Rechtsprechung
| BFH, 01.07.2003 - VIII R 96/02 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
EStG 1997 § 9a Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7; EStG 2002 § 32 Abs. 4 Sätze 2, 7 und 8
- Judicialis
EStG 1997 § 9a Satz 1 Nr. 1; ; EStG 1997 § ... 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 6; ; EStG 1997 § 32 Abs. 4 Satz 7; ; EStG 2002 § 32 Abs. 4 Satz 2; ; EStG 2002 § 32 Abs. 4 Satz 7; ; EStG 2002 § 32 Abs. 4 Satz 8
- IWW
- Simons & Moll-Simons
EStG 1997 § 9a Satz 1 Nr. 1, § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7; EStG 2002 § 32 Abs. 4 Sätze 2, 7 und 8
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Berechnung des Grenzbetrags
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- IWW (Kurzinformation)
Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Anrechnung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags; Auszahlung des Kindergeldes; Volljähriges Kind; Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; Verteilung nach dem Monatsprinzip
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Einkommensteuer; Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags im Rahmen der Berechnung des Grenzbetrags gem. § 32 Abs. 4 Sätze 2, 6 und 7 EStG
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Einkünfte und Bezüge von Kindern
- Aufteilung der Einkünfte und Bezüge innerhalb und außerhalb des Begünstigungszeitraums
- Beispiele zur BFH-Rechtsprechung zur Berechnung der Einkünfte und Bezüge
Verfahrensgang
- FG Hamburg, 20.03.2002 - I 403/98
- BFH, 01.07.2003 - VIII R 96/02
Papierfundstellen
- BFHE 202, 540
- BB 2003, 1886
- BStBl II 2003, 759
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (4)
- BFH, 12.04.2000 - VI R 34/99
Kindergeld/-freibetrag: Eigene Einkünfte des Kindes
Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 96/02
Zutreffend ist auch der Ansatz des FG, den Pauschbetrag dann nach dem Monatsprinzip zu verteilen, wenn für den Berücksichtigungszeitraum keine höheren tatsächlichen Werbungskosten nachgewiesen werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. April 2000 VI R 34/99, BFHE 191, 60, BStBl II 2000, 464). - BFH, 25.07.2001 - VI R 78/00
Beendigung des Grundwehrdienstes - Arbeitslosenhilfe - Staatlich anerkannte …
Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 96/02
Von diesen ist die Kostenpauschale nach DA-FamEStG 63.4.2.10 Abs. 5 i.V.m. DA-FamEStG 63.4.2.3 Abs. 4 --BStBl I 2002, 406, 415-- (vgl. auch BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 VI R 78/00, BFH/NV 2001, 1558) in vollem Umfang mit 360 DM und nicht nur zeitanteilig abzuziehen, weil Bezüge nur innerhalb des Berücksichtigungszeitraums angefallen sind. - BFH, 07.11.2000 - III R 79/97
Werbungskostenpauschbetrag und Ausbildungsfreibetrag
Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 96/02
Auch besteht kein Erfahrungssatz, dass bei höheren Einnahmen höhere Werbungskosten anfallen (BFH-Urteil vom 7. November 2000 III R 79/97, BFHE 193, 536, BStBl II 2001, 702). - BFH, 01.03.2000 - VI R 32/99
Kindergeld; Prognose der Überschreitung des Jahresgrenzbetrages
Auszug aus BFH, 01.07.2003 - VIII R 96/02
Soweit abweichend hiervon in der Literatur unter Hinweis auf das BFH-Urteil vom 1. März 2000 VI R 32/99 (BFH/NV 2000, 1083) die Auffassung vertreten wird, es sei auch zulässig, den Pauschbetrag nach dem Verhältnis der jeweiligen Einnahmen zu verteilen (…Blümich/Heuermann, Einkommensteuergesetz, Körperschaftsteuergesetz, Gewerbesteuergesetz, § 32 EStG Rz. 141, und Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 32 EStG Rz. 680), vermag dem der Senat nicht zu folgen.
- BFH, 09.12.2014 - X R 12/12
Einkommensteuer als Masseverbindlichkeit nach Eröffnung der Insolvenz
Eine Steuerforderung ist insolvenzrechtlich in dem Zeitpunkt begründet, zu dem der Besteuerungstatbestand vollständig verwirklicht ist (Anschluss an BFH-Urteil vom 16. Mai 2013 IV R 23/11, BFHE 241, 233, BStBl II 2003, 759) 27 . - BFH, 17.11.2004 - VIII R 56/04
Kindergeld: Studium und Vollzeiterwerbstätigkeit eines Kindes
Dieser Betrag ist um den anteiligen Arbeitnehmer-Pauschbetrag gemäß § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG zu kürzen (zur Aufteilung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages vgl. BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 96/02, BFHE 202, 540, BStBl II 2003, 759), so dass der anteilige Jahresgrenzbetrag in Höhe von 10 530 DM deutlich unterschritten ist. - FG München, 18.08.2006 - 10 K 2121/05
Abzugsfähigkeit eines Arbeitnehmerpauschbetrages und einer Kostenpauschale vom …
Mangels Einzelnachweis von Aufwendungen kommt somit nur die zeitanteilige Kostenpauschale in Höhe von 45 EUR (3/12 von 180 EUR) zum Abzug, da O auch während des übrigen Jahres --außerhalb des Berücksichtigungszeitraums-- Bezüge (Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe) erhielt (vgl. hierzu Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH--vom 01. Juli 2003 VIII R 96/02, BFHE 202, 540, BStBl II 2003, 759).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".