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   BFH, 30.06.2005 - IV R 11/04   

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https://dejure.org/2005,2404
BFH, 30.06.2005 - IV R 11/04 (https://dejure.org/2005,2404)
BFH, Entscheidung vom 30.06.2005 - IV R 11/04 (https://dejure.org/2005,2404)
BFH, Entscheidung vom 30. Juni 2005 - IV R 11/04 (https://dejure.org/2005,2404)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; ; AO 1977 § 175 Abs. 1 Satz 2; ; EStG § 4 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Korrektur eines Wertansatzes des Vorjahresendvermögens als rückwirkendes Ereignis für ein Folgejahr; Festsetzungsverjährung für eine Änderung aufgrund rückwirkenden Ereignisses; Konsequenzen des Unterlassens der Anpassung in einem Zwischenjahr

  • datenbank.nwb.de

    Korrektur eines Wertansatzes des Vorjahresendvermögens als rückwirkendes Ereignis für ein Folgejahr

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Verfahrensrechtliche Behandlung der Korrektur einer Vorjahresbilanz ? Änderung des Gewinnfeststellungsbescheids für das Folgejahr nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen eines rückwirkenden Ereignisses ? Ablauf der Feststellungsfrist ? Wie ist die Änderung der Kapitalkonten ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Steuerliche Rückwirkung für die Folgejahre

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Steuerliche Rückwirkung für die Folgejahre

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Korrektur des maßgebenden Wertansatzes für das Vermögen eines Betriebes; Steuerliche Rückwirkung bei der Korrektur eines Wertansatzes; Erlass eines Veranlagungsbescheides nach Korrektur als maßgebender Zeitpunkt für den Beginn der Festsetzungsfrist für eine Änderung; ...

In Nachschlagewerken

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 1 J: 1977, AO § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 J: 1977, EStG § 4 Abs 1 S 1, EStG § 5 Abs 1, HGB § 252 Abs 1 Nr 1
    Änderung; Bilanzenzusammenhang; Grundlagenbescheid; Rückwirkendes Ereignis

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 210, 196
  • BB 2005, 2171
  • DB 2005, 2171
  • BStBl II 2005, 809
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 19.08.1999 - IV R 73/98

    Bilanzenzusammenhang und rückwirkendes Ereignis

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - IV R 11/04
    Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, so stellt dies ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagung für die Folgejahre dar (Bestätigung des Senatsurteils vom 19. August 1999 IV R 73/98, BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18).

    a) Mit Urteil vom 19. August 1999 IV R 73/98 (BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18) hat der Senat entschieden, dass die zur Grundlage einer Steuerfestsetzung oder gesonderten Gewinnfeststellung gewordene Korrektur des Wertansatzes für ein Wirtschaftsgut, das Teil des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG), ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO 1977 für die Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung eines Folgejahres darstellt, bei der sich der Wertansatz gewinnerhöhend oder -mindernd auswirkt (zustimmend Theisen, Kommentierte Finanzrechtsprechung --KFR-- F. 2 AO § 175, 1/00, S. 91; König in Pahlke/König, Abgabenordnung, § 175 Rz. 48).

    Mit den Gegenmeinungen hat er sich im Urteil in BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18 ausführlich auseinander gesetzt.

    Das Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ist daher materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal des Steueranspruchs für das Folgejahr und damit Teil des Sachverhalts, der (auch) dieser Steuerfestsetzung zugrunde liegt (Senatsurteil in BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18).

    In diesem Sinne hat --worauf das FG zutreffend hinweist-- der Senat schon in seinem Urteil in BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18 entschieden (unter 2. der Gründe).

    Dementsprechend hat der Senat bereits in seinem Urteil in BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18 darauf hingewiesen, dass es der materielle Bilanzenzusammenhang ist, der es gebietet, den geänderten Bilanzansatz des Vorjahres auch den Veranlagungen der Folgejahre zugrunde zu legen.

  • BFH, 10.01.1992 - III R 201/90

    Keine Beschäftigungszulage bei Überlassung von Tennishalle (§ 4b InvZulG 1982)

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - IV R 11/04
    Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist für die Annahme einer Bindungswirkung grundsätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 10. Januar 1992 III R 201/90, BFHE 167, 470, BStBl II 1992, 684 unter 3., m.w.N.).
  • BFH, 26.01.1995 - IV R 54/93

    Zum Verfahrensmangel unzureichender Sachverhaltsaufklärung wegen unterlassener

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - IV R 11/04
    Jedenfalls das negative Kapitalkonto ist wie ein (negatives) Wirtschaftsgut zu behandeln (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1991 VIII R 17/87, BFHE 167, 331, BStBl II 1992, 650, und vom 26. Januar 1995 IV R 54/93, BFHE 177, 18, BStBl II 1995, 473 unter I.1.d).
  • BFH, 15.03.2000 - VIII R 34/96

    Rückstellungen; steuerliches Abzugsverbot

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - IV R 11/04
    An dieser Auffassung, die auch der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vertritt (BFH-Urteil vom 15. März 2000 VIII R 34/96, BFH/NV 2001, 297 unter 3.), hält der erkennende Senat fest (vgl. auch Senatsurteil vom 13. Februar 2003 IV R 72/00, BFH/NV 2003, 1155 unter 2.b).
  • BFH, 13.02.2003 - IV R 72/00

    Bewertung von Vieh, Durchschnittswerte der FinVerw

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - IV R 11/04
    An dieser Auffassung, die auch der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) vertritt (BFH-Urteil vom 15. März 2000 VIII R 34/96, BFH/NV 2001, 297 unter 3.), hält der erkennende Senat fest (vgl. auch Senatsurteil vom 13. Februar 2003 IV R 72/00, BFH/NV 2003, 1155 unter 2.b).
  • BFH, 10.12.1991 - VIII R 17/87

    Nachträgliche Auflösung der negativen Kapitalkonten eines Kommanditisten aufgrund

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - IV R 11/04
    Jedenfalls das negative Kapitalkonto ist wie ein (negatives) Wirtschaftsgut zu behandeln (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 10. Dezember 1991 VIII R 17/87, BFHE 167, 331, BStBl II 1992, 650, und vom 26. Januar 1995 IV R 54/93, BFHE 177, 18, BStBl II 1995, 473 unter I.1.d).
  • FG München, 16.04.2002 - 13 K 2597/92

    Änderung eines Bilanzpostens in einem Vorjahr als rückwirkendes Ereignis für den

    Auszug aus BFH, 30.06.2005 - IV R 11/04
    Die Entscheidung des FG vom 16. April 2002 13 K 2597/92 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1421 veröffentlicht.
  • FG Hamburg, 22.07.2010 - 2 K 106/09

    Einkommensteuergesetz: Rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO

    Anders als in der Entscheidung vom Bundesfinanzhof (BFH) vom 30.06.2005 (IV R 11/04) lege ein solche Ereignis nicht vor, denn die von der Betriebsprüfung zunächst vorgenommene Korrektur eines Bilanzansatzes sei nicht bestandskräftig und damit letztlich nicht wirksam geworden, weil der Beklagte in der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts schließlich ihr, der Klägerin, gefolgt sei.

    Nach der Rechtsprechung des BFH liegt ein solches rückwirkendes Ereignis auch dann vor, wenn sich der zur Grundlage einer Gewinnfeststellung gewordene Wertansatz eines Wirtschaftsguts, das Teil des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz (EStG)) ist (Vorjahresendvermögen), ändert und diese Änderung Auswirkungen auf die Steuerfestsetzung oder Gewinnfestsetzung eines Folgejahres hat (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005 - IV R 11/04, BStBl. II 2005, 809; Urteil vom 19.08.1999 - IV R 73/98, BStBl. II 2000, 18).

    Das Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ist daher materiell-rechtliches Tatbestandsmerkmal des Steueranspruchs für das Folgejahr und damit Teil des Sachverhalts, der (auch) dieser Steuerfestsetzung zugrunde liegt (BFH, Urteil vom 19.08.1999, IV R 73/98, BStBl II 2000, 18; Urteil vom 30.06.2005, IV R 11/04, BStBl II 2005, 809; Heinicke in Schmidt, EStG, 29. Aufl. 2010, § 4 Rdnr. 688; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 175 Rdnr. 52; Koenig in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, Rdnr. 48).

    Für die Annahme eines rückwirkenden Ereignisses genügt es daher, dass ein Wertansatz, der Auswirkungen auf die Gewinnermittlung von Folgejahren hat - wie vorliegend geschehen - korrigiert wurde (vgl. BFH, Urteil vom 19.08.1999, IV R 73/98 a. a. O.; Urteil vom 30.06.2005, IV R 11/04, a. a. O.; von Wedelstädt in Beermann/Gosch, AO/FGO, § 175 Rdnr. 52; Koenig in Pahlke/Koenig, AO, 2. Aufl. 2009, Rdnr. 48).

    Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom 19.07.2010 nunmehr rechtsfehlerfrei den Gewinn aus Gewerbebetrieb für das Jahr 2002 so ermittelt, als wenn auch die Zwischenjahre 2000 und 2001 an den veränderten Wertansatz angepasst worden wären (vgl. BFH, Urteil vom 30.06.2005, IV R 11/04, a. a. O.).

  • BFH, 28.01.2015 - I R 70/13

    Bindung des Gesellschafters an die Feststellungen des steuerlichen Einlagekontos

    Der Erlass der vorgenannten Bescheide, mit denen die zunächst getroffenen Feststellungen (Bescheide vom 25. März 2008) geändert wurden, hat deshalb als rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO (vgl. Loose in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 175 AO Rz 46 ff., m.w.N.) die Anlaufhemmung der vierjährigen Frist für die Einkommensteuerfestsetzung (betreffend R und P) nach § 175 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO ausgelöst (hier: Ablauf frühestens zum 31. Dezember 2013; vgl. zu Änderungsbescheiden Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. Juni 2005 IV R 11/04, BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809).
  • BFH, 22.06.2006 - IV R 31/05

    Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten als

    Für die Annahme einer solchen Bindungswirkung ist grundsätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 IV R 11/04, BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809, unter 1.b der Gründe, und vom 10. Januar 1992 III R 201/90, BFHE 167, 470, BStBl II 1992, 684, unter 3., m.w.N.; aus jüngerer Zeit Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.4.a der Gründe).
  • BFH, 25.06.2014 - I R 29/13

    Formeller Bilanzenzusammenhang - Fehlerhafte Aktivierung von Beteiligungen an

    Zwar führt dieser Fehlerausgleich in einem ersten Schritt dazu, dass --auf der Grundlage der (unzutreffenden) Bilanzansätze zum 31. Dezember 2002-- der Bilanzgewinn des Veranlagungszeitraums (Wirtschaftsjahrs) 2003 zu erhöhen ist; dem steht jedoch --in einem zweiten Schritt-- die Erhöhung des Verlustrücktrags aus dem Veranlagungszeitraum 2004 (Wegfall der bisher angesetzten Fehlerkorrektur auf der Grundlage der bisherigen Bilanzansätze zum 31. Dezember 2003; zur Korrektur nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO s. BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 IV R 11/04, BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809; Blümich/ Wied, § 4 EStG Rz 951) gegenüber.
  • FG Thüringen, 21.06.2017 - 4 K 608/14

    Berücksichtigung von negativen Anschaffungskosten (in Bezug auf Ausschüttungen

    Die Änderung des Bescheides für 2007 sei nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zulässig gewesen (BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 IV R 11/04, BStBl II 2005, 809).

    Wird ein für das Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres maßgebender Wertansatz korrigiert, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, so stellt sich das nach der Rechtsprechung des BFH als ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung hinsichtlich der Veranlagung für die Folgejahre dar (zum Ganzen: BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 IV R 11/04, BStBl II 2005, 809, mit weiteren Nachweisen).

    Die Änderungen nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO sind für alle Folgejahre durchzuführen, auch wenn in einem Zwischenjahr (2006) keine Änderung erfolgt (BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 IV R 11/04, a. a. O.).

  • BFH, 30.06.2022 - IV R 19/18

    Bewertung der Einlage einer GmbH-Beteiligung bei Ausschüttungen aus dem

    Das FG ist zutreffend unter Berufung auf das BFH-Urteil vom 30.06.2005 - IV R 11/04 (BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809) davon ausgegangen, dass hinsichtlich der Gewinnfeststellung 2007 die Voraussetzungen der Änderungsvorschrift des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorgelegen haben.

    Die zur Grundlage einer gesonderten Gewinnfeststellung gewordene Korrektur des Wertansatzes für ein Wirtschaftsgut, das Teil des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres ist (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EStG), stellt ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Gewinnfeststellung eines Folgejahres dar, bei der sich der Wertansatz gewinnerhöhend oder -mindernd auswirkt (BFH-Urteil in BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809, unter 1.a, m.w.N.).

  • BFH, 14.12.2011 - IV B 83/10

    Änderung des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahrs als rückwirkendes

    aa) Wie das Finanzgericht (FG) zutreffend entschieden hat, folgt nach der Rechtsprechung des BFH aus § 4 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, dass die zur Grundlage einer Steuerfestsetzung oder gesonderten Gewinnfeststellung gewordene Korrektur des Wertansatzes für ein Wirtschaftsgut, das Teil des Betriebsvermögens am Schluss des Wirtschaftsjahres ist, ein rückwirkendes Ereignis i.S. von § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO für die Steuerfestsetzung oder Gewinnfeststellung eines Folgejahres darstellt, bei der sich der Wertansatz gewinnerhöhend oder -mindernd auswirkt (BFH-Urteile vom 19. August 1999 IV R 73/98, BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18; vom 30. Juni 2005 IV R 11/04, BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809; vom 25. Oktober 2007 III R 39/04, BFHE 219, 294, BStBl II 2008, 226).

    Mit den von der Klägerin angeführten kritischen Ansichten in der Literatur hat sich der BFH bereits in den Urteilen in BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18 (unter 1.b der Entscheidungsgründe) und in BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809 (unter 1.a der Entscheidungsgründe) auseinandergesetzt.

    Entgegen der Auffassung der Klägerin handelte es sich dabei --wie sich u.a. aus den BFH-Urteilen in BFHE 190, 5, BStBl II 2000, 18 (unter 1.b der Entscheidungsgründe) und in BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809 (unter 1.a der Entscheidungsgründe) ergibt-- nicht um eine bloße Änderung der rechtlichen Beurteilung durch den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt).

  • BFH, 25.10.2007 - III R 39/04

    Sonderabschreibungen nach § 4 FöGbG - Bilanzänderung durch anderweitige

    Die Korrektur eines Wertansatzes in der Schlussbilanz, der sich auf die Höhe des Gewinns der Folgejahre auswirkt, ist ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung für die Steuerfestsetzungen der Folgejahre, bei denen sich der Wertansatz gewinnerhöhend oder -mindernd auswirkt, so dass auch bestandskräftige Einkommensteuerbescheide nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO geändert werden können (BFH-Urteil vom 30. Juni 2005 IV R 11/04, BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809, m.w.N.).
  • BFH, 22.06.2006 - IV R 32/05

    Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten als

    Für die Annahme einer solchen Bindungswirkung ist grundsätzlich eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteile vom 30. Juni 2005 IV R 11/04, BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809, unter 1.b der Gründe, und vom 10. Januar 1992 III R 201/90, BFHE 167, 470, BStBl II 1992, 684, unter 3., m.w.N.; aus jüngerer Zeit Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02, BFHE 209, 399, BStBl II 2005, 679, unter C.4.a der Gründe).
  • FG Berlin-Brandenburg, 29.01.2008 - 6 K 3383/04

    Keine erneute Ausübung des Wahlrechts nach § 4 FördG nach bestandskräftiger

    Die Klägerin verweist auf die Urteile des Bundesfinanzhofs -BFH -vom25. Oktober 2007 III R 39/04 und vom 30. Juni 2005 (IV R 11/04, BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809) sowie auf das Urteil des FG Brandenburg vom 21. Juni 1995 (2 K 1176/94E, EFG 1995, 999).

    Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BFH, Urteile vom 25. Oktober 2007 III R 39/04;vom 30. Juni 2005 IV R 11/04, BFHE 210, 196, BStBl II 2005, 809) eine Änderung des für das Folgejahr bestandskräftig festgestellten Gewinns nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO vorzunehmen ist, wenn sich das Endvermögen des Steuerpflichtigen zum Ende des Vorjahrs aufgrund einer Bilanzänderung oder -berichtigung ändert.

  • FG Düsseldorf, 08.04.2024 - 4 K 569/23
  • BFH, 29.10.2008 - I R 31/08

    Erfolgsneutrale Bildung organschaftlicher aktiver Ausgleichsposten

  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 20.06.2016 - 2 V 19/16

    Zum Eintritt des maßgebenden Ereignisses nach § 175 Abs. 1 Satz 2 AO, wenn eine

  • FG Nürnberg, 05.11.2019 - 1 K 1550/17

    Korrekturmöglichkeit und Anleger-Aktiengewinn

  • FG Münster, 01.09.2021 - 13 K 863/18

    Ansatz von Steuerrückstellungen einer GmbH; Änderung des Ansatzes eines

  • FG Baden-Württemberg, 24.09.2007 - 6 K 431/04

    Beschwer bei Anfechtung einer negativen Körperschaftsteuerfestsetzung - Umfang

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.12.2007 - 2 K 1618/06

    Erstmaliger Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides nach Eintritt der

  • FG München, 21.04.2011 - 13 V 102/11

    Rückabwicklung eines Kaufvertrags als rückwirkendes Ereignis - Voraussetzungen

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