Rechtsprechung
| BFH, 20.05.1981 - II R 52/79 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
FGO § 44 Abs. 2; AO § 367 Abs. 2 Satz 1; GrEStG Hessen § 4 Abs. 3 Nr. 1, Abs. 11 Satz 1
- Wolters Kluwer
Einspruchsentscheidung - Klagegegenstand - Unbedenklichkeitsbescheinigung - Nachversteuerungsfrist - Wirksamwerden des Erwerbsvorganges
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz und Auszüge)
Papierfundstellen
- BFHE 134, 54
- BStBl II 1981, 737
Wird zitiert von ... (9) Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 23.05.1975 - IV C 73.73
Gemeindlicher Anspruch auf Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag; …
Auszug aus BFH, 20.05.1981 - II R 52/79
Es mußte deshalb ggf. in den Einspruchsentscheidungen auch berücksichtigen, daß der Steuertatbestand inzwischen verwirklicht worden ist (vgl. auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Mai 1975 IV C 73.73, BVerwGE 48, 248). - BFH, 18.05.1966 - II 114/64
Auszug aus BFH, 20.05.1981 - II R 52/79
Die Nachversteuerungsfrist beginnt deshalb in den Fällen des § 4 Abs. 2 GrEStG 1940 mit dem grunderwerbsteuerrechtlichen Wirksamwerden des Erwerbsvorganges (vgl. das Urteil des Senates vom 18. Mai 1966 II 114/64, BFHE 86, 262, BStBl III 1966, 399). - BFH, 27.08.1975 - II R 40/73
Unbedenklichkeitsbescheinigung - Wirksamkeit - Grundbuchamt - Bezug der …
Auszug aus BFH, 20.05.1981 - II R 52/79
Wenn in Hessen für den Fristbeginn gegenüber der früher geltenden Regelung auf den Tag der Ausstellung der Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Fristbeginn abgestellt wird, so ist aus dieser Rechtsänderung zu folgern, daß damit der Fristbeginn gegenüber der zuvor geltenden Regelung des § 4 Abs. 2 GrEStG 1940 hinausgeschoben werden sollte (vgl. hierzu auch das Urteil des Senates vom 27. August 1975 II R 40/73, BFHE 117, 99, 104, BStBl II 1976, 32).
- BFH, 19.05.1993 - II R 29/92
- Die Weiteranwendung des GrEStG DDR bis zum 31. Dezember 1990 ist …
Denn der Steuerbescheid wäre jedenfalls in der Gestalt der Einspruchsentscheidung (vgl. § 44 Abs. 2 FGO) rechtmäßig (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1981 II R 52/79, BFHE 134, 54, BStBl II 1981, 737). - BFH, 13.05.1987 - II R 140/84
Verwaltungsakt - Schreiben des Finanzamtes - Neuer Fristlauf - Steuerbegünstigte …
Die Sache geht deshalb an das FG zurück, das noch festzustellen hat, inwieweit die Grunderwerbsteuer durch Aufgabe des steuerbegünstigten Zweckes bis zum Erlaß der Einspruchsentscheidung (vgl. das Senatsurteil vom 20. Mai 1981 II R 52/79, BFHE 134, 54, BStBl II 1981, 737) entstanden ist. - FG Nürnberg, 15.01.2009 - IV 338/06
Grunderwerbsteuerliche Verwertungsbefugnis i.S.d. § 1 Abs. 2 GrEStG
Wird ein Grundstück nur dem Werte nach in eine Gesellschaft eingebracht, erfordert die Einräumung der Verwertungsbefugnis, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein ihm gehörendes Grundstück mit Gebäude dieser zur Fruchtziehung und Lastentragung zur Verfügung gestellt hat, sowie außerdem, dass sich die Gesellschafter für die Fälle der Veräußerung des Grundstücks, des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Liquidation der Gesellschaft über die Verteilung des Veräußerungserlöses bzw. der Wertsteigerungen oder Wertminderungen geeinigt haben (BFH-Urteil vom 27.08.1975 II R 52/79, BStBl. 1976, 30; BFH-Urteil vom 24.07.1974 II R 32/67, BStBl. II 1974, 773).
- BFH, 17.10.1984 - II R 137/82
Grunderwerb - Unbebautes Grundstück - Bebaubarkeit - Bebauungshindernis - …
Anhaltspunkte, daß der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG bei Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung wegen Genehmigungsbedürftigkeit des Kaufvertrages noch nicht verwirklicht war und deshalb die Nachversteuerungsfrist erst mit dem Wirksamwerden des Erwerbsvorgangs begonnen haben könnte (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. Mai 1981 II R 52/79, BFHE 134, 54, BStBl II 1981, 737), liegen nicht vor. - FG München, 19.09.2005 - 4 V 1054/05
Abgrenzung zwischen aufschiebender Bedingung und aufschiebender Zeitbestimmung
Der Senat geht daher davon aus, dass auch zwischenzeitlich der Steuertatbestand noch nicht verwirklicht worden ist (vgl. hierzu auch das Urteil des BFH vom 20. Mai 1981 II R 52/79 in BStBl II 1981 S. 737 ). - BFH, 22.07.1987 - II R 92/85
Anforderungen an die Berichtigung des Tatbestandes der Vorentscheidung - …
Das Urteil der Vorinstanz enthält keine Feststellungen darüber, ob im Zeitpunkt des Erlasses des Grunderwerbsteuerbescheides bzw. der Einspruchsentscheidung (vgl. das Senatsurteil vom 20. Mai 1981 II R 52/79, BFHE 134, 54, BStBl II 1981, 737) das Gebäude bereits fertiggestellt war und deshalb ein Nachversteuerungsbescheid bereits hatte erlassen werden dürfen; denn angesichts der Tatbestandswirkungen des materiell vorläufigen Freistellungsbescheides ist die Grunderwerbsteuer erst mit der Fertigstellung des Bauvorhabens entstanden und erst in diesem Zeitpunkt stand endgültig fest, daß die Klägerin selbst den begünstigten Zweck nicht verwirklichen konnte (Urteile in BFHE 138, 480, BStBl II 1983, 609, und in BFHE 143, 163, BStBl II 1985, 374). - FG Rheinland-Pfalz, 03.05.2012 - 4 K 1734/09
Mindestbehaltensfrist in § 6 Abs. 3 Satz 2 GrEStG
Wird ein Grundstück nur dem Werte nach in eine Gesellschaft eingebracht, erfordert die Einräumung der Verwertungsbefugnis, dass der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein ihm gehörendes Grundstück mit Gebäude dieser zur Fruchtziehung und Lastentragung zur Verfügung gestellt hat, sowie außerdem, dass sich die Gesellschafter für die Fälle der Veräußerung des Grundstücks, des Ausscheidens eines Gesellschafters oder der Liquidation der Gesellschaft über die Verteilung des Veräußerungserlöses bzw. der Wertsteigerungen oder Wertminderungen geeinigt haben (BFH-Urteile vom 27. August 1975 II R 52/79, BStBl 1976, 30, und vom 24. Juli 1974 II R 32/67, BStBl. II 1974, 773). - BFH, 26.01.1994 - II R 40/92
Verfassungsmäßigkeit einer bundesgesetzlichen Anordnung der (befristeten) …
Bis zum Ergehen der Einspruchsentscheidung ist auch eine Grunderwerbsteuer nach dem GrEStG 1983 nicht entstanden; Bescheid und Einspruchsentscheidung waren daher rechtswidrig (vgl. Senatsurteil vom 20. Mai 1981 II R 52/79, BFHE 134, 54, BStBl 1981, 737). - BFH, 14.12.1983 - II R 50/82 Die Nachversteuerungsfrist beginnt mit der Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung (vgl. BFH-Urteil vom 20.5.1981 II R 52/79).
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