Rechtsprechung
| BFH, 22.06.1990 - VI R 2/87 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 1 Satz 2
- Wolters Kluwer
Arbeitszimmer - Berufsausbildungskosten - Werbungskosten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Lohnsteuer; Anwendung des Aufteilungs- und Abzugsverbots des § 12 Nr.1 Satz 2 EStG
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Sonderausgaben
- Sonderausgaben als Aufwendungen
- Einzelne Sonderausgaben
- Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung
Papierfundstellen
- BFHE 160, 562
- NJW 1991, 64
- BB 1990, 1762
- BB 1990, 2024
- DB 1990, 1847
- BStBl II 1990, 901
Wird zitiert von ... (11) Zitiert selbst (3)
- BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70
Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der …
Auszug aus BFH, 22.06.1990 - VI R 2/87
Es hat zu Recht auf den Beschluß des Großen Senats vom 19. Oktober 1970 GrS 2/70 (BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17) hingewiesen, wonach diese Vorschrift verhindern will, daß private Ausgaben nur deshalb in einen einkommensteuerrechtlich relevanten Bereich verlagert werden dürfen, weil der Steuerpflichtige einen entsprechenden Beruf hat. - BFH, 10.06.1986 - IX R 11/86
Zur Aufteilung von Kontokorrentzinsen in Werbungskosten bei den Einkünften aus …
Auszug aus BFH, 22.06.1990 - VI R 2/87
Daß das Aufteilungs- und Abzugsverbot bei der Aufteilung von Aufwendungen, die steuerbaren Einkünften einerseits und Sonderausgaben andererseits zuzuordnen sind, nicht gilt, hat der BFH auch bereits für die Abgrenzung von betrieblich zu außerbetrieblich veranlaßten Kontokorrentzinsen entschieden (Urteil vom 10. Juni 1986 IX R 11/86, BFHE 147, 318, BStBl II 1986, 894). - BFH, 21.08.1974 - VI R 166/72
Sonderausgabenabzug der Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung anläßlich …
Auszug aus BFH, 22.06.1990 - VI R 2/87
Als Aufwendungen für den Lebensunterhalt kommen hauptsächlich die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Kleidung in Betracht (vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 21. August 1974 VI R 166/72, BFHE 113, 440, BStBl II 1975, 79;… Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetz mit Nebengesetzen, Kommentar, 19. Aufl., § 10 EStG Anm. 322).
- BFH, 15.06.2005 - VI B 64/04
Kein Werbungskostenabzug für Prämien zu Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine Aufteilung der Versicherungsprämien, wie sie beispielsweise bei einer Unfallversicherung, die berufliche und außerberufliche Unfälle umfasst, angezeigt sein kann (siehe Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 17. Februar 2000 IV C 5 -S 2332- 67/00, Tz. 1, BStBl I 2000, 1204, unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 22. Juni 1990 VI R 2/87, BFHE 160, 562, BStBl II 1990, 901) scheidet im Streitfall aus, da es nicht um eine Aufteilung bzw. Zuordnung --gemischter-- privater und beruflich bedingter Risiken wie z.B. Unfallrisiken, Haftpflichtrisiken oder Diebstahlrisiken geht, sondern in ähnlicher Weise wie bei einer Krankentagegeld-Versicherung um die Sicherung des Lebensunterhalts, so dass die hier streitige Prämie für die Berufsunfähigkeits-Versicherung ausschließlich dem Lebensführungsbereich zuzuordnen ist (vgl. auch BFH-Urteil vom 13. April 1976 VI R 87/73, BFHE 119, 149, BStBl II 1976, 599 zur "Loss-of-Licence"-Versicherung von Flugkapitänen). - FG Niedersachsen, 12.01.2022 - 9 K 165/20
Keine Berücksichtigungsfähigkeit von Beiträgen für eine …
Sind sowohl berufliche als auch außerberufliche Unfälle versichert, können nach Ansicht des BFH der berufliche und der private Anteil bei einem Fehlen sonstiger Aufteilungsmaßstäbe grundsätzlich auf jeweils 50 % geschätzt werden (BFH-Urteile vom 11. Dezember 2008 VI R 9/05, BFHE 224, 70, BStBl II 2009, 385 - im Zusammenhang mit Leistungen aus einer Gruppenunfallversicherung - und vom 22. Juni 1990 VI R 2/87, BFHE 160, 562, BStBl II 1990, 901; entsprechend Verwaltungsauffassung im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen - BMF - Schreiben vom 28. Oktober 2009 unter Tz. 1.3).Rn. 71 d) Eine Aufteilung der Versicherungsprämien, wie sie beispielsweise bei einer Unfallversicherung, die berufliche und außerberufliche Unfälle umfasst, angezeigt sein kann (vgl. Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 28. Oktober 2009, IV C 5-S 2332/09/10004, Tz. 1 unter Bezugnahme auf BFH-Urteil vom 22. Juni 1990 VI R 2/87, BFHE 160, 562, BStBl II 1990, 901) kommt nach Ansicht des erkennenden Senats im Streitfall nicht in Betracht.
- BFH, 14.11.2001 - X R 39/98
Ertragsanteil einer Veräußerungs-Leibrente ist nicht als Sonderausgabe nach § 10 …
b) Angesichts des Umstands, dass der Einleitungssatz des § 12 EStG keinen Vorbehalt zugunsten des § 10 Abs. 1 Nr. 1 a EStG, sondern nur zugunsten der dort ausdrücklich genannten Vorschriften enthält (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 22. Juni 1990 VI R 2/87, BFHE 160, 562, BStBl II 1990, 901), gibt es gleichheitsrechtlich keinen anderen Grund, Unterhaltszuwendungen des Steuerpflichtigen wie auch Aufwendungen für seinen Haushalt zum Abzug von der Steuerbemessungsgrundlage zuzulassen, als den des "Transfers steuerlicher Leistungsfähigkeit".
- BFH, 06.04.1995 - VIII R 10/94
Kosten für die Erstellung der Feststellungserklärung und der Vermögensaufstellung
Da die Steuerberatungskosten hier keine gemischten Aufwendungen sind, kann der Senat offenlassen, ob in den Fällen, in denen die Erklärung nach § 28 BewG auch für die Gewerbekapitalsteuer erforderlich ist, das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 EStG eingreift oder ob es unbeachtlich ist, weil diese Kosten, soweit sie nicht betrieblich veranlaßt sind, im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung der Gesellschafter als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG geltend gemacht werden können (vgl. BFH-Urteile vom 23. Mai 1989 X R 6/85, BFHE 157, 512, BStBl II 1989, 865, und vom 22. Juni 1990 VI R 2/87, BFHE 160, 562, BStBl II 1990, 901). - BFH, 03.11.2004 - X B 121/03
NZB: grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahren ohne mündliche Verhandlung
Deshalb kann auch keine Divergenz zu dem von den Klägern genannten Urteil des BFH vom 22. Juni 1990 VI R 2/87 (BFHE 160, 562, BStBl II 1990, 901) vorliegen, in dem der BFH Aufwendungen zum Teil als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit und zum anderen Teil als Sonderausgaben aufteilte. - FG Nürnberg, 31.05.2006 - III 129/04
Rückzahlung von BAföG -Darlehen
Soweit die Verwendung der Darlehensmittel für den allgemeinen Lebensunterhalt erfolgte und keinen ausbildungsspezifischen Mehrbedarf abdeckte, scheidet bereits deshalb eine steuerliche Abzugsmöglichkeit aus (BFH-Beschluss v. 8.9.1997 VI R 11/97, juris; BFH-Urt. v. 22.6.1990 VI R 2/87, BStBl II 1990, 901 ;… v. 31.1.1997 VI R 97/94, BFH/NV 1997, 346). - FG Hamburg, 26.07.2006 - 2 K 105/05
Einkommensteuer: Abziehbarkeit von Beiträgen zur berufsständischen …
Zwar ist das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG nicht anwendbar, wenn Aufwendungen zum Teil beruflich veranlasst sind und im Übrigen zum Sonderausgabenabzug berechtigen (BFH-Urteil vom 22. Juni 1990, VI R 2/87, BFHE 160, 562, BStBl II 1990, 901;… Drenseck in Schmidt, EStG, 25. Aufl., § 12 Rz. 5). - FG Köln, 22.01.2004 - 10 K 2312/00
Arbeitszimmer
Rn. 33 aa) Die Anwendung des Aufteilungsverbots lässt sich im Streitfall auch nicht durch den Verweis auf die BFH-Rechtsprechung umgehen, die § 12 Nr. 1 EStG dahin versteht, dass Sonderausgaben von dem Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG ausgenommen sind, weil es sich bei ihnen nicht um steuerlich unbeachtliche Lebenshaltungskosten handelt (BFH-Urteile vom 22. Juni 1990 VI R 2/87, BFHE 160, 562, BStBl II 1990, 901, vom 18. April 1996 VI R 54/95 BFH/NV 1996, 740, vom 29. April 1992 VI R 33/89, BFH/NV 1992, 733). - FG Rheinland-Pfalz, 09.10.1996 - 1 K 2937/93
Lohnsteuer; Promotionskosten keine Werbungskosten
Zwar steht das Aufteilungsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG der Aufteilung von Aufwendungen in Berufsausbildungskosten einerseits und Werbungskosten andererseits nicht entgegen (BFH-Urteile vom 22. Juni 1990 II R 2/87, BStBl II 1990, 901 [BFH 22.06.1990 - VI R 2/87] …und vom 29. April 1992 VI R 33/89 , BFH/NV 1992, 733). - BFH, 29.04.1992 - VI R 33/89
Einstufung von Aufwendungen für ein Arbeitszimmer als Werbungskosten oder …
Der Senat hat - zeitlich nach Eingang der Revisionsbegründung - mit Urteil vom 22. Juni 1990 VI R 2/87 (BFHE 160, 562, BStBl II 1990, 901) entschieden, daß das Aufteilungs- und Abzugsverbot gemäß § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG nicht beim Zusammentreffen von Werbungskosten und Sonderausgaben (Berufsausbildungskosten) gilt und daß in einem solchen Fall die Aufwendungen für den als Arbeitszimmer geltend gemachten Raum entsprechend der anteilmäßigen Nutzung als Werbungskosten oder als Berufsausbildungskosten berücksichtigt werden können. - FG Rheinland-Pfalz, 12.07.1995 - 1 K 2597/93
Lohnsteuer; kein Promotionsdienstverhältnis bei 1/3-2/3-Arbeitsverhältnis
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