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Rechtsprechung
   BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,233
BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95 (https://dejure.org/1995,233)
BFH, Entscheidung vom 21.08.1995 - VI R 47/95 (https://dejure.org/1995,233)
BFH, Entscheidung vom 21. August 1995 - VI R 47/95 (https://dejure.org/1995,233)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Werbungskosten - Englandreise einer Lehrerin

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    §§ 9 Abs. 1 Satz 1, 12 Nr. 1 EStG
    Einkommensteuer; Auslandsreise einer Lehrerin

Papierfundstellen

  • BFHE 179, 37
  • NJW 1996, 2751
  • BB 1996, 178
  • BB 1996, 357
  • BB 1996, 97
  • DB 1996, 188
  • BStBl II 1996, 1
  • BStBl II 1996, 10
 
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Wird zitiert von ... (53)Zitiert selbst (3)

  • BFH, 27.11.1978 - GrS 8/77

    Beschluß des Großen Senats zur Frage, wann und inwieweit Aufwendungen für die …

    Auszug aus BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95
    Für den Abzug der Kosten einer Auslandsreise als Werbungskosten ist maßgebend, ob die Aufwendungen objektiv durch die besonderen beruflichen Gegebenheiten veranlaßt sind und die Befriedigung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19, 20).

    Nach der Rechtsprechung müssen bei derartigen Reisen die Beurteilungsmerkmale, die jeweils für eine private oder berufliche Veranlassung sprechen, gegeneinander abgewogen werden; ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben scheidet bereits dann aus, wenn das Hereinspielen der Lebensführung ins Gewicht fällt und nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 218, unter C II 2 c der Entscheidungsgründe; BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19, 21).

    Beide sind nach der Rechtsprechung des Großen Senats des BFH (vgl. Beschluß in BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, unter C II 1 a der Entscheidungsgründe) der Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG und nicht der beruflichen Sphäre zuzuordnen.

  • BFH, 14.07.1988 - IV R 57/87

    Zur betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen für ein Steuerberater-Symposium …

    Auszug aus BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95
    Für den Abzug der Kosten einer Auslandsreise als Werbungskosten ist maßgebend, ob die Aufwendungen objektiv durch die besonderen beruflichen Gegebenheiten veranlaßt sind und die Befriedigung privater Interessen i. S. des § 12 Nr. 1 EStG, wie z. B. Erholung, Bildung und Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises nach dem Anlaß der Reise, dem vorgesehenen Programm und der tatsächlichen Durchführung nahezu ausgeschlossen ist (vgl. Beschluß des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. November 1978 GrS 8/77, BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213; Urteil vom 14. Juli 1988 IV R 57/87, BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19, 20).

    Nach der Rechtsprechung müssen bei derartigen Reisen die Beurteilungsmerkmale, die jeweils für eine private oder berufliche Veranlassung sprechen, gegeneinander abgewogen werden; ein Abzug als Werbungskosten oder Betriebsausgaben scheidet bereits dann aus, wenn das Hereinspielen der Lebensführung ins Gewicht fällt und nicht von ganz untergeordneter Bedeutung ist (vgl. BFHE 126, 533, BStBl II 1979, 213, 218, unter C II 2 c der Entscheidungsgründe; BFHE 154, 312, BStBl II 1989, 19, 21).

  • BFH, 23.10.1981 - VI R 71/78

    Aufwendungen für eine Auslandsgruppenreise sind nicht schon deswegen als …

    Auszug aus BFH, 21.08.1995 - VI R 47/95
    Er hat in dem Urteil vom 23. Oktober 1981 VI R 71/78 (BFHE 134, 325, BStBl II 1982, 69) entschieden, daß eine die allgemeine berufliche Bildung eines Geographie-Professors fördernde Reise seiner Lebensführung i. S. des § 12 Nr. 1 EStG zuzurechnen ist.
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