizustellen (vgl Urteil des 1. Senats des BSG vom 25.6.2002 - B 1 KR 13/01 R - BSGE 89, 283 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 3).
- BSG, 08.11.2005 - B 1 KR 33/03 R
Krankenversicherung - Anrechnung des Verletztengeldbezuges auf die …
Auch das Urteil des 1. Senats vom 25. Juni 2002 (BSGE 89, 283 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 3) halte die Konstruktion eines grundsätzlichen "Ruhens" des Krankengeldanspruchs weiter aufrecht.Der Senat hat schon in seinem Urteil vom 25. Juni 2002 (- B 1 KR 13/01 R - BSGE 89, 283, 284 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 3 S 8) auf die gesetzessystematischen Einwände hingewiesen, die sich auf die Anordnung des Ruhens eines zuvor bereits ausgeschlossenen Anspruchs beziehen; gleichwohl hat er daraus nicht die Konsequenz gezogen, dass § 11 Abs. 4 SGB V im Sinne eines vollständigen Überlagerns die Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V verdränge und letzterem nur ein Anwendungsbereich für das Nebeneinander von arbeitsunfallbedingter und unfallunabhängiger Arbeitsunfähigkeit zukomme.
Das nach der Neureglung des UVEG ergangene Urteil des 1. Senats vom 25. Juni 2002 (BSGE 89, 283 ff = SozR 3-2500 § 11 Nr. 3 S 8) geht im Anschluss an die Gesetzesmotive davon aus, dass für die Dauer des Verletztengeldbezuges kein Krankengeldspitzbetrag mehr zu zahlen ist.
So hat der Senat ausgeführt, dass § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V angesichts der Gesetzesmotive keinen Raum mehr für die Auslegung lasse, dass der "Ruhenstatbestand" allein auf den Betrag des Verletztengeldes beschränkt ist (BSGE 89, 283, 284 = SozR aaO); weiter ist dargelegt worden, dass die Begründung des Gesetzgebers zu § 11 Abs. 4 SGB V ausreichendes Gewicht hat, um das "Ruhen des Krankengeldanspruchs" verfassungsrechtlich zu rechtfertigen (BSGE 89, 283, 286 = SozR aaO).
- BSG, 26.06.2014 - B 2 U 17/13 R
Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Regelung gem § 31 SGB 10: nicht als …
Eine parallele Erbringung von Leistungen durch die Beklagte und die Beigeladene infolge desselben Arbeitsunfalls scheidet damit von vornherein aus (so auch zum Verhältnis Kranken-/Verletztengeld und einem dabei ggf erwachsenden Spitzbetrag BSG vom 25.6.2002 - B 1 KR 13/01 R - BSGE 89, 283 = SozR 3-2500 § 11 Nr. 3). - LSG Bayern, 26.09.2013 - L 18 U 138/11
Nebenerwerbslandwirt und Arbeitsunfall: Keine Betriebshilfe
Der Kläger erhält von der Beklagten Verletztengeld als Entgeltersatzleistung wegen seines Arbeitsunfalls vom 22.07.2009, so dass auf die Entgeltersatzleistung Krankengeld kein Anspruch besteht (vgl. zur Rechtsnatur von Verletztengeld und Krankengeld als Entgeltersatzleistung BSG, Urteil vom 30.06.2009, B 2 U 1/08 R juris Rn 19, 27; vom 19.12.1974, 8 RU 18/74 juris LS 2 zum Verletztengeld; vom 12.03.2013, B 1 KR 17/12 R juris Rn 13 ff: zum Ausschluss von Krankengeld gemäß § 11 Abs. 5 SGB V - vormals § 11 Abs. 4 SGB V - bei Bezug von Verletztengeld BSG, Urteil vom 25.06.2002, B 1 KR 13/01 R).So wurde insbesondere bei der Novellierung vom 26.03.2007 (Art. 1 Nr. 7b Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenkasse vom 26.03.2007, BGBl 1, 378), mit welcher der frühere § 11 Abs. 4 unverändert als § 11 Abs. 5 SGB V übernommen wurde, durch den Gesetzgeber keine Notwendigkeit gesehen, die Bestimmung zu ändern, obwohl mittlerweile ab der noch darzulegenden Änderung in der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25.06.2002, B 1 KR 13/01 R) Ausnahmen bei der Anwendung des Anspruchsausschlusses nach § 11 Abs. 5 SGB V durch die Rechtsprechung nicht mehr gemacht werden.
Ausreichend ist, wenn eine anderweitige, der ausgeschlossenen Leistung adäquate soziale Absicherung besteht (BSG, Urteil vom 25.06.2002, aaO, juris Rn 18 unter Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 09.11.1988, 1 BvL 22/84).
- LSG Berlin, 20.08.2003 - L 9 KR 280/01
Dauer des Krankengeldanspruchs bei Arbeitsunfähigkeit; Ruhen des Anspruchs bei …
Dies gilt gleichermaßen für das Urteil desselben Senats des Bundessozialgerichts vom 25. Juni 2002 (- B 1 KR 13/01 R - BSG SozR 3-2500 § 11 Nr. 3, S. 8), mit dem dieser seine frühere Rechtsprechung zum Krankengeldspitzbetrag auf der Grundlage der aktuellen Gesetzeslage aufgegeben hat.Auch wenn der Kläger damit letztlich Anspruch auf Krankengeld in der das bezogene Arbeitslosengeld übersteigenden Höhe hat, handelt es sich hierbei gerade nicht um den so genannten Krankengeldspitzbetrag, dem der Gesetzgeber mit der Regelung des § 49 Abs. 1 Nr. 3a SGB V die Grundlage entzogen hat (vgl. BSG - Urteil vom 25. Juni 2002 - B 1 KR 13/01 R, a.a.O.).
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.06.2014 - L 1/4 KR 449/12 Die Kammer schließe sich insoweit dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 25. Juni 2002 - B 1 KR 13/01 R - an.
Vielmehr hält der Senat mit dem SG das Urteil des BSG vom 25. Juni 2002 - B 1 KR 13/01 R - für anwendbar.
- OLG Rostock, 13.12.2004 - 3 U 249/03
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen einen Kranführer wegen …
Bei einem selbständigen Unternehmer, der kraft Satzung in der Unfallversicherung pflichtversichert ist oder der sich dort freiwillig versichert hat, bestimmt nicht das tatsächliche Einkommen die Höhe des Verletzengeldes, sondern eine vom Versicherten in den Grenzen der durch Satzung bestimmten Mindest- und Höchstbeträge selbst gewählte Versicherungssumme (BSG NZS 2003, 479, 481).
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