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   BFH, 19.02.1993 - VI R 42/92   

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https://dejure.org/1993,573
BFH, 19.02.1993 - VI R 42/92 (https://dejure.org/1993,573)
BFH, Entscheidung vom 19.02.1993 - VI R 42/92 (https://dejure.org/1993,573)
BFH, Entscheidung vom 19. Februar 1993 - VI R 42/92 (https://dejure.org/1993,573)
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Volltextveröffentlichungen (6)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • BFHE 170, 560
  • BB 1993, 1351
  • DB 1993, 1857
  • BStBl II 1993, 519
 
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Wird zitiert von ... (32)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 08.05.1980 - 3 AZR 82/79

    Beim Ersatz von Schäden am Fahrzeug des Arbeitnehmers wird dessen Mitverschulden

    Auszug aus BFH, 19.02.1993 - VI R 42/92
    Danach ist der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nur dann zum Ersatz von Schäden an ihrem Privatvermögen verpflichtet, wenn ohne den Einsatz der Gegenstände des Arbeitnehmers, an denen der Schaden eingetreten ist, er selbst diese Gegenstände den Arbeitnehmern zur Durchführung der zu erbringenden Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt und so selbst das Schadensrisiko getragen hätte (BAG-Urteil vom 8. Mai 1980 3 AZR 82/79, Der Betrieb - DB - 1981, 115).
  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 19.02.1993 - VI R 42/92
    Liegen sog. gemischte Aufwendungen vor, so greift nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschlüsse vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG dann ein, wenn eine Trennung nicht anhand objektiver Merkmale und Unterlagen zutreffend und leicht nachprüfbar durchzuführen ist.
  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die

    Auszug aus BFH, 19.02.1993 - VI R 42/92
    Liegen sog. gemischte Aufwendungen vor, so greift nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (Beschlüsse vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70, BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213) das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG dann ein, wenn eine Trennung nicht anhand objektiver Merkmale und Unterlagen zutreffend und leicht nachprüfbar durchzuführen ist.
  • BFH, 27.06.1991 - VI R 3/87

    Dienstreise-Kaskoversicherung - Kfz des Arbeitnehmers - Prämienzahlung als

    Auszug aus BFH, 19.02.1993 - VI R 42/92
    Eine derartige Sachlage ist bei der Kleidung des Arbeitnehmers und den sonstigen Gegenständen seines persönlichen Bedarfs - anders als ggf. bei einem auf einer Dienstreise als Transportmittel eingesetzten PKW (vgl. BFH-Urteil vom 27. Juni 1991 VI R 3/87, BFHE 164, 553, BStBl II 1992, 365) - kaum denkbar.
  • FG Saarland, 09.07.2008 - 2 K 2326/05

    Einkommensteuer; Aufwendungen eines Sportlehrers für Skier als Werbungskosten

    Hiervon ausgehend hat der BFH z.B. eine Aufteilung für zulässig erachtet bei Kfz-Kosten (BFH in BStBl II 1971, 17), bei Telefonkosten (BFH vom 21. November 1980, VI R 202/79, BStBl II 1981, 131), Kosten für eine Haushaltsgehilfin (BFH vom 8. November 1979, IV R 66/77, BStBl II 1980, 117), Kosten für Waschmaschine und Heimbügler (BFH vom 25. Oktober 1985 III R 173/80, BFH/NV 1986, 281), Kosten für einen Kühlschrank (BFH vom 9. Oktober 1963 I 397/60, StRK EStG, § 4, Rechtsspruch 607), Prämien für eine Reisegepäckversicherung (BFH vom 19. Februar 1993, VI R 42/92, BStBl II 1993, 519), für eine kombinierte Familien- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung (BFH vom 31. Januar 1997 VI R 97/94, BFH/NV 1997, 346), Verpflegungsmehraufwendungen (BFH vom 23. April 1982, VI R 30/80, BStBl II 1982, 500, m.w.N.), bei abgrenzbaren, zusätzlichen Aufwendungen einer Gruppenreise (BFH vom 27. November 1978 GrS 8/77, BStBl II 1979, 213), bei Kontokorrentzinsen (BFH vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BStBl II 1990, 817) sowie bei Aufwendungen für eine teils selbst genutzte und teils an wechselnde Feriengäste vermietete Ferienwohnung (vgl. BFH-Urteile vom 6. November 2001 IX R 97/00, BStBl II 2002, 726, undvom 15. Oktober 2002 IX R 58/01, BStBl II 2003, 287).
  • BFH, 16.04.1999 - VI R 66/97

    Arbeitslohn bei Gruppenkrankenversicherung

    Dieses wird bejaht, wenn sich die Zuwendung bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist, wobei zwischen dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und dem Ausmaß der Bereicherung des Arbeitnehmers eine Wechselwirkung besteht (BFH-Urteil in BFHE 179, 312, BStBl II 1996, 239, m.w.N.; bejaht im BFH-Urteil vom 27. Juni 1991 VI R 3/87, BFHE 164, 553, BStBl II 1992, 365: Kaskoversicherung; Urteil in BFHE 137, 13, BStBl II 1983, 39: vorgeschriebene Arbeitnehmeruntersuchung; Urteil vom 22. Mai 1981 VI R 95/77, NV: Gruppendirektversicherung bei hoher Arbeitnehmerfluktuation; verneint im BFH-Urteil vom 11. März 1988 VI R 106/84, BFHE 153, 324, BStBl II 1988, 726: Sicherheitsprämie; Urteil vom 19. Februar 1993 VI R 42/92, BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519: Reisegepäckversicherung).

    Die Rechtsprechung hat die Prämien für eine Reisegepäckversicherung zwar als Werbungskosten angesehen, obwohl diese Versicherung auch Schutz vor Beeinträchtigungen an Gegenständen des Privatvermögens bietet (BFH-Urteil in BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519).

  • BFH, 19.11.2008 - VI R 80/06

    Zur Anwendung der Sachbezugsverordnung bei einer Auswärtstätigkeit - Erklärung

    § 3 Nr. 16 EStG kommt auch dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuwendet (Bestätigung des BFH-Urteils vom 19. Februar 1993 VI R 42/92, BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519).

    Nach der Rechtsprechung des Senats greift die Steuerfreiheit auch dann, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern nicht einen Geldbetrag, sondern die damit zu erlangende Leistung unmittelbar zuwendet (BFH-Urteil vom 19. Februar 1993 VI R 42/92, BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519; vgl. auch von Beckerath, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, a.a.O., § 3 Rz B 16/30; Handzik in Littmann/Bitz/Pust, a.a.O., § 3 Rz 628).

  • FG Niedersachsen, 11.01.2007 - 11 K 307/06

    Zahlungen des Arbeitgebers an eine umlagefinanzierte Zusatzversorgungseinrichtung

    Die Begründung eines eigenen Anspruchs stellt nach dieser Rechtsprechung einen Vorteil bzw. eine Bereicherung im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar (BFH-Urteil vom 19. Februar 1993 VI R 42/93, BStBl II 1993, 519 zur Reisegepäckversicherung).
  • FG München, 05.08.2002 - 7 K 5726/00

    Kostenlose Benutzung dienstlicher Geräte für private Telefongespräche sowie

    Nach der Rechtsprechung ist Voraussetzung für die Annahme der gezahlten Prämien als Arbeitslohn, dass dem Arbeitnehmer ein eigener Anspruch gegenüber dem Versicherer zusteht (BFH-Urteil vom 19. Februar 1993 VI R 42/92, BStBl II 1993, 519).

    Wie dem BFH-Urteil in BStBl II 1993, 519 (unter 3.) zu entnehmen ist, liegt der Abschluss einer die Arbeitnehmer begünstigenden Versicherung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, wenn rechtlich nicht eindeutig geklärt ist, ob die Arbeitnehmer sonst anstelle des Versicherungsschutzes einen gesetzlichen Ersatzanspruch gegenüber dem Arbeitgeber haben und deshalb eine Gefährdung des Betriebsfriedens durch Rechtsstreitigkeiten drohen kann.

    Soweit der Abschluss der Reisegepäckversicherung Dienstreisen betrifft, handelt es sich um steuer- und sozialversicherungsfreien Ersatz von Reisenebenkosten (BFH v. 19.2.1993, BStBl II 1993, 519).

  • FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 159/93

    Unfallversicherungsprämien als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Einkünfte aus

    Unabhängig davon vertritt die Klägerin unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 19. Februar 1993 VI R 42/92 (BStBl II 1993, 52) die Ansicht, daß jedenfalls der auf die beruflichen Unfallrisiken entfallende Teil der Prämie nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn behandelt werden könne.

    Der Umstand, daß es sich im Streitfall - anders als in dem BFH VI R 42/92 zugrunde liegenden Fall - nicht um Versicherungsprämien gehandelt habe, deren Ersatz durch den Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 16 EStG steuerbefreit sei, sei für die rechtliche Beurteilung ohne Belang.

    Aus dem Urteil des BFH VI R 42/92 lasse sich nicht der Schluß ziehen, daß vom Arbeitgeber getragene Zukunftssicherungsleistungen, soweit sie betrieblich bedingte Risiken abdeckten, keinen steuerbaren Arbeitslohn darstellten.

    Auch aus dem BFH-Urteil VI R 42/92 (a.a.O.) läßt sich nicht der Schluß ziehen, daß Ausgaben des Arbeitgebers zur Sicherung des Arbeitnehmers vor betrieblich bedingten Gefahren keinen Arbeitslohn darstellen.

  • BFH, 14.09.2005 - VI R 32/04

    Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse wegen Schließung des Umlagesystems

    Die Begründung eines eigenen Anspruchs stellt einen Vorteil bzw. eine Bereicherung i.S. des § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dar (BFH-Urteil vom 19. Februar 1993 VI R 42/93, BFHE 170, 560, BStBl II 1993, 519 betr. eine Reisegepäckversicherung).
  • FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 168/93

    Unfallversicherungsprämien als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Einkünfte aus

  • FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 165/93

    Einräumung des Versicherungsschutzes gerade mit Rücksicht auf ein bestehendes

  • FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 160/93

    Unfallversicherungsprämien als steuerpflichtiger Arbeitslohn; Einkünfte aus

  • FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 161/93

    Einräumung des Versicherungsschutzes gerade mit Rücksicht auf ein bestehendes

  • FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 162/93

    Einräumung des Versicherungsschutzes gerade mit Rücksicht auf ein bestehendes

  • FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 163/93

    Einräumung des Versicherungsschutzes gerade mit Rücksicht auf ein bestehendes

  • FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 164/93

    Einräumung des Versicherungsschutzes gerade mit Rücksicht auf ein bestehendes

  • FG Niedersachsen, 18.09.1996 - XI 166/93

    Einräumung des Versicherungsschutzes gerade mit Rücksicht auf ein bestehendes

  • BFH, 15.02.2006 - VI R 92/04

    Gegenwertzahlung beim Ausscheiden eines Arbeitgebers aus der Versorgungsanstalt

  • FG Köln, 15.11.2006 - 11 K 954/04

    Unentgeltliche Überlassung von Mahlzeiten als lohnsteuerrelevanter Sachbezug;

  • BFH, 30.06.1995 - VI R 26/95

    Schaden an notwendigem persönlichen Dienstreisegepäck in Höhe des Wertverlustes

  • FG Sachsen, 09.11.2020 - 1 K 1869/18

    Verfassungsmäßigkeit der Steuergesetze betreffend die Kinderfreibeträge und die

  • BFH, 30.11.1993 - VI R 21/92

    1. Arbeitgeberersatz eines Schadens auf einer Dienstreise aufgrund

  • FG Baden-Württemberg, 24.07.2008 - 8 K 57/04

    Versicherungsansprüche auf das Leben oder den Todesfall eines Mitunternehmers

  • FG Hamburg, 11.12.2007 - 1 K 183/06

    Einkommensteuergesetz: Negativer Arbeitsohn

  • FG Baden-Württemberg, 12.12.2007 - 3 K 141/07

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung vom Arbeitnehmer bezogener Leistungen aus

  • FG Niedersachsen, 12.01.2022 - 9 K 165/20

    Keine Berücksichtigungsfähigkeit von Beiträgen für eine

  • BFH, 16.04.1999 - VI R 75/97

    Beiträge zu einer Gruppen-Unfallversicherung; Zufluss von Arbeitslohn

  • BFH, 28.01.1994 - VI R 25/93

    Die von unbekannten Besuchern einer Sportanlage verursachte Beschädigung des dort

  • FG Thüringen, 15.10.2003 - IV 272/00

    Anteilige Übernahme einer Instrumentenversicherungsprämie kein Arbeitslohn;

  • FG Düsseldorf, 27.09.2001 - 11 K 9306/98

    Anforderungen an die Bestimmtheit eines Lohnsteuernachforderungsbescheides;

  • FG München, 18.03.1998 - 1 K 775/96
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