Weitere Entscheidung unten: BFH, 13.03.1964

Rechtsprechung
   BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S   

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BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S (https://dejure.org/1964,635)
BFH, Entscheidung vom 08.04.1964 - VI 165/62 S (https://dejure.org/1964,635)
BFH, Entscheidung vom 08. April 1964 - VI 165/62 S (https://dejure.org/1964,635)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BFHE 79, 274
  • NJW 1964, 1645
  • BStBl III 1964, 331
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 15.11.1957 - VI 279/56 U

    Steuerliche Berücksichtigung von Kosten der Verteidigung in, bzw. der Erhebung

    Auszug aus BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S
    Im Gegensatz zu der früheren Rechtsprechung, wie sie im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 373/54 U vom 21. Juli 1955 ( BStBl 1955 III S. 338, Slg. Bd. 61 S. 361) niedergelegt ist, hat der Senat in dem Urteil VI 279/56 U vom 15. November 1957 ( BStBl 1958 III S. 105, Slg. Bd. 66 S. 267) die Strafverteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anerkannt.

    Wenn der Senat in dem Urteil VI 279/56 U a.a.O. die Strafverteidigungskosten eines freigesprochenen Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt hat, so vor allem, weil die Steuerpflichtigen sich in solchen Fällen in einer Zwangslage befinden, die ihnen, wenn sie freigesprochen werden, nicht zur Last gelegt werden darf.

    Wie der Senat bereits in dem Urteil VI 279/56 U a.a.O. dargelegt hat, muß, wenn ein Steuerpflichtiger nur von einem Teil der ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen freigesprochen worden ist, der Abzug der Strafverteidigungskosten in aller Regel ganz versagt werden, wenn die Anklagepunkte in einem inneren Zusammenhang stehen.

    Das Finanzgericht ist - selbst von der etwas weiteren Auffassung des Urteils VI 279/56 U a.a.O. ausgehend - zu dem Ergebnis gelangt, daß die dem Bf. zur Last gelegten Punkte in einem inneren Zusammenhang stehen.

  • BFH, 30.08.1962 - IV 269/60 U

    Strafverteidigungskosten eines Steuerpflichtigen als Betriebsausgaben - Bildung

    Auszug aus BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S
    Soweit sich aus dem Urteil des IV. Senats des Bundesfinanzhofs IV 269/60 U vom 30. August 1962 ( BStBl 1963 III S. 5, Slg. Bd. 76 S. 8) etwas anderes ergibt, tritt der VI. Senat dem nicht bei.

    In dem Urteil IV 269/60 U vom 30. August 1962 ( BStBl 1963 III S. 5, Slg. Bd. 76 S. 8) hält allerdings der IV. Senat eine Aufteilung der Strafverteidigungskosten eines nur zum Teil verurteilten Angeklagten für möglich, selbst wenn die strafbare Handlung, wegen der der Angeklagte freigesprochen - gemeint ist offensichtlich: nicht verurteilt - wurde, mit der strafbaren Handlung, wegen der er verurteilt wurde, in Tateinheit steht.

  • BFH, 25.08.1961 - VI 99/59 S

    Aufwendungen eines Beamten in einem Dienststrafverfahren als Werbungskosten

    Auszug aus BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S
    In dieser Richtung liegt auch das Urteil des Senats VI 99/59 S vom 25. August 1961 ( BStBl 1961 III S. 482, Slg. Bd. 73 S. 591), wonach Anwaltskosten, die einem Beamten im Dienststrafverfahren erwachsen sind, Werbungskosten sein können.
  • BFH, 13.10.1960 - IV 63/59 S

    Behandlung von Strafverteidigerkosten eines freigewordenen Angeklagten als

    Auszug aus BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S
    In dem Urteil IV 63/59 S vom 13. Oktober 1960 ( BStBl 1961 III S. 18, Slg. Bd. 72 S. 45) hat der IV. Senat weitergehend ausgesprochen, daß Strafverteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten auch Betriebsausgaben sein können, sofern die ihm zur Last gelegte Tat unter Anlegung eines strengen Maßstabes nur aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar sei.
  • BFH, 21.07.1955 - IV 373/54 U

    Abzugsfähigkeit von Geldstrafen und Kosten eines Strafprozesses als

    Auszug aus BFH, 08.04.1964 - VI 165/62 S
    Im Gegensatz zu der früheren Rechtsprechung, wie sie im Urteil des Bundesfinanzhofs IV 373/54 U vom 21. Juli 1955 ( BStBl 1955 III S. 338, Slg. Bd. 61 S. 361) niedergelegt ist, hat der Senat in dem Urteil VI 279/56 U vom 15. November 1957 ( BStBl 1958 III S. 105, Slg. Bd. 66 S. 267) die Strafverteidigungskosten eines freigesprochenen Angeklagten als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG anerkannt.
  • BFH, 18.10.2007 - VI R 42/04

    Strafverteidigungskosten als Erwerbsaufwendungen und als außergewöhnliche

    c) Dem steht nicht entgegen, dass der erkennende Senat in seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Urteile vom 15. November 1957 VI 279/56 U, BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105; vom 8. April 1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331) Rechtsanwaltskosten des in einem gegen ihn eingeleiteten Strafverfahren freigesprochenen Steuerpflichtigen grundsätzlich als zwangsläufige außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG anerkannt hat.
  • BFH, 20.09.1989 - X R 43/86

    Aufwendungen für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren sind keine

    Ein betrieblicher Zusammenhang besteht nur, wenn die dem Steuerpflichtigen zur Last gelegte Tat ausschließlich aus seiner betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit heraus erklärbar ist (BFH-Urteil vom 8. April 1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331).

    Betrifft das Strafverfahren mehrere Anklagepunkte, die in einem inneren Zusammenhang stehen, und fehlt es an einem einwandfreien Maßstab für eine vernünftige Zuordnung der Strafverteidigungskosten zu den einzelnen Anklagepunkten, können Verteidigungskosten auch dann nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn ein Teil der Kosten ausschließlich auf die betriebliche Tätigkeit zurückzuführen ist (vgl. Urteil in BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331).

  • FG Hamburg, 18.06.2012 - 6 K 181/11

    Einkommensteuer: Verfallsanordnung in Strafurteil betreffend Bestechung im

    Da der Kläger aber wegen der Tathandlungen, derentwegen die Anklage erhoben wurde, auch verurteilt wurde und die Verteidigungs- und Gerichtskosten hierdurch entstanden sind, kommt eine Aufteilung im Hinblick darauf, dass die Zahlungen nach Auffassung des erkennenden Gerichts nur zum Teil einen strafbaren Zweck verfolgten, nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteil vom 08.04.1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331).
  • BFH, 21.06.1989 - X R 20/88

    Außergewöhnliche Belastung - Strafverteidigungskosten

    Diese Rechtsgrundsätze sind zu der früheren Rechtslage nach der StPO entwickelt worden, wonach das Gericht auch bei einem Freispruch mangels Beweises die notwendigen Auslagen dem Angeklagten auferlegen konnte (vgl. § 467 Abs. 2 StPO a.F.), und die dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse nur auferlegt werden mußten, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben oder dargetan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331).
  • BFH, 23.07.1965 - VI 9/64 U

    Steuerminderung durch Geldstrafenabzug

    Er beruft sich vor allem darauf, daß nach dem Urteil des Senats VI 165/62 S vom 8. April 1964 (BStBl 1964 III S. 331, Slg. Bd. 79 S. 274) die Kosten eines Strafverfahrens nicht aufgeteilt werden könnten.

    Der Vorsteher des Finanzamts beruft sich auf das Urteil des Senats VI 165/62 S (a. a. O.), wonach Strafverteidigungskosten eines zum Teil verurteilten und zum Teil freigesprochenen Steuerpflichtigen steuerlich nur zu berücksichtigen sind, wenn zwischen den Anklagepunkten, wegen derer der Steuerpflichtige verurteilt wurde, und den übrigen Anklagepunkten eindeutig kein Zusammenhang besteht.

  • BFH, 31.07.1991 - VIII R 89/86

    Von ausländischem Gericht verhängte Geldstrafe kann bei Widerspruch zu

    Insoweit gilt eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß es nicht Aufgabe der FG ist, die Richtigkeit strafgerichtlicher Urteile nachzuprüfen (vgl. BFH-Urteil vom 8. April 1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331).
  • BFH, 03.05.1974 - VI R 86/71

    Kosten eines Strafverfahrens - Außergewöhnliche Belastung - Beurteilung im

    Auch in diesem Fall ist daher nach der Rechtsprechung des BFH davon auszugehen, daß die Kosten eines Strafprozesses nur dann voll oder teilweise als außergewöhnliche Belastung nach § 33 Abs. 1 EStG berücksichtigt werden können, wenn der Steuerpflichtige entweder freigesprochen wurde (Urteil vom 15. November 1957 VI 279/56 U, BFHE 66, 267, BStBl III 1958, 105) oder wenn bei mehreren selbständigen Einzelhandlungen ein Freispruch wegen einzelner Anklagepunkte erfolgte (Urteil vom 8. April 1964 VI 165/62 S, BFHE 79, 274, BStBl III 1964, 331).
  • BFH, 24.03.1987 - I B 111/86
    NV: Im Prozeßkostenhilfeverfahren: Strafverteidigungskosten führen nur dann zu außergewöhnlichen Belastungen, wenn der Steuerpflichtige freigesprochen wird (vgl. BFH-Urteile vom 15.11.1957 VI 279/56 U, BStBl III 1958, 105 und vom 8.4.1964 VI 165/62 S, BStBl III 1964, 331).
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Rechtsprechung
   BFH, 13.03.1964 - VI 231/63 U   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1964,1110
BFH, 13.03.1964 - VI 231/63 U (https://dejure.org/1964,1110)
BFH, Entscheidung vom 13.03.1964 - VI 231/63 U (https://dejure.org/1964,1110)
BFH, Entscheidung vom 13. März 1964 - VI 231/63 U (https://dejure.org/1964,1110)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • BFHE 79, 271
  • BStBl III 1964, 331
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BFH, 17.12.1997 - III R 35/97

    Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für Begleitperson

    Der erkennende Senat setzt sich hiermit nicht in Widerspruch zu dem BFH-Urteil vom 13. März 1964 VI 231/63 U (BFHE 79, 271, BStBl III 1964, 331), in dem der VI. Senat des BFH entschieden hat, eine schwer leidende, 82jährige Steuerpflichtige sei nicht verpflichtet, ein amtsärztliches Gutachten vorzulegen, um die Notwendigkeit ihrer Begleitung bei einer Kurreise nachzuweisen.

    Es widerspreche der Lebenserfahrung, daß Personen, die eine gebrechliche, 82 Jahre alte Dame zur Kur begleiten, damit ihre eigene Erholung erstrebten (s. aber die entgegengesetzten Anweisungen in Abschn. 188 Abs. 2 Satz 7 der Einkommensteuer-Richtlinien --EStR-- 1990 und Abschn. 94 Abs. 2 Satz 7 der Lohnsteuer-Richtlinien 1990 --jetzt R 189 Abs. 1 EStR 1996--; für die Notwendigkeit einer amtsärztlichen Begutachtung auch Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 21. Aufl., § 33 EStG Anm. 105; Schmieszek in Hartmann/Böttcher/Nissen/Bordewin, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33 Rdnr. 139, der sich dafür unzutreffend auf das BFH-Urteil in BFHE 79, 271, BStBl III 1964, 331 beruft; a.A. Oepen in Blümich, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, 15. Aufl., § 33 EStG Anm. 150 "Badekuren"; Borggreve in Littmann/Bitz/Hellwig, Das Einkommensteuerrecht, 15. Aufl., § 33 EStG Anm. 68 a bei hilflosen Personen; Arndt in Kirchhof/Söhn, Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. C 54: Lebenserfahrung ausreichend; differenzierend auch Fitsch in Lademann/Söffing, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 33 Anm. 78 "Krankheitskosten", Ziff. 7 "Badekur" Buchst. c; Schmidt/Drenseck, Einkommensteuergesetz, 16. Aufl. 1997, § 33 Rz. 35 "Heilkuren": bei Offenkundigkeit der Notwendigkeit einer Begleitperson kein ärztliches Attest).

    Das FG ist zwar in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, der Kläger gehöre zum Personenkreis der alten und hilflosen Menschen i.S. des Urteils in BFHE 79, 271, BStBl III 1964, 331, und es sei daher offenkundig, daß er einer Begleitung bedürfe.

    Aus der dem FG vorgelegten, im Streitjahr bereits 14 Jahre alten und zudem vom FG selbst als inhaltlich nicht ganz klar eingestuften Bescheinigung von 1977 läßt sich das ebensowenig entnehmen wie es aus der Geh- und Stehbehinderung des Klägers mit einem Grad von 100 % ohne weiteres gefolgert werden darf (BFH-Urteil vom 28. Oktober 1988 VI R 60/85, BFHE 154, 542); es ergibt sich auch nicht aus seinem Alter, welches nicht so außergewöhnlich hoch ist, daß im allgemeinen ohne weiteres davon ausgegangen werden könnte, es führe zur Hilflosigkeit oder zumindest zur Gebrechlichkeit i.S. des BFH-Urteils in BFHE 79, 271, BStBl III 1964, 331 und damit zur Offenkundigkeit der Begleitungsbedürftigkeit.

    Da der erkennende Senat zur Notwendigkeit einer Begleitung bei Kuraufenthalten erstmals ausdrücklich besondere Nachweisanforderungen aufstellt und die Entscheidung in BFHE 79, 271, BStBl III 1964, 331 einen solchen Nachweis auch einem Steuerpflichtigen, der die Rechtslage sorgfältig prüft und bei Zweifelsfragen sachverständigen Rat einholt, als entbehrlich erscheinen lassen konnte, ist es gerechtfertigt, den Klägern ausnahmsweise nachzulassen, eine amtsärztliche Bestätigung noch nachträglich beizubringen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 133, 545, BStBl II 1981, 711; in BFHE 164, 414, BStBl II 1991, 763; in BFHE 149, 222, BStBl II 1987, 427; in BFHE 165, 272, BStBl II 1991, 920, und vom 10. Oktober 1996 III R 118/95, BFH/NV 1997, 337), was sie inzwischen auch getan haben.

  • BFH, 03.12.1998 - III R 5/98

    Außergewöhnliche Belastung bei einer Begleitperson

    Die Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit solcher Aufwendungen ist jedoch ausnahmsweise dann zu bejahen, wenn sie zur Heilung oder Linderung einer Krankheit erforderlich sind, z.B. unumgängliche Fahrtkosten zum Arzt wie die Reisekosten aus Anlaß einer Behandlung des Steuerpflichtigen (BFH-Urteil in BFHE 179, 93, BStBl II 1996, 88 unter Ziff. 2. der Gründe, unter Hinweis auf Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz, Kommentar, 20. Aufl., § 33 EStG Anm. 95; ferner Urteile vom 10. August 1990 III R 2/86, BFH/NV 1991, 231 unter Ziff. 2. der Gründe, m.w.N., und vom 13. März 1964 VI 231/63 U, BFHE 79, 271, BStBl III 1964, 331 zu den Fahrtkosten anläßlich der Begleitung einer alten, hilflosen Person).
  • FG Münster, 19.11.2010 - 14 K 2520/10

    Kosten für den Einbau eines Treppenlift als außergewöhnliche Belastung

    So habe der Bundesfinanzhof bereits anerkannt, dass bei der Begleitung einer über 80-jährigen Person zu einem Kuraufenthalt nicht von einer eigenen Erholung der Begleitperson auszugehen sei, so dass eine medizinische Begutachtung nicht erforderlich sei (BFH Urteil vom 13. März 1964 VI 231/63 U, BStBl. III 1964, 331; BFH Urteil vom 14. Februar 1980 VI R 218/77, BStBl. II 1980, 295).

    Auch der Hinweis der Klägerin, dass sich die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen bereits aufgrund des Alters ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemanns im Zeitpunkt des Einbaus des Treppenlifts ergebe, führt nicht zum Erfolg der Klage, und zwar auch unter Einbeziehung der von der Klägerin in diesem Zusammenhang zitierten Entscheidungen des Bundesfinanzhofes (BFH Urteil vom 13. März 1964 VI 231/63 U, BStBl III 1964, 331, und vom 14. Februar 1980 VI R 218/77, BStBl II 1980, 295).

  • FG Rheinland-Pfalz, 05.03.1996 - 6 K 1395/95

    Aufwendungen für eine Begleitperson bei Kuraufenthalt

    Bereits mit Urteil vom 13. März 1964 - VI 231/68 U - (BStBl III 1964, 331) hat der Bundesfinanzhof erkannt, dass bei einer alten, hilflosen Person in der Regel als notwendig unterstellt werden könne, sie müsse bei einer Kur von einer Person begleitet werden.
  • FG Münster, 24.05.1996 - 13 K 4024/94

    Abzug von Kuraufwendungen für Kinder als außergewöhnliche Belastung;

    Sie ergibt sich aber zwingend aus dem Umstand, daß kurbedürftige Person ein neunjähriges Kind ist, das notwendig der Begleitung eines Erwachsenen bedarf (vgl. BFH-Urteil vom 13.03.1964 VI 231/63 U, BStBl III 1965, 331; Schmidt/Drenseck, EStG, 14. Aufl. 1995, § 33 Rdnr. 35 Stichwort "Heilkuren" (3)).
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