Rechtsprechung
| BFH, 13.08.1996 - IX R 11/95 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Simons & Moll-Simons
EStG § 21 Abs. 2, § 21a Abs. 6, § 52 Abs. 21
- Wolters Kluwer
Nutzungswertbesteuerung - Selbstgenutztes Wohnhaus
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
§§ 21, 21a, 52 EStG
Einkommensteuer; Ansatz eines Mindestnutzungswerts für selbstgenutzte Häuser auf übergroßer Grundstücksfläche
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Rheinland-Pfalz, 16.01.1995 - 5 K 1596/94
- BFH, 13.08.1996 - IX R 11/95
Papierfundstellen
- BFHE 181, 435
- BB 1997, 460
- DB 1997, 555
- BStBl II 1997, 197
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (7)
- BFH, 02.10.1979 - VIII R 218/77
Bebaute Fläche - Untergeordnete Bauteile - Kellerlichtschacht - Eingangspodest - …
Auszug aus BFH, 13.08.1996 - IX R 11/95
Hieraus folgt, daß die Einkünfte nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG in der Weise zu ermitteln sind, daß der zu schätzenden Rohmiete die nachgewiesenen Werbungskosten gegenüberzustellen sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, BFHE 174, 51, 53, BStBl II 1995, 98, und vom 2. Oktober 1979 VIII R 218/77, BFHE 129, 29, BStBl II 1980, 38).Danach waren die Vorschriften der EinfHausV auf Einfamilienhäuser mit übergroßer Grundstücksfläche nur insoweit anwendbar, als mindestens - nicht höchstens - deren Ergebnisse zugrunde gelegt werden mußten (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1972 VIII R 138/70, BFHE 106, 57, BStBl II 1972, 759, und in BFHE 129, 29, BStBl II 1980, 38).
- BFH, 14.02.1995 - IX R 74/92
Rechtmäßigkeit der Ansetzung eines Nutzungswertes für eine selbstgenutzte Wohnung
Auszug aus BFH, 13.08.1996 - IX R 11/95
Entscheidend ist, daß der Nutzungswert für das Jahr 1986 bei zutreffender Anwendung des Gesetzes durch eine Einnahme-Überschußrechnung zu ermitteln war (…Senatsurteil vom 22. März 1994 IX R 78/92, BFH/NV 1995, 99) und in dem späteren Veranlagungszeitraum nach dem bis 1986 geltenden Recht ein Nutzungswert als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten anzusetzen ist (Senatsurteil vom 14. Februar 1995 IX R 74/92, BFH/NV 1995, 1051).Die Inhaber von Wohnungen im eigenen Haus sollten nicht übergangslos den für sie nachteiligen Folgen der Konsumgutlösung unterworfen werden (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 1994 IX R 143/90, BFHE 174, 133, BStBl II 1994, 457, und vom 14. Februar 1995 IX R 66/94, BFHE 177, 99, BStBl II 1995, 412, und in BFH/NV 1995, 1051).
- BFH, 25.04.1972 - VIII R 138/70
Einfamilienhaus - Grundfläche - Anwendbarkeit der EinfHaus-VO - Grundstückgröße - …
Auszug aus BFH, 13.08.1996 - IX R 11/95
Danach waren die Vorschriften der EinfHausV auf Einfamilienhäuser mit übergroßer Grundstücksfläche nur insoweit anwendbar, als mindestens - nicht höchstens - deren Ergebnisse zugrunde gelegt werden mußten (vgl. BFH-Urteile vom 25. April 1972 VIII R 138/70, BFHE 106, 57, BStBl II 1972, 759, und in BFHE 129, 29, BStBl II 1980, 38).
- BFH, 22.10.1993 - IX R 35/92
Ermittlung des Nutzungswerts der eigengenutzten Wohnung im eigenen …
Auszug aus BFH, 13.08.1996 - IX R 11/95
Hieraus folgt, daß die Einkünfte nach § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG in der Weise zu ermitteln sind, daß der zu schätzenden Rohmiete die nachgewiesenen Werbungskosten gegenüberzustellen sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 22. Oktober 1993 IX R 35/92, BFHE 174, 51, 53, BStBl II 1995, 98, und vom 2. Oktober 1979 VIII R 218/77, BFHE 129, 29, BStBl II 1980, 38). - BFH, 14.02.1995 - IX R 66/94
Keine Einbeziehung wesentlicher Erweiterungen einer selbstgenutzten Wohnung in …
Auszug aus BFH, 13.08.1996 - IX R 11/95
Die Inhaber von Wohnungen im eigenen Haus sollten nicht übergangslos den für sie nachteiligen Folgen der Konsumgutlösung unterworfen werden (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 1994 IX R 143/90, BFHE 174, 133, BStBl II 1994, 457, und vom 14. Februar 1995 IX R 66/94, BFHE 177, 99, BStBl II 1995, 412, und in BFH/NV 1995, 1051). - BFH, 22.03.1994 - IX R 78/92
Liebhaberei bei vermieteter Einliegerwohnung
Auszug aus BFH, 13.08.1996 - IX R 11/95
Entscheidend ist, daß der Nutzungswert für das Jahr 1986 bei zutreffender Anwendung des Gesetzes durch eine Einnahme-Überschußrechnung zu ermitteln war (Senatsurteil vom 22. März 1994 IX R 78/92, BFH/NV 1995, 99) und in dem späteren Veranlagungszeitraum nach dem bis 1986 geltenden Recht ein Nutzungswert als Überschuß des Mietwerts über die Werbungskosten anzusetzen ist (…Senatsurteil vom 14. Februar 1995 IX R 74/92, BFH/NV 1995, 1051). - BFH, 25.01.1994 - IX R 143/90
Keine Anwendung der Übergangsregelung des § 52 Abs. 21 Satz 2 EStG auf eine nach …
Auszug aus BFH, 13.08.1996 - IX R 11/95
Die Inhaber von Wohnungen im eigenen Haus sollten nicht übergangslos den für sie nachteiligen Folgen der Konsumgutlösung unterworfen werden (vgl. Senatsurteile vom 25. Januar 1994 IX R 143/90, BFHE 174, 133, BStBl II 1994, 457, …und vom 14. Februar 1995 IX R 66/94, BFHE 177, 99, BStBl II 1995, 412, und in BFH/NV 1995, 1051).
- BFH, 09.09.1997 - IX R 52/94
Wohnflächenberechnung für Kostenmiete
Für Einfamilienhäuser auf übergroßer Grundstücksfläche sind die Einkünfte nach § 21a Abs. 6 1. Halbsatz i. V. m. § 21 Abs. 2 1. Alternative EStG 1986 in der Weise zu bestimmen, daß der zu schätzenden Rohmiete die nachgewiesenen Werbungskosten gegenüberzustellen sind (Senatsurteil vom 13. August 1996 IX R 11/95, BFHE 181, 435, BStBl II 1997, 197).Entgegen der Ansicht des Klägers bezieht sich der nach dieser Norm anzusetzende Mindestbetrag nicht lediglich auf die Einnahmeseite (vgl. Senatsentscheidungen vom 15. April 1986 IX B 20/85, BFH/NV 1986, 539, und in BFHE 181, 435, BStBl II 1997, 197).
Die Nutzungswertermittlung nach § 21a Abs. 6 EStG ist eine derartige Einnahme-Überschußrechnung (Senatsurteil in BFHE 181, 435, BStBl II 1997, 197).
b) Der Nutzungswert des Einfamilienhauses auf übergroßer Grundstücksfläche ist in der Weise zu ermitteln, daß der zu schätzenden Rohmiete die nachgewiesenen Werbungskosten gegenüberzustellen sind (§ 21a Abs. 6 1. Halbsatz i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 EStG), doch darf der Mindestbetrag gemäß § 21a Abs. 6 2. Halbsatz EStG auch in den Veranlagungszeiträumen nach 1986 nicht unterschritten werden (Senatsurteil in BFHE 181, 435, BStBl II 1997, 197).
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