Rechtsprechung
| BFH, 18.11.1970 - I R 88/69 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Wolters Kluwer
Gewinnausschüttungen - Gesellschaftsrechtliche Vorschriften - Gewinnverteilungsbeschluß - Rücklagen - Steuerrechtliche Behandlung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KStG § 19
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- BFHE 100, 400
- DB 1971, 366
- BStBl II 1971, 73
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (7)
- BFH, 14.05.1969 - I R 10/67
GmbH - Ausschüttung von Rücklagen - Auflösung von Rücklagen - Erhöhung des …
Auszug aus BFH, 18.11.1970 - I R 88/69
a) Wie der erkennende Senat im Urteil I R 10/67 vom 14. Mai 1969 (BFH 95, 534, BStBl II 1969, 503) ausgesprochen hat, bedarf es in Fällen der Einbeziehung von Rücklagen in den auszuschüttenden Gewinn stets ihrer vorherigen Auflösung zugunsten des Handelsbilanzgewinns desjenigen Geschäftsjahres, aus dessen Gewinn die Ausschüttung erfolgen soll, wenn sie im Rahmen der Gewinnausschüttung berücksichtigungsfähig im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 KStG sein sollen.c) Zu den Gewinnausschüttungen gehören außer der Ausschüttung des im zu veranlagenden Geschäftsjahr erwirtschafteten Gewinns auch Ausschüttungen aus Gewinnvorträgen und -- bei Erfüllung der Voraussetzung zu a) -- aus der Auflösung von Rücklagen (BFH-Urteile I 86/61 U vom 26. April 1963, BFH 76, 834, BStBl III 1963, 303; I R 10/67, a. a. O.).
- BFH, 09.08.1963 - VI 72/60 U
Bedeutung der bürgerlich-rechtlichen Gestaltung für das Steuerrecht - Übertragung …
Auszug aus BFH, 18.11.1970 - I R 88/69
Zu der im BFH-Urteil VI 72/60 U vom 9. August 1963 (BFH 77, 366, BStBl III 1963, 454) getroffenen Entscheidung, nach der Ausschüttungen auf Grund einer handelsrechtliche Vorschriften verletzenden Kapitalherabsetzung beim Empfänger Einkünfte aus Kapitalvermögen sind, braucht der Senat hier nicht Stellung zu nehmen. - BFH, 15.01.1969 - I 18/65
Übertragbarkeit stiller Reserven bei der Beschaffung eines Ersatzwirtschaftsguts
Auszug aus BFH, 18.11.1970 - I R 88/69
Ist der Bilanzgewinn eines Geschäftsjahres deshalb teilweise in Rücklage gestellt worden, so löst seine spätere Freigabe zur Ausschüttung (durch Auflösung der Rücklage zugunsten des Gewinns des zu veranlagenden Geschäftsjahres) in der Regel keine Steuer aus (soweit nicht ausnahmsweise erst die Auflösung eines Passivpostens zur Versteuerung führt: § 152 Abs. 5 AktG 1965; nicht verbrauchter Teil der Rücklage für Ersatzbeschaffung: BFH-Urteil I 18/65 vom 15. Januar 1969, BFH 95, 92, BStBl II 1969, 310).
- BFH, 16.11.1965 - I 302/61 S
Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschütung im Verkauf eines Grundstücks durch …
Auszug aus BFH, 18.11.1970 - I R 88/69
Denn auch wenn man die Steuerpflichtige als berechtigt ansehen wolle, nach § 8 des 4. DMBEG zu bilanzieren, so lägen in Höhe der Auflösung der Rücklage gleichwohl keine berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen vor, da nur versteuerte Erträge Gegenstand einer berücksichtigungsfähigen Ausschüttung sein könnten (Urteil des BFH I 302/61 S vom 16. November 1965, BFH 84, 268, BStBl III 1966, 97, zur Behandlung verdeckter Gewinnausschüttungen als berücksichtigungsfähiger Ausschüttungen). - BFH, 16.07.1969 - I R 92/67
Maßgeblichkeit handelsrechtlicher Vorschriften für die Frage, ob …
Auszug aus BFH, 18.11.1970 - I R 88/69
b) Ob Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß beruhen, ist nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften zu beurteilen (BFH-Urteil I R 92/67 vom 16. Juli 1969, BFH 96, 310, BStBl II 1969, 634). - BFH, 26.04.1963 - I 86/61 U
Umwandlung einer Kapitalgesellschaft - Steuerliche Anerkennung von gegebenen …
Auszug aus BFH, 18.11.1970 - I R 88/69
c) Zu den Gewinnausschüttungen gehören außer der Ausschüttung des im zu veranlagenden Geschäftsjahr erwirtschafteten Gewinns auch Ausschüttungen aus Gewinnvorträgen und -- bei Erfüllung der Voraussetzung zu a) -- aus der Auflösung von Rücklagen (BFH-Urteile I 86/61 U vom 26. April 1963, BFH 76, 834, BStBl III 1963, 303;… I R 10/67, a. a. O.). - RFH, 08.11.1927 - I A 216/27
Auszug aus BFH, 18.11.1970 - I R 88/69
Das gilt mithin auch für Ausschüttungen; denn es "werden nicht Einkünfte bestimmter Art ausgeschüttet, sondern ganz oder teilweise der ausgewiesene Bilanzgewinn" (Urteil des RFH I A 216/27 vom 8. November 1927, RFH 22, 262, RStBl 1928, 98).
- BFH, 28.09.2022 - VIII R 20/20
Steuerliche Behandlung eines punktuell satzungsdurchbrechenden inkongruenten …
Die hierauf beruhenden Ausschüttungen sind Gewinnausschüttungen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG (vgl. BFH-Urteile vom 02.12.2014 - VIII R 2/12, BFHE 248, 45, BStBl II 2015, 333, Rz 19;… s.a. BFH-Urteile vom 17.02.1993 - I R 21/92, BFH/NV 1994, 83, unter II.2., zur Kapitalertragsteuer; vom 23.04.1992 - II R 40/88, BFHE 168, 365, BStBl II 1992, 790, unter II.1.c, sowie BFH-Urteile in BFHE 122, 43, BStBl II 1977, 491; vom 18.11.1970 - I R 88/69, BFHE 100, 400, BStBl II 1971, 73, unter 2.c [Rz 16], jeweils zu § 19 Abs. 3 Satz 1 KStG a.F.). - BFH, 12.07.1972 - I R 205/70
Berücksichtigungsfähige Ausschüttung - Gewinnverteilungsbeschluß - …
Der Senat verbleibt bei seiner bisherigen Rechtsprechung zum Begriff der berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen im Sinne des § 19 Abs. 3 KStG, daß sich der in dieser Vorschrift bezeichnete Gewinnverteilungsbeschluß auf den nach handelsrechtlichen Vorschriften auszuweisenden Gewinn bezieht (vgl. zuletzt Urteile I R 88/69 vom 18. November 1970, BFH 100, 400, BStBl II 1971.73; I R 22/68 vom 3. Februar 1971, BFH 101, 364, BStBl II 1971, 406).Der BFH hat die Vorschrift in ständiger Rechtsprechung in dem Sinne gedeutet, daß sich der Gewinnverteilungsbeschluß auf den gemäß der für die betreffende Kapitalgesellschaft geltenden Gewinnermittlungsvorschriften ermittelten Handelsbilanzgewinn bezieht und demzufolge ausgesprochen, daß dieser Gewinn mit dem Einkommen im Sinne des Körperschaftsteuerrechts nichts zu tun hat (BFH-Urteile I 86/61 U vom 26. April 1963, BFH 76, 834 [836], BStBl III 1963, 303; I R 10/67 vom 14. Mai 1969, BFH 95, 534 [536], BStBl II 1969, 503; I R 92/67 vom 16. Juli 1969, BFH 96, 310 [313], BStBl II 1969, 634; I R 88/69 vom 18. November 1970, BFH 100, 400, BStBl II 1971, 73).
Soweit in den Urteilen des BFH I R 88/69, a. a. O. (BFH 100, 403), und I R 22/68 vom 3. Februar 1971 (BFH 101, 364 [366], BStBl II 1971, 406) der Anschein erweckt wird, daß sich die Vergünstigung des ermäßigten Körperschaftsteuersatzes nur auf den "erwirtschafteten" Gewinn in dem Sinne beziehe, daß der Gewinn im Unternehmen selbst erwirtschaftet sein müsse, bemerkt der Senat zur Klarstellung, daß eine solche Einschränkung aus § 19 Abs. 3 KStG nicht abgeleitet werden kann.
- BFH, 27.01.1977 - I R 39/75
Vorabausschüttungen, die eine GmbH an ihre Gesellschafter im Hinblick auf den …
Beschlüsse, die nicht nach Anfechtung für nichtig erklärt worden sind, sind handelsrechtlich wirksame Beschlüsse; Gewinnausschüttungen, die auf solchen Beschlüssen beruhen, sind berücksichtigungsfähige Ausschüttungen i. S. des § 19 Abs. 3 KStG(BFH-Urteil vom 18. November 1970 I R 88/69, BFHE 100, 400, BStBl II 1971, 73; zuletzt Urteil I R 165/73).Das ist bei einer GmbH der ausgewiesene Reingewinn, der sich aus dem erwirtschafteten Jahresüberschuß, dem Gewinn- bzw. dem Verlustvortrag und aus den aufgelösten offenen Rücklagen zusammensetzt (vgl. z. B. BFH-Urteile vom 4. Juli 1973 I R 216/71, BFHE 110, 37, BStBl II 1973, 742; I R 88/69; I R 10/67).
- BFH, 29.04.2009 - I R 44/08
Herstellung einer Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG a.F. - Zuordnung einer …
Aus ähnlichen Überlegungen heraus hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung angenommen, dass ein Gewinnverwendungsbeschluss nicht den handelsrechtlichen Vorschriften entspricht, wenn er sich auf einen nicht im Jahresabschluss ausgewiesenen Gewinn bezieht (Senatsurteile vom 18. November 1970 I R 88/69, BFHE 100, 400, BStBl II 1971, 73; vom 4. Juli 1973 I R 216/71, BFHE 110, 37, BStBl II 1973, 742; vgl. auch Senatsurteil vom 5. Juni 1985 I R 183/84, BFHE 144, 353, BStBl II 1986, 84). - BFH, 10.11.1982 - I R 142/79
Treu und Glauben - Unterbilanz - Verteilungsfähiger Reingewinn - GmbH - Änderung …
In der Entscheidung in BFHE 110, 37, BStBl II 1973, 742 hat der Senat unter Bezugnahme auf die Urteile vom 18. November 1970 I R 88/69 (BFHE 100, 400, BStBl II 1971, 73) und vom 12. Juli 1972 I R 205/70 (BFHE 107, 186, BStBl II 1973, 59) darauf hingewiesen, daß der Begriff der Gewinnausschüttung sowohl formal als auch sachlich im handelsrechtlichen Sinn zu verstehen ist.Nach Ergehen des Urteils in BFHE 76, 834, BStBl III 1963, 303 ist zwar mehrfach entschieden worden, daß Gewinnausschüttungen nach § 19 Abs. 3 Satz 1 KStG a. F. nur berücksichtigungsfähig sind, wenn sie auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden, handelsrechtlich weder nichtigen noch auf Anfechtung für nichtig erklärten Gewinnverteilungsbeschluß beruhen (so z. B. BFHE 100, 400, BStBl II 1971, 73).
- BFH, 23.07.1975 - I R 165/73
Bilanzierung und Bewertung der Beteiligung einer Aktiengesellschaft an einer …
Zu prüfen ist daher, ob der die Ausschüttung bestimmende Gewinnverteilungsbeschluß gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entspricht, d. h. handelsrechtlich weder nichtig noch nach Anfechtung für nichtig erklärt noch eine etwa gegebene Nichtigkeit geheilt worden ist (BFH-Urteil vom 18. November 1970 I R 88/69, BFHE 100, 400, BStBl II 1971, 73). - BFH, 03.02.1971 - I R 22/68
Besondere Körperschaftsteuer - Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen - …
Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 KStG sind angesichts der Verweisung dieser Vorschrift auf den "dengesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß" allein Ausschüttungen aus dem handelsrechtlichen Bilanzgewinn, unbeschadet seiner inneren Zusammensetzung, nicht dagegen Ausschüttungen aus dem nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelten Einkommen der ausschüttenden Gesellschaft (Urteil des BFH I R 88/69 vom 18. November 1970, BFH 100, 400, BStBl II 1971, 73, mit weiterer Rechtsprechung).Dem Beispielsfall in Abschn. 41 KStR 1962, der offenbar von der Auflösung von Rücklagen zugunsten des Handelsbilanzgewinns ausgeht, ist darin zuzustimmen, daß von der Untergesellschaft im Rahmen der Berücksichtigungsfähigkeit (§ 19 Abs. 3 Satz 1 KStG) über einen den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß zwar nicht mehr als der Handelsbilanzgewinn ausgeschüttet werden kann, wohl aber mehr als der Steuerbilanzgewinn; daß aber ihr Gewinn nur in Höhe des steuerpflichtigen Einkommens dem ermäßigten Steuersatz (und insoweit als Schachteleinnahme gegebenenfalls bei der Obergesellschaft der Nachsteuer) unterliegt, kann nicht dazu führen, den bis zur Höhe des Handelsbilanzgewinns ausgeschütteten Mehrbetrag -- dessen steuerliche Behandlung (in früheren Jahren) ohne Bedeutung ist: BFH-Urteil I R 88/69 (…a. a. O.) -- bei der Obergesellschaft ebenfalls zur Nachsteuer heranzuziehen.
- BFH, 08.12.1971 - I R 164/69
Abwicklungsgewinne - Gewinnanteile jeder Art - Entfallen auf Beteiligung
Unstreitig gehören zu den in § 9 Abs. 1 KStG genannten "Gewinnanteilen jeder Art" zunächst die offenen Ausschüttungen aus dem handelsbilanzmäßig ausgewiesenen Gewinn des laufenden Geschäftsjahres (unbeschadet seiner betriebsinternen Zusammensetzung: BFH-Urteil I R 88/69 vom 18. November 1970, BFH 100, 400, BStBl II 1971, 73), die nach außersteuerrechtlichen Vorschriften ermittelt und entsprechend dem Beschluß der Gesellschafter ausgeschüttet werden, ferner verdeckte Gewinnausschüttungen im Sinne des Körperschaftsteuerrechts und Ausschüttungen auf Genußscheine (BFH-Urteil I 244/62 vom 2. November 1966, BFH 88, 26, BStBl III 1967, 260), die handelsrechtlich dem haftenden Kapital nicht gleichstehen. - BFH, 30.01.1974 - I R 104/72
Ergebnisabführungsvertrag - Gewinnverteilungsbeschluß - Gleichstellung
Inzwischen hat der erkennende Senat in einer ganzen Reihe von Entscheidungen dargelegt, daß als berücksichtigungsfähige Ausschüttung im Sinne von § 19 Abs. 3 KStG nur eine Gewinnausschüttung angesehen werden kann, die -- was nach Maßgabe des Handelsrechts zu beurteilen ist -- auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluß beruht (BFH-Urteile vom 18. November 1970 I R 88/69, BFHE 100, 40, BStBl II 1971, 73; vom 12. Juli 1972 I R 205/70, BFHE 107, 186, BStBl II 1973, 59 mit weiterer Rechtsprechung). - BFH, 12.09.1973 - I R 9/72
Gewinnverteilung - Gesellschafterversammlung einer GmbH - Liquidationsstadium - …
Was die Ausführungen des FG zur Anwendbarkeit und zu den Voraussetzungen der Vorschrift des § 19 Abs. 3 KStG betrifft, sieht der Senat keinen Anlaß zur Beanstandung (vgl. auch BFH-Urteile vom 18. November 1970 I R 88/69, BFHE 100, 400, BStBl II 1971, 73, und vom 12. Juli 1972 I R 205/70, BFHE 107, 186, BStBl II 1973, 59). - BFH, 22.11.1972 - I R 22/71
Gesellschafterversammlung einer GmbH - Bilanzfeststellungsbeschluß - …
- BFH, 04.07.1973 - I R 216/71
Reingewinn - Bilanzgewinn - GmbH - Verlustvortrag - Betriebsgewinn - Vorliegen …
- BFH, 14.07.1976 - I R 86/74
Berücksichtigungsfähige Ausschüttungen - Erträge aus Beteiligungen - Ermäßigter …
- BFH, 26.01.1972 - I R 93/70
Ausschüttung einer Naturaldividende - Vorleistung - Dividende - Laufendes …
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